Umschulung
Kann eine Person in ihrem bisher erlernten bzw. ausgeübten Beruf, z. B. aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund fehlender Arbeitsmöglichkeiten, nicht mehr tätig sein, stellt sich die Frage nach einer beruflichen Neuorientierung, die häufig auch als Umschulung bezeichnet wird. Nicht immer handelt es sich dabei tatsächlich um eine Umschulung.
Umschulung im engeren Sinne
Bei einer Umschulung im engeren Sinne erfolgt eine Förderung durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter oder als Rehabilitationsmaßnahme durch die Renten- oder Unfallversicherung sowie teilweise auch über die Bundeswehr.
Für die Durchführung gibt es verschiedene Varianten. Bei einer betrieblichen Einzelumschulung erfolgt die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte in einem Ausbildungsbetrieb. Die theoretischen Inhalte werden meist in einer Berufsschule vermittelt. Ergänzend können (je nach Förderung) auch ein Vorbereitungskurs und Stützunterricht bei einem Bildungsträger dazu kommen.
Darüber hinaus gibt es Umschulungsmaßnahmen bei einem Bildungsdienstleister. Dort werden theoretische und praktische Inhalte nach einem mit der zuständigen Stelle abgestimmten Plan vermittelt, ergänzt durch Praxisphasen in einem Unternehmen.
Die Dauer der Umschulung richtet sich nach der Ausbildungsdauer. Bei 3-jährigen Ausbildungsberufen beispielsweise dauert die Umschulung im Regelfall 24 Monate.
Die Umschulung endet mit einer Prüfung vor der zuständigen Stelle und führt so zu einem anerkannten Berufsabschluss.
Für Umschulungen gelten die §§ 58 ff des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
Alternativen zur Umschulung
Besteht keine Möglichkeit der Förderung einer Umschulungsmaßnahme, so können Interessenten dennoch einen anderen Beruf erlernen, in dem sie eine entsprechende Ausbildung absolvieren. (Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Alters oder der Anzahl der erlernten Ausbildungsberufe.) Auch hier ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Es gelten die allgemeinen Regelungen im Rahmen der Ausbildung, auch hinsichtlich der Ausbildungsvergütung.
Handelt es sich nicht um eine komplette Neuorientierung, sondern darum, einen Abschluss zu erwerben in einem Berufsfeld, in welchem eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisbar ist, so kann man ggf. ohne weitere Ausbildung an der Abschlussprüfung (Externenprüfung) im entsprechenden Beruf teilnehmen.
Informationen für Bildungsträger
Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen vorab bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Im Downloadbereich finden Sie die Richtlinie der Brandenburger Industrie- und Handelskammern zur Beantragung und Durchführung von Umschulungsmaßnahmen sowie den Maßnahmeantrag. Der Antrag soll 6 Wochen vor Maßnahmebeginn mit den genannten Anlagen eingereicht werden. Für jedes durchgeführte Umschulungsverhältnis ist ein Umschulungsvertrag einzureichen.