Ausbildung

Zulassung in besonderen Fällen

Auszubildende werden  im Regelfall zur Abschlussprüfung zugelassen, wenn Sie ihre Ausbildungszeit zurückgelegt, an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben.
Jedoch ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung auch in besonderen Fällen möglich, die in den §§ 43 und 45 BBiG geregelt sind:
  • Vorzeitige Zulassung
  • Externe Zulassung
  • Zulassung von Soldaten und Soldatinnen
  • Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer Bildungsgänge
Zur Anmeldung reichen Sie bitte den durch den Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule unterschriebenen Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung zusammen mit den Kopien aller Berufsschulzeugnisse ein.

Vorzeitige Zulassung

Auszubildende haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Ausbildungszeit zu verkürzen. Die Verkürzung kann durch ein vorhandenes Abitur oder Berufserfahrung bereits bei Vertragsabschluss oder durch einen späteren Änderungsvertrag vereinbart werden.
Aber auch Auszubildende ohne diese Voraussetzungen können ihre Ausbildungszeit um ein halbes Jahr verkürzen, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Anstelle einer vertraglich vereinbarten Verkürzung stellt der/die Auszubildende dazu einen Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung gemäß § 45.1 BBiG.
Auf diesem Antrag bestätigen sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die Berufsschule, dass die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen überdurchschnittlich, d. h. mindestens gut (besser als 2,5) waren und die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen bis zur Prüfung erworben sein können.
Zur Anmeldung reichen Sie bitte den unterschriebenen Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 59 KB) zusammen mit den entsprechenden Nachweisen ein.

Externe Zulassung

Nicht nur Auszubildende und Umschüler können an einer Abschlussprüfung teilnehmen, sondern auch Personen, die mehrere Jahre (mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit) eine einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen können. Diese Mindestzeit kann im Einzelfall auch unterschritten sein, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann, dass die berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde. 
Dabei können auch Ausbildungszeiten aus demselben oder einem anderen Beruf oder ausländische Befähigungsnachweise berücksichtigt werden.
Die Einschlägigkeit der Berufserfahrung ergibt sich aus der Nähe zu den in der Ausbildungsverordnung des jeweiligen Berufes genannten Ausbildungsinhalten.
Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgt im Einzelfall.
Verschiedene Bildungsträger bieten Kurse zur Vorbereitung auf die Externe Prüfung an, die teilweise auch förderfähig sind (z.B. über die Agentur für Arbeit).
Vor der Teilnahme an einem Kurs empfiehlt es sich, überprüfen zu lassen, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung gegeben sind. Bitte reichen Sie diesbezüglich den entsprechenden Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 94 KB) ein.

Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge

Absolventen vollzeitschulischer zweijähriger Bildungsgänge (Assistentenberufe) können ebenfalls zur Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß BBiG zugelassen werden, wenn zusätzlich eine einschlägige betriebliche Berufspraxis von mindestens einem Jahr, bei dreieinhalbjährigen Berufen von anderthalb Jahren, nachgewiesen werden kann.
Eine Vereinbarung der brandenburgischen Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern mit weiteren Details finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 613 KB). Die Beantragung erfolg analog zur Externen Zulassung.

Zulassung von Soldaten und Soldatinnen

Soldaten und Soldatinnen auf Zeit sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium für Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Prüfungsbewerber die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Beantragung erfolg analog zur Externen Zulassung.