Wie wird ein Unternehmen zum Ausbildungsbetrieb?

Eine fundierte Berufsausbildung im eigenen Betrieb ist ein erfolgreicher Weg, Nachwuchs frühzeitig zu binden und fachlich betreut auszubilden. Mit der Ausbildung von Fachkräften im eigenen Betrieb eröffnen sich einem Unternehmen Vorteile, aber auch eine besondere Verantwortung.

Ist Ihr Unternehmen als Ausbildungsstätte geeignet?

Der Gesetzgeber hat der Eignung der Ausbildungsstätte eine besondere Bedeutung zugemessen. Das Berufsbildungsgesetz verpflichtet die zuständigen Stellen (hier: Industrie- und Handelskammer) die Eignung der Ausbildungsstätten festzustellen und zu überwachen.
Eine qualifizierte Berufsausbildung stellt bestimmte Anforderungen an die Eignung des Ausbildungsbetriebs. Für die Eignung als Ausbildungsstätte ist vor allem die sachliche Ausstattung und personelle Besetzung eines Betriebs von Bedeutung:
  • Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein.
  • Für die Ausbildung muss qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsbildung geeignet, wenn sie über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsbildung benötigt werden. Dazu gehören je nach Ausbildungsberuf entsprechend ausgestattete Büroräume, Werkstätten, die üblichen Sozialräume. Eine Grundausstattung der benötigten Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Wartungseinrichtungen ist unerlässlich. Je nach Wirtschaftszweig müssen Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten so vermittelt werden können, wie es in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
Zur Eignung der Ausbildungsstätte gehört auch, dass die Zahl der Auszubildenden in angemessenem Verhältnis zur Zahl der betrieblichen Fachkräfte steht. Zu den Fachkräften zählen der Ausbildende, der bestellte Ausbilder und weitere Mitarbeiter, die selbst eine Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung genossen haben oder langjährige Berufserfahrung vorweisen. Als Faustregel gilt:
  • ein bis zwei Fachkräfte = ein Auszubildender,
  • drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende,
  • sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende,
  • je drei weitere Fachkräfte = ein weiterer Auszubildender.
Eine Ausbildungsstätte, in der die in der Ausbildungsordnung geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch für die Ausbildung geeignet sein. Die fehlenden Ausbildungsinhalte können durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden. Das kann bei einer anderen Firma geschehen, durch einen Ausbildungsverbund mehrerer Firmen oder in außerbetrieblichen Bildungseinrichtungen. Eine solche Lösung kommt stets nur als ergänzende Maßnahme in Frage. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Ausbildungsmaßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, ausdrücklich im Berufsausbildungsvertrag vereinbart worden sind.
Die betriebliche Eignung zu überprüfen, ist Aufgabe der Ausbildungsberater der IHK. Nehmen Sie Kontakt auf - wir werden im Rahmen eines Termins im Unternehmen gemeinsam mit Ihnen den besten Weg zur Ausbildung finden. Der Termin der Eignungsfeststellung dauert ca. 60 – 90 Minuten und umfasst auch eine umfangreiche Erstberatung zu allen wichtigen Fragestellungen (Vertrag, Vergütung, Berufsschule usw.).
Bitte sprechen Sie zur Terminvereinbarung den zuständigen Ausbildungsberater der IHK direkt an. Eine berufliche Zuordnung der Ausbildungsberater finden Sie unter Berufe von A-Z.

Haben Sie geeignete Ausbilder/innen im Unternehmen?

Zwei Dinge gilt es vorab zu unterscheiden:
  • Ausbildender ist, wer Auszubildende einstellt. Es handelt sich also um den Vertragspartner des Auszubildenden. Ausbildender kann auch eine juristische Person sein, z.B. eine GmbH. Jeder Ausbildende muss persönlich geeignet sein. Im Fall einer juristischen Person gilt das natürlich für den Unternehmensvertreter, der den Auszubildenden einstellt.
  • Der Ausbildende kann selbst ausbilden oder in seinem Unternehmen einen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin benennen, der die Ausbildung durchführt. Jeder Ausbilder muss nicht nur persönliche geeignet sein, sondern auch die fachliche sowie berufs- und arbeitspädagogische Eignung besitzen.
Was heißt das im Einzelnen?

Die persönliche Eignung fehlt insbesondere dann, wenn jemand
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen hat oder
  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.
Die fachliche Eignung setzt folgendes voraus:
Der Ausbilder hat
  • entweder eine Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen,
  • oder war eine angemessenen Zeit in seinem Beruf praktisch tätig und hat zusätzlich einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss bzw. eine sonstige anerkannte Prüfung in der entsprechenden Fachrichtung (z.B. Fortbildungsprüfung) bestanden.
Ausnahmen: Hat ein Ausbilder keine entsprechende Abschlussprüfung bestanden, so kann im begründeten Einzelfall die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt werden. Über die Möglichkeiten informieren die Ausbildungsberater der IHK.
Zusätzlich muss der Ausbilder seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung nachweisen. Der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse wird durch eine Prüfung nach den Bestimmungen der Ausbildereignungs-Verordnung (AEVO) nachgewiesen. Verschiedene Lehrgangträger bieten Vorbereitungslehrgänge an.
Die Eignung des Ausbilders ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Ausbildung. Die IHK prüft das Vorliegen dieser Voraussetzung anhand der Angaben und beigefügten Nachweise des Erfassungsbogens für Ausbilder/-innen, der bei erstmaliger Ausbildung, bei einem Ausbilderwechsel bzw. bei der Änderung personenbezogener Daten der IHK vorgelegt werden muss. Detaillierte Informationen, auch zu den besonderen Anforderungen des Ausbildungspersonals bei der Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung, erhalten Sie auf unserer Internetseite. Wie benenne ich einen Ausbilder oder informiere über einen Ausbilderwechsel?
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.