Gesetz

Neue Regelungen für Kreditvermittler - § 34k GewO

Der Bundestag hat am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucher-Kreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen. Damit wird der neue § 34k GewO für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen, insbesondere Ratenkrediten, eingeführt. Die Regelung tritt am 20. November 2026 in Kraft. Die Darlehensvermittlerverordnung (DarlVermV) trat zum 01.08.2026 in Kraft.

Wer muss die Erlaubnis § 34 k GewO beantragen?

Die Erlaubnispflicht betrifft künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Unternehmensdarlehen (§ 34 c Abs.1 Nr.2 GewO) werden nicht erfasst.

Wer ist von der Erlaubnispflicht ausgenommen?

  • Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Hierfür ist eine Erlaubnis nach § 34 i GewO erforderlich
  • Vermittlung ausschließlich an Unternehmen (keine Verbraucher)
  • Tätigkeiten, die schon aufgrund von Spezialgesetzen, wie dem KWG, einer Zulassungsregelung unterfallen
  • Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringende Dienstleistungen eine Kreditvermittlung ausüben

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Darlehensvermittler, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 eine Erlaubnis nach § 34 k GewO (statt der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO).

Welche Übergangsfristen sind zu beachten?

Für Gewerbetreibende, die bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO als Darlehensvermittler besitzen und die Tätigkeit im Sinne von § 34 k GewO nach dem 20.11.2026 weiterhin ausüben möchten, gibt es eine Übergangsfrist. Die bestehende Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO kann in einem vereinfachten Verfahren bis zum 31.05.2027 beantragt werden.
Im vereinfachten Verfahren erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse.
Wird die Erlaubnis nach § 34 k GewO nicht bis zum Ablauf des 31.05.2027 beantragt, erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO, spätestens jedoch mit Ablauf des 19.11.2027.

Wann kann die Erlaubnis § 34 k GewO beantragt werden?

Aktuell ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34 k GewO möglich. Die Regelung nach § 34 k GewO tritt erst zum 20.11.2026 in Kraft. Im Land Brandenburg werden die Gewerbebehörden für die Entgegennahme der Anträge und für das Erlaubnisverfahren zuständig sein. Die Eintragung in das Vermittlerregister erfolgt bei der IHK.

Welche Erlaubnisvoraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Zuverlässigkeit: Antragsteller oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen müssen zuverlässig sein, d. h. keine einschlägigen Vorstrafen oder gewerberechtlichen Verstöße.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Antragsteller müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben, d.h. kein laufendes Insolvenzverfahren oder bestehende Einträge im Schuldnerverzeichnis.
  • Sachkundenachweis: Antragsteller müssen ihre Sachkunde nachweisen.

Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?

Folgende Nachweise der Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 1 gleichgestellt:
  1. eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung oder eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34 i Abs. 2 Nr. 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV);
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

    a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau

    b) als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau

    c) als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau

    d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder
    bb) die Abschlussprüfung nach § 10 der seit August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat

    e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin

    f) als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin

    g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
    h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder

    i) als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
  3. ein Zeugnis

    a) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen

    b) als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule oder

    c) als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt.
Nach Absatz 2 wird der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.

Wie kann die „Alte-Hasen-Regelung nachgewiesen werden?

Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler mit Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34 k GewO, wenn sie
  1. eine Erlaubnis nach § 34 k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
  2. eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen.
Die alte Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34 k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.

Gibt es eine Registrierungspflicht?

Ja. Wer die Erlaubnis erhalten hat, muss sich zusätzlich im Vermittlerregister eintragen lassen. Die Antragstellung erfolgt im Land Brandenburg nach der Erteilung der Erlaubnis § 34 k GewO über das zuständige Gewerbeamt.
Die Registrierung ist öffentlich einsehbar und dient der Transparenz gegenüber Verbrauchern und Aufsichtsbehörden. Das Eintragungserfordernis gilt für den Gewerbetreibenden selbst als auch für die Beschäftigten, die für die Vermittlung von und Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen in leitender Position verantwortlich sind. Alle weiteren Angestellten werden nicht in das Vermittlerregister eingetragen.
Weitere Informationen folgen in Kürze.

Die wichtigsten Fristen im Überblick

Datum/Zeitraum Bedeutung
20.11.2026 § 34 k GewO tritt in Kraft
20.11.2026 - 31.05.2027 Wechsel von § 34 c GewO auf § 34 k GewO im vereinfachten Verfahren möglich
31.05.2027 letzter Termin für den Antrag auf Wechsel - bis zu diesem Zeitpunkt ist auch nur die “Alte-Hasen-Regelung” möglich
bis 19.11.2027 mit bestehender Erlaubnis nach § 34 c GewO darf weiter vermittelt werden
spätestens 19.11.2027 Die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO erlischt für die weitere Darlehensvermittlung spätestens zu diesem Zeitpunkt.