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Abmahnung

Die Abmahnung stellt eine individualrechtliche Erklärung des Ausbildenden an den Auszubildenden dar, die diesem deutlich machen soll, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung hat damit eine Rüge- und eine Warnfunktion. Sie bezweckt vorrangig, dass dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird und er sich zukünftig vertragsgemäß verhält. Als milderes Mittel ist die Abmahnung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich vor der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Verhaltens bedingten Störungen durch den Auszubildenden und bei Störungen im Leistungsbereich des Auszubildenden.
Form/Zeitpunkt der Abmahnung
Die Abmahnung unterliegt keiner gesetzlichen Form, aus Gründen der Beweissicherung sollte sie jedoch schriftliche erfolgen. Darüber hinaus muss die Abmahnung zeitnah im Anschluss an das Fehlverhalten ausgesprochen werden, der der Ausbildende sonst beim Auszubildenden das Vertrauen erweckt, sein Fehlverhalten werde geduldet. In diesem Fall kann der Ausbildende sein Abmahnungsrecht verwirken, so dass eine dennoch erteilte Abmahnung rechtswidrig wäre.
Inhalt
Um dem Auszubildenden zur Änderung seines Verhaltens oder seiner Leistungsbereitschaft und zur Vermeidung der Kündigung Gelegenheit zu geben, muss die Abmahnung das Fehlverhalten des Auszubildenden konkret beschreiben sowie die deutliche und ernsthafte Aufforderung enthalten, ein bestimmtes Fehlverhalten abzustellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.
Demnach muss die Abmahnung folgende Punkte enthalten:
  • Eine präzise, konkrete und umfassende Darstellung der vertraglichen
    Pflichtverletzung (wann, wo, was) = Dokumentation
  • Die Beanstandung der Pflichtverletzung und die Aufforderung, dass zukünftig die Pflichten
  • aus dem Ausbildungsvertrag einzuhalten sind = Rüge
  • Einen eindeutigen Lösungswillen im Wiederholungsfall = Kündigungsandrohung
Abmahnungsgründe
Die Gründe für eine Abmahnung können vielseitig sein. Ob eine Abmahnung ausgesprochen werden muss oder vor einer Kündigung sogar entbehrlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Die Abmahnung ist regelmäßig unverzichtbare Voraussetzung für eine Kündigung, wenn Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich vorliegen.
Auch bei leichteren Störungen im Vertrauensbereich kann eine Abmahnung erforderlich sein. Vor Ausspruch der Kündigung muss der Auszubildende mindestens eine einschlägige Abmahnung erhalten haben. Das in der Abmahnung als auch in der Kündigung aufgeführte vertragswidrige Verhalten muss jeweils auf einem gleichartigen Grund (z. B. wiederholte, unentschuldigte Fehlzeiten) beruhen. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam.
Abmahnungsgründe sind zum Beispiel:
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Fernbleiben vom Berufsschulunterricht
  • Arbeitsverweigerung
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung
  • Nichtführung des Berichtsheftes
  • Nicht genehmigte Nebentätigkeiten
  • Verspäteter Dienstantritt
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Überziehen der Pausen etc.
Entbehrlichkeit der Abmahnung
Die Abmahnung kann u.U. vor einer Kündigung entbehrlich sein. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag vorliegt.
Eine Abmahnung kann z. B. entbehrlich sein, bei:
  • Endgültiger Störung des Vertrauensbereiches (z. B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung)
  • Besonders schwerem Fehlverhalten
  • Groben Ehrverletzungen (z. B. Beleidigung) oder tätlichem Angriff
Wirksamkeit/Wirkungsdauer der Abmahnung
Die Abmahnung wird erst mit Zugang bei Auszubildenden (bzw. bei minderjährigen Azubis mit Zugang bei deren Eltern) wirksam. Den Abmahnenden trifft hinsichtlich des Zugangs der Abmahnung die Beweislast. Die Rechtswirkungen einer Abmahnung sind zeitlich begrenzt. Hat der Auszubildende längere Zeit seine Pflichten erfüllt, kann die Abmahnung damit gegenstandslos werden. Es gibt allerdings keine festgelegte Frist, nach deren Ablauf die Abmahnung ihre Wirkung verliert. Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürfen aber in der Regel gegenstandslos sein.
Zu beachten ist auch, dass der Auszubildende bei unberechtigter Abmahnung einen Anspruch auf Widerruf bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geltend machen kann.