Internetrecht

Ohne Impressum droht Abmahngefahr

Es gibt Pflichtangaben, die Unternehmen auf Ihren Web-Plattformen zu erfüllen haben, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden. Allen voran ein vollständiges und gut auffindbares Impressum. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie hierbei achten müssen.

Keine Versteckspiele

Kunden, aber auch andere Wettbewerber sollen beim Aufrufen von Internetangeboten die Möglichkeit haben, unkompliziert Informationen über den Anbieter einholen zu können.
Hierfür muss ein Impressum klar benannt und an prominenter Stelle auf der Homepage platziert (bzw. verlinkt) werden – spätestens über zwei aufeinanderfolgende Klicks, im besten Fall im Footer-Bereich (Fußzeile) oder in der Navigation, da diese meistens auf jeder Seite des Auftritts an der gleichen Stelle ausgespielt werden.
Eine solche Anbieterkennzeichnung gilt übrigens nicht nur für die eigene Website, sondern auch für Firmenseiten auf Social Media-Kanälen wie Facebook oder bei Shop-Präsenzen auf Plattformen wie Amazon oder Ebay.

Abmahnkosten von 500 bis 50.000 Euro

Aus juristischer Sicht kann ein fehlendes oder unvollständiges Impressum als Wettbewerbsverstoß bewertet werden. Beispielsweise könnte sich ein E-Shopbesitzer bewusst durch fehlende Informationen zur Person (Adresse oder E-Mail) einer Warenreklamation entziehen. Bis zu 50.000 Euro könnten im schlimmsten Fall bei einem Verstoß auf den Händler zukommen.
Häufiger jedoch kommen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände vor. Der Anbieter wird dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Zahlung der Abmahnkosten, meistens mehrere Hundert Euro, verpflichtet.

Impressumspflicht: Geschäft ist Geschäft

Die Impressumspflicht gilt laut § 5 TMG für alle Angebote im Web, die „geschäftsmäßig“ mit wirtschaftlichem Interesse betrieben werden. Hierzu gehören alle Verkaufsplattformen und Unternehmens-Auftritte, die ausschließlich der Darstellung der jeweiligen Firma dienen. Ausgenommen sind eigentlich nur Seiten und Blogs, die private Inhalte über einen kürzeren Zeitraum enthalten. Aber selbst da muss der Betreiber aufpassen. Zum Beispiel ist ein Urlaubs-Blogger, der privat von seinen Sommer-Fahrradtouren im Havelland berichtet, in der Regel nicht verpflichtet, ein Impressum auf seiner Homepage zu führen. Sobald dieser allerdings geführte Touren über dieselbe Seite anbietet, gewerbsmäßig Räder vermietet oder in irgendeiner Form Werbung betreibt, gilt die Betreibung als geschäftsmäßig. In dem Fall ist ein Impressum verpflichtend. Auch Seiten mit journalistischen Artikeln und redaktionellem Inhalt – wie Blogger und Forenbetreiber – sollten ein Impressum bereithalten.
Der Aspekt der nötigen Rechtssicherheit trifft auch auf den Online-Auftritt zu. Weitere Informationen, ob Ihr Online-Auftritt rechtssicher ist und was es hier zu beachten gilt, finden Sie in diesem Artikel.