Internet- und Onlinerecht

Informationspflichten im Internet

Impressumspflichten

Wer sich im Internet präsentiert (also Telemedien anbietet), muss bestimmte Informationen hinsichtlich seiner Identität bereit halten (Impressumspflicht für Anbieter von Telemedien). Zu den Telemedien gehören u.a. E-Commerce-Angebote, Homepages, Suchmaschinen, Navigationshilfen, Internetwerbung usw.
Betroffen sind daher alle Anbieter von Telemedien, das heißt jede juristische oder natürliche Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellen oder den bloßen Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).
  • Alle Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen und keine verdienstbringenden Links oder Werbung enthalten, müssen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG Name und Anschrift vorhalten. Bei juristischen Personen ist weiterhin auch der Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu machen.
  • Für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Internetangebote sieht § 5 TMG weitere Informationspflichten vor.
NEU: Der Begriff „Telemedien“ ist weiter gefasst als „Teledienste“; er umfasst nach § 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht reine Telekommunikationsdienste sind, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder rein telekommunikationsgestützte Dienste sind, bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erbracht wird und soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
HINWEIS: Für die Fragen der Geschäftsmäßigkeit kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf das Vorliegen einer Gewerbeanmeldung an. Vielmehr wird geprüft, ob eine nachhaltige Betätigung vorliegt.
BEACHTE: Im Übrigen gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das TMG für einen in Deutschland niedergelassenen Anbieter von Telemedien grundsätzlich auch dann gilt, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 3 TMG).

Folgende Impressumsangaben sind nach § 5 TMG notwendig:

Name und Anschrift des Anbieters
Es sind der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers und die vollständige Postanschrift (d.h. Straßenanschrift) der Niederlassung anzugeben, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere gerichtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Die Nennung einer Postfachadresse genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bei juristischen Personen (GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) ist die offizielle im Handelsregister eingetragene Firmierung sowie zusätzlich die Rechtsform des Unternehmens und der Vertretungsberechtigte (Vor- und Zuname) anzugeben. Ferner sind, wenn Angaben zum Kapital gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben.

Angaben zur Kontaktierung
Es müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der entsprechenden E-Mail Adresse und Telefonnummer, vollständig vorhanden sein. Es war lange umstritten, ob hierunter auch zwingend die Angabe einer Telefonnummer zu verstehen war. Inzwischen hat der europäische Gerichtshof (EuGH vom 16.10.2008, Az.: C 296/07) entschieden, dass es auch andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die die Kriterien nach § 5 TMG erfüllen, wie etwa das Telefax.
Die zusätzliche Angabe einer Telefonnummer ist daher, sofern eine E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer angegeben werden, zwar nicht mehr Pflicht; es ist jedoch empfehlenswert, sie als weitere Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme anzugeben.
Wichtig ist dabei aber, dass es sich nicht um eine über dem Grundtarif liegende, kostenpflichtige Telefonnummer handeln darf, da dies eine erhebliche Hürde für den durchschnittlichen Verbraucher sei, tatsächlich mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten. Falsche Angaben werden wie nicht vorhandene Angaben gewertet.

Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
Werden Telemedien im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. Es ist die Postadresse und die Telefonnummer der Behörde anzugeben. Nach Möglichkeit sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal der zuständigen Behörde angegeben werden.
Zulassungspflichtig sind beispielsweise:
Banken und andere Erbringer gewerbsmäßiger Finanzdienstleistungen, Bewachungsgewerbe, Bauträger, Fahrschulen, Makler, Versicherungsvermittler, Ärzte, Rechtsanwälte.
BEACHTE: Bei einer Verlegung des Betriebssitzes ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde. Die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde ist im Impressum anzugeben. Versicherungsvermittler nach § 34 d GewO haben die zuständige IHK als Aufsichtsbehörde anzugeben.

Angabe von Registereintragungen
Ist der Anbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Register (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die dazugehörige Registernummer angegeben werden. Obwohl das Versicherungsvermittlerregister im Gesetz nicht ausdrücklich benannt ist, wird empfohlen, auch bei Versicherungsvermittlern das Impressum um die Angabe zum Register sowie die Registrierungsnummer zu ergänzen.

