24.01.2023
Singapur: Änderungen bei Präferenznachweisen für Export und Import
Die Präferenznachweise im Rahmen des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Singapur haben sich geändert. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das System des “registrierten Ausführers” (REX).
Ausfuhr
Der Zoll teilt auf seiner
Internetseite mit, dass für EU-Ausführer das System des "ermächtigten Ausführers" durch das System der "registrierten Ausführers" ersetzt wird.
Dies bedeutet, dass Einführer in Singapur
ab dem 1. Januar 2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen müssen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden (sogenannte REX-Erklärung).
Übergangszeitraum: Es ist ein Übergangszeitraum vorgesehen, durch den sichergestellt wird, dass die Zollbehörden Singapurs Ursprungserklärungen, die von in der EU ermächtigten Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin
bis zum 31. März 2023 akzeptieren.
Einfuhr
Der Zoll teilt ebenfalls in der
ATLAS Info 0389/22 (pdf) mit, dass Singapur
ab dem 1. Januar 2023 eine neue Unterlage für die Anerkennung der Ursprungseigenschaft verwendet. Für die Gewährung einer Zollpräferenz für Waren mit Ursprung in Singapur bei der Einfuhr in die EU ist nunmehr als Ursprungsnachweis die folgende TARIC-Unterlagencodierung anzumelden:
„U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
„U101“ - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt (sogenannte REX-Erklärung).
Die bisher verwendete Unterlagencodierung „N864“ (Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier) wird ab dem 1. Januar 2023 in ATLAS nicht mehr anerkannt.
Übergangszeitraum: Ein Übergangszeitraum wurde nicht bekanntgegeben.
Quelle: DIHK