Ausbildung

Werkstoffprüfer/-in

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:
  1. Metalltechnik
  2. Kunststofftechnik
  3. Wärmebehandlungstechnik
  4. Systemtechnik

Abschlussprüfung Teil 1

AP Teil 1 Frühjahr: März / April
AP Teil 1 Herbst: September / Oktober

Abschlussprüfung Teil 2

AP Teil 2 Sommer: Mai / Juni
AP Teil 2 Winter: Dezember / Januar
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Inhalte der Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2.

Fachrichtung Metalltechnik

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
  2. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
  3. Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
  4. Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
  5. Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
  6. Prüfprotokolle zu erstellen,
  7. fachliche Berechnungen durchzuführen,
  8. die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
  9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Zugversuch,
  2. Härteprüfung,
  3. Sichtprüfung,
  4. Eindringprüfung,
  5. Präparation eines Mikroschliffs und
  6. messmikroskopische Auswertung
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind. Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Aufgaben

  • Schadensanalyse: 90 Minuten
  • Eigenschaften metallischer Werkstoffe: 150 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Praktische Aufgaben

Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  2. Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
  3. Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
  5. Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
  6. Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  7. eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
  8. einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Für den Nachweis sind vier der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei die Gebiete a bis c in der Auswahl enthalten sein müssen:
  1. mechanisch-technologische Prüfverfahren,
  2. qualitative und quantitative metallografische Untersuchungen,
  3. Wärmebehandlungen,
  4. Senkrechtprüfungen mit Ultraschall und
  5. Analyse von Fehlerursachen an Produkten
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Gewichtungs- und Bestehensregelungen

  • Prüfverfahren: 30%
  • Werkstoff- und Produktprüfung: 30%
  • Schadensanalyse: 10%
  • Eigenschaften metallischer Werkstoffe: 20%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend “und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Fachrichtung Kunststofftechnik

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
  2. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
  3. Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
  4. Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
  5. Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
  6. Prüfprotokolle zu erstellen,
  7. fachliche Berechnungen durchzuführen,
  8. die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
  9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Zugversuch
  2. Härteprüfung,
  3. Sichtprüfung,
  4. Eindringprüfung,
  5. Präparation eines Mikroschliffs und
  6. messmikroskopische Auswertung
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind. Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Aufgaben
  • Schadensanalyse: 90 Minuten
  • Eigenschaften polymerer Werkstoffe: 150 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Praktische Aufgaben
Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  2. Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
  3. Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
  4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
  5. Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
  6. Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  7. eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
  8. einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Für den Nachweis sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
  1. mechanisch-technologische Prüfverfahren,
  2. physikalisch-chemische Prüfverfahren und
  3. rheologische Prüfverfahren
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt acht Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Kunststofftechnik

  • Prüfverfahren: 30%
  • Schadensanalyse: 30%
  • Eigenschaften polymerer Werkstoffe: 20%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Eigenschaften polymerer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
  2. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
  3. Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
  4. Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
  5. Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
  6. Prüfprotokolle zu erstellen,
  7. fachliche Berechnungen durchzuführen,
  8. die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern,
  9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Zugversuch,
  2. Härteprüfung,
  3. Sichtprüfung,
  4. Eindringprüfung,
  5. Präparation eines Mikroschliffs und
  6. messmikroskopische Auswertung;
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind; die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Aufgaben
  • Schadensanalyse: 90 Minuten
  • Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen: 150 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Praktische Aufgaben
Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  2. Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
  3. Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
  4. Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  5. Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,
  6. eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
  7. arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,
  8. einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
  1. Wärmebehandlungen,
  2. mechanisch-technologische Prüfverfahren,
  3. materialografische Gefügeuntersuchungen und
  4. Analyse von Fehlerursachen;
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik

  • Prüfverfahren: 30%
  • Wärmebehandlungsprozesse: 30%
  • Schadensanalyse: 10%
  • Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen: 20%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Prüfungsbereich Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen mit mindestens „ausreichend“,
  3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Fachrichtung Systemtechnik

Abschlussprüfung Teil 1 

Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren. Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
  2. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
  3. Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
  4. Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
  5. Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
  6. Prüfprotokolle zu erstellen,
  7. fachliche Berechnungen durchzuführen,
  8. die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
  9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
  1. Zugversuch,
  2. Härteprüfung,
  3. Sichtprüfung,
  4. Eindringprüfung,
  5. Präparation eines Mikroschliffs und
  6. messmikroskopische Auswertung
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die ein situatives Fachgespräch und schriftlich zu bearbeitende Aufgabenstellungen beinhaltet, wobei die schriftlich zu bearbeitenden Aufgabenstellungen mit einem Drittel zu gewichten sind.Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit sind das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten und die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben in 90 Minuten durchzuführen.

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Aufgaben
  • Prüfanweisungen: 90 Minuten
  • Beanspruchungen technischer Systeme: 150 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten
Praktische Aufgaben
Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,
  2. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
  3. Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
  4. Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
  5. Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
  6. einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen
Prüfvariante 1
Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Prüfvariante 2
Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.Die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt zwölf Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfvariante aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik

  • Prüfverfahren: 30%
  • Zerstörungsfreie Prüfprozesse: 30%
  • Prüfanweisungen: 15%
  • Beanspruchungen technischer Systeme: 15%
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften polymerer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten

Mündliche Ergänzungsprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Mündliche Ergänzungsprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der drei Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspruchungen technischer Systeme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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