Angaben im Falle reglementierter Berufe
Reglementierte Berufe sind solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder bei welchen die Führung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z.B. Architekten, Ingenieure, fast alle Heilberufe, wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden). Wird der Dienst in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht, sind die entsprechende Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem diese verliehen wurde sowie die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind, zu nennen. Nach einer Entscheidung des LG Berlin vom 11.02.2010 (Az. 103 O 25/10) sollen auch Versicherungsvermittler unter diese Vorgabe fallen.
Umsatzsteueridentifikationsnummer/ Wirtschaftsidentifikationsnummer,
Sofern der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes bereits besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden. Aufgrund des TMG müssen aber keine Umsatzsteueridentifikationsnummern beim Bundesamt für Finanzen beantragt werden. Eine Umsatzsteuer-Ident.-Nr. wird nur dann benötigt, wenn nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden.
NEU: Besitzt der Anbieter eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung, so ist auch diese nunmehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG anzugeben. Eine Wirtschaftsidentifikationsnummer wird jedoch nur auf besondere Anforderung der Steuerbehörde vergeben, der Anbieter muss diese nicht selbst beantragen.

Abwicklung oder Liquidation
Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.
Achtung: Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (z.B. Fernabsatzvorschriften, Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, PAngV,  handelsrechtliche Bestimmungen) müssen weiterhin zusätzlich beachtet werden.

Informationen zum Datenschutz

Der Anbieter darf personenbezogene Daten der Nutzer nur erheben und verwenden, soweit dies das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Der Diensteanbieter muss gemäß § 13 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges über
  • Art und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie
  • über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb der EU (also Drittländern)
in allgemein verständlicher Form unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Ort der Informationsangabe

Die Anbieterkennzeichnung muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.
Ausreichend zur Auffindung der Informationen ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieterinformationen geführt wird (BGH, Urt. V. 20.07.2006 – I ZR 228/03). Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button (z. B. „Impressum“) immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet. Er sollte allerdings nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch „scrollen“ erreicht werden kann.
Die Bezeichnungen für diese Links sollten leicht verständlich sein, dazu zählen insbesondere die Bezeichnungen „Kontakt“ und „Impressum“. In der Navigationsleiste sollen allerdings nicht mehrere Buttons (z.B. „Über uns“ und „Kontakt“ und „Impressum“) nebeneinander installiert sein, die jeder für sich den Eindruck erwecken, die erforderlichen Angaben könnten hier zu finden sein.
Für die Datenschutzinformationen empfiehlt sich ein zusätzlicher Link „Datenschutz“
Folgen einer Nichtbeachtung
Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von € 50.000 zu rechnen (§ 16 Abs. 3 TMG). Außerdem kann der Anbieter unter Umständen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch genommen werden.

Werbung im Internet

Wer im Internet „kommerzielle Kommunikation“, also Werbung im weitesten Sinne, betreibt, muss § 6 TMG beachten. Allerdings deckt sich diese Vorschrift weitestgehend mit den schon bestehenden Vorschriften des UWG (z.B. dem Verbot irreführender Werbung), die grundsätzlich ebenfalls zu beachten sind. Nach § 6 TMG gilt:
  • Werbung muss klar als solche zu erkennen sein.
  • Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Mögliche Fehler

Basierend auf den oben dargestellten vielfältigen Pflichten, kommt es immer wieder zu Rechtsverstößen. Diese Verstöße gelten als Vorsprung durch Rechtsbruch im Sinne des UWG und können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Gewinnabschöpfungsansprüche Dritter auslösen. Häufige Verstöße, insbesondere im Zusammenhang mit Online-Shops sind:
  • Fehlerhafte oder unvollständige Angaben im Impressum (nur Postfachadresse, keine Nennung von Vertretungsberechtigten).
  • Fehlerhafte oder unvollständige Preisangabe (Nettopreise beim Handel mit Endverbrauchern, kein Hinweis auf MwSt und Versandkosten, …).
  • Fehlerhafte oder unvollständige Information zum Widerrufs-/ Rückgaberecht der Verbraucher (Hinweis nicht deutlich genug oder unzulässige Einschränkung en, …).
  • Unzulässige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Handel mit Privatkunden (Erfüllungsort- oder Gerichtsstandklauseln, unzulässige Einschränkung der Gewährleistung, Abwälzung der Transportgefahr).

Musterbeispiel für eine richtige Impressumsangabe im Internet

Für eine GmbH (unreglementierter Beruf ohne Erlaubnispflicht):
Beispiel GmbH
v.d.d. Geschäftsführer Herbert Beispiel
Musterstraße 21
98765 Musterstadt
Tel.: 0331/ 9876543
E-Mail: info@beispiel-gmbh.de
Registergericht: AG Musterstadt  HRB Nr. 12345
Ust.-Ident.-Nummer: DE 654789321.