Gründung nach Branchen

Arbeitsvermittlung

1 Was ist Arbeitsvermittlung?

Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 SGB III).

1.1 Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung

Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann seit 2002 als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 GewO).

1.2 Was ist bei privater Arbeitsvermittlung zu beachten?

a) Voraussetzungen der privaten Arbeitsvermittlung:
  • schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden bzw. dem Unternehmen, das einen neuen Arbeitnehmer sucht
  • Regelung der Vergütung
  • Begrenzung der Vergütung
  • Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden
b) Vergütung:
Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen. Bei der Vermittlung von Au-Pair-Verhältnissen darf die Vermittlung höchstens 150 Euro betragen. Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen. Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
c) Gültigkeit des Vermittlungsvertrages:
Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
  • die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
  • Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen,
  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
  • der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen.

2 Besonderheiten bei der Auszubildendenvermittlung

Für die Vermittlung von Ausbildungssuchenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:
  • Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam.
  • Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.

3 Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III)

ACHTUNG: Am 20.12.2011 wurde das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ab 01.01.2013 bedürfen alle Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung einer Zulassung.
Private Arbeitsvermittler und Unternehmen der Bildungs- und Weiterbildungsbranche, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen und Gutscheinmaßnahmen anbieten, bedürfen einer externen Zulassung. Voraussetzung für diese Zulassung ist ein integriertes Qualitätsmanagementsystem. Geregelt wird dies durch die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Siehe Link unter Download "AZAV Verordnung"
Das Erfordernis einer Trägerzulassung gilt ab 01.04.2012 auch für Maßnahmen nach § 45 SGB III, die im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gefördert werden. Informationen und Formulare für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 45 SGB III neu finden Sie auf der Internetseite der Agentur für Arbeit unter: „Aktivierung und berufliche Eingliederung“ (Unternehmen/Arbeitskräftebedarf/Private Arbeitsvermittlung).
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben
a) und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind,
oder
b) eine Beschäftigung ausüben bzw. zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde,
haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von der Agentur für Arbeit, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl ein-schalten können. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro gezahlt. Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).

3.1 Voraussetzungen der Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein

  • Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • Vermittlung innerhalb von drei Monaten nach Vermittlungsgutscheinausstellung.

3.2 Höhe des Vermittlungsgutscheins

  • Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31.12.2006. Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Um-satzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt.

3.3 Antrag an die zuständige Agentur für Arbeit auf Zahlung der Vergütung

Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Das Antragsformular kann hier aufgerufen werden.
Eine Vergütungszahlung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn:
  • der Arbeitsvermittler vom Arbeitsamt beauftragt ist,
  • der Arbeitssuchende bei dem Arbeitgeber beschäftigt wird, bei welchem er im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig tätig war,
  • das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist.

4 Behandlung der erlangten Daten

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz.

5 Weitere Informationen finden Sie unter:

- http://www.bmwa.bund.de unter Gesetze zum Arbeitsrecht
- http://www.arbeitsagentur.de unter Service von A - Z
Wir bedanken uns bei der IHK Passau für die Vorlage zu diesem Dokument.

Akkreditierung und Zulassung ab 01.04.2012