So gehen Bewacher auf Nummer sicher
Das private Sicherheitsgewerbe boomt. Grund dafür ist das wachsende Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und der Trend bei Unternehmern, Sicherheitsdienstleistungen auszulagern. Bei der Gründung eines Bewachungsunternehmens sind allerdings viele rechtliche Bestimmungen zu beachten.
Um ein Bewachungsgewerbe ausüben zu dürfen, müssen angehende Unternehmer eine behördliche Erlaubnis haben und das Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Hierbei werden von ihm bestimmte Voraussetzungen verlangt. Außerdem müssen diese, ebenso wie ein Großteil ihrer Angestellten, elementare Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitswirtschaft in einer Prüfung, der sogenannten Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe nach §34a der Gewerbeordnung, nachweisen.
Im Kern geht es hierbei um:
- Rechtsgrundlagen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf-, Verfahrens- und Waffenrecht,
- Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitstechnik
- sowie Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
- und interkulturelle Kompetenz.
- Deutsche Sprachkenntnisse sind unabdingbar!
Wer muss die Sachkundeprüfung ablegen?
Eine Sachkundeprüfung müssen zum Beispiel Kaufhausdetektive, Türsteher oder Bewacher, die in Parks, Einkaufszentren oder Bahnhöfen Streife gehen, ablegen. Seit Dezember 2016 wurde jene Sachkundepflicht auf Personen in leitender Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften, bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen, aber auch auf die Inhaber von Bewachungsunternehmen selber ausgeweitet.
Die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung bieten die Bildungszentren der IHK, aber auch freie Bildungsträger an. Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung nach §34a GewO finden Sie hier.
Infos zu Prüfungsinhalten & -gebühren
Die Prüfungen finden in der Regel einmal monatlich statt und bestehen aus einem schriftlichen (120 Minuten am PC) sowie einem mündlichen Teil (15 Minuten je Prüfling). Mündlich werden können bis zu fünf Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift sind hierfür dringend erforderlich, denn Wörterbücher, Zeitverlängerung oder Ähnliches, sind nicht erlaubt.
Bitte beachten Sie, dass mit der Teilnahme an der Prüfung eine Gebühr von 150 Euro pro Prüfling vor der Prüfung bezahlt werden müssen. Die Kostenübernahme kann auch bei einem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit vorher beantragt werden.
Wann gibt es die Bescheinigung/Zeugnisse?
Die Prüfungsergebnisse des schriftlichen Teils, wird Ihnen per Post innerhalb von fünf Tagen zugestellt. Haben Sie den schriftlichen Teil bestanden (über 50 %) erhalten Sie die Einladungsdaten für den mündlichen Teil, der mindestens eine Woche später ist. Haben Sie den schriftlichen Teil nicht bestanden, bekommen Sie von der IHK einen Antrag für die Wiederholungsprüfung. Haben Sie dann auch den mündlichen Teil erfolgreich bestanden, nehmen Sie in der Regel Ihre Bescheinigung direkt nach der Prüfungsauswertung mit nach Hause.
Sollte Ihnen dieses Dokument im Laufe der Jahre abhandengekommen sein, können Sie bei der IHK, bei der Sie die Prüfung bestanden haben, für 15 Euro eine Zweitschrift erbitten.
Wann reicht eine Unterrichtung?
Übrigens: Nicht alle Bewacher müssen die Sachkundeprüfung nachweisen. In einigen Fällen reicht eine Unterrichtung bei der jeweiligen IHK aus. Mit dieser ist die Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte bei einem Sicherheitsunternehmen, zum Beispiel im Objekt- und Werkschutz, im Empfangsdienst geschlossener Einrichtungen, oder im Personenschutz möglich.
Sie kostet 350 Euro pro Teilnehmer und umfasst 40 Stunden. Sie wird i. d. R. in einer Woche von montags bis freitags in Vollzeit von 08:00 bis 16:00 Uhr durchgeführt. Die Termine werden meist monatlich angeboten.
Kenntnisse der unterrichteten Themen werden durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen getestet. Besteht ein Teilnehmer die Tests nicht oder weist der Teilnehmer Fehlzeiten (keine 40 stündige Teilnahme) bei der Unterrichtung auf, so wird der Unterrichtungsnachweis nicht ausgestellt.
Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse und mangelnder inhaltlicher Kenntnisse (Tests nicht bestanden) ebenfalls verwehrt werden!