Selber ausbilden

Ausbildungsbetrieb werden

Ausbildungsstätte und Eignungsfeststellung

Auszubildende dürfen nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder beschäftigten Fachkräfte steht (§ 27 BBiG).
Die Eignung der Ausbildungsstätte ist in der Regel vorhanden, wenn diese die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang vermitteln kann. Etwa vorhandene Defizite können durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. in Lehrwerkstätten und überbetrieblichen Einrichtungen) behoben werden; (§ 27 BBiG).
Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte zur Berufsausbildung vorliegt (§ 32 BBiG).

Anforderungen an einen Ausbildungsbetrieb

Das deutsche Ausbildungssystem zeichnet sich durch eine enge Verbindung zwischen der Theorie und der betrieblichen Praxis aus. Diese Praxis ist Voraussetzung für den Erwerb erster Berufserfahrungen, wie ihn das Berufsbildungsgesetz (BBiG) fordert, um zu beruflicher Handlungsfähigkeit zu kommen. Daran orientieren sich auch die Vorschriften über die Eignung zum Ausbilden. Das Berufsbildungsgesetz unterscheidet zwischen der:
  • Eignung der Ausbildungsstätte und der
  • Eignung des Ausbilders.

Art und Einrichtung des Ausbildungsbetriebes

Art und Einrichtung sowie die Tätigkeitsfelder  des Ausbildungsbetriebes müssen so beschaffen sein, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vorgesehen sind, vermittelt und erste Berufserfahrungen erworben werden können.

Eignung des Ausbilders

  • persönliche Eignung: kein Verbot, mit Kindern und Jugendlichen zu arbeiten
  • fachliche Eignung : Berufs- oder Studienabschluss und Berufserfahrung  in der Richtung des Ausbildungsberufes
  • berufs- und arbeitspädagogische Eignung: ist i.d.R. durch eine Prüfung nachzuweisen (Ausbildereignungsverordung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 58 KB))
Weitere Informationen für aktive und zukünftige Ausbilder und Ausbilderinnen finden Sie hier.

Feststellung der Ausbildungseignung

Wann diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur durch eine so genannte "Eignungsfeststellung" durch einen Ausbildungsberater der zuständigen IHK erfolgen. Im Rahmen eines Termins im Unternehmen wird der Ausbildungsberater sich die relevanten Unternehmensbereiche ansehen und gemeinsam mit den Ansprechpartnern im Unternehmen besprechen, ob und wie alle vorgegebenen Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Ist die Vermittlung einzelner Inhalte nicht direkt im Ausbildungsbetrieb möglich, kann ein Verbundpartner (anderes Unternehmen oder Bildungsträger) die Inhalte vermitteln.
Weiterhin wird besprochen, welche Person als Ausbilder in Frage kommt.
Der Termin der Eignungsfeststellung  dauert ca. 90 Minuten und  umfasst auch eine umfangreiche Erstberatung zu allen wichtigen Fragestellungen (Vertrag, Vergütung, Berufsschule usw.) 
Hier finden Sie den passenden Ansprechpartner für den jeweiligen Ausbildungsberuf.