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Berufsausbildungsvertrag / Umschulungsvertrag / EQ-Vertrag

Ein Berufsausbildungsverhältnis basiert auf ein Rechtsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBIG). Eine Ausbildungszusicherung muss daher unverzüglich in Form eines Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsvertrags schriftlich vereinbart (§§ 10 u. 11 BBiG) und an die für die Ausbildungsstätte zuständigen Stelle (IHK) als formeller Antrag zur Eintragung eingereicht werden.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags unterliegt zahlreichen gesetzlichen Regelungen, wodurch die Vertragsfreiheit eingeschränkt ist. Ein fehlerfreies oder vollständiges Ausfüllen des Vertrages gelingt daher nicht immer auf Anhieb.

Lesen Sie daher gleich im Anschluss, welche Unterlagen Sie vorbereiten und welche Voraussetzungen Sie prüfen müssen, bevor Sie einen Berufsausbildungsvertrag erstellen und diesen mit Ihrem zukünftigen Auszubildenden verbindlich abschließen.

Vorbereitungen zur Erstellung eines Berufsausbildungsvertrags

Schritt 1:
Die aktuelle Anzahl bestehender und zukünftiger Ausbildungsverhältnisse und Ausbilder prüfen

Wenn Sie bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse haben und weitere Ausbildungsverträge abschließen möchten, prüfen Sie bitte, ob die Gesamtzahl Ihrer aktuellen und zukünftigen Ausbildungsverhältnisse in der Ausbildungsstätte noch ein weiteres Ausbildungsverhältnis zulässt.
Denn die Gesamtzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Fachkräfte stehen. Ein Übermaß an Ausbildungsverhältnissen wäre nicht zu verantworten und auch nicht erlaubt.
Hinzu kommt, dass immer auch eine ausgeglichenes Verhältnis von anerkannten und fachlich geeigneten Ausbildern für einen bestimmten Ausbildungsberuf und für die entsprechende Anzahl an Ausbildungsverhältnissen bei der IHK gemeldet und aktuell gehalten werden müssen (siehe nachfolgender Schritt 2).

Bitte prüfen Sie diese grundlegenden Ausbildungsvoraussetzungen gewissenhaft.

Schritt 2:
Ist ein für den Ausbildungsberuf fachlich geeigneter und unmittelbar vor Ort tätiger Ausbilder bei der IHK registriert?

Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist (§ 28 BBiG).
Prüfen Sie daher bitte, ob ein persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder für den Ausbildungsberuf und für die Ausbildungsstätte bereits an die zuständige IHK benannt und anerkannt wurde und ob dieser Ausbilder sich auch tatsächlich unmittelbar und zeitlich regelmäßig um den Auszubildenden kümmern und die erforderlichen Ausbildungsinhalte selbst vermitteln kann.

Die IHK bestätigt die Anerkennung und Registrierung eines firmenseitig zu benennenden Ausbilders mit der Nennung seiner Ausbilder-Ident. Nummer. Diese wird für die Nutzung unserer Online-Anwendungen DAV - Digitaler Ausbildungsvertrag oder das Online-Berichtsheft benötigt.

Helfen Sie bitte mit, Ihre Ausbilder-Registrierungen für Ihre Ausbildungsstätte aktuell zu halten und melden Sie nicht mehr zuständige oder aus dem Unternehmen ausgeschiedene Ausbilder der IHK (z.B. per E-Mail an den zuständigen Ausbildungsberater). Und denken Sie bitte daran ausgeschiedene oder längerfristig verhinderte Ausbilder bei aktiven Ausbildungsverhältnissen umgehend nachzubesetzen und diese an die IHK zu benennen.

Schritt 3:
Erstellung einer “sachlichen und zeitlichen Gliederung” als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag

Zu jedem Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrag benötigen Sie immer eine "sachliche und zeitliche Gliederung" (kurz: SzG) oder einen betrieblichen Ausbildungsplan für den entsprechenden Ausbildungsberuf.

Die SzG muss als Anlage zu Ihrem Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden inhaltlich besprochen, schriftlich vereinbart und ein Exemplar an den Auszubildenden ausgehändigt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Eine Kopie von dieser schriftlichen Vereinbarung (erste und ggf. die zweite Seite) senden Sie uns am Besten mit Ihrem Antrag auf Eintragung Ihres Vertragsverhältnisses gleich mit.


Schritt 4:
Die monatliche Ausbildungsvergütung

Jede/r Auszubildende hat nach dem BBiG (Berufsbildungsgesetz) Anspruch auf eine "angemessene" monatliche Vergütung.
  • Haben Sie schon den für Ihr Unternehmen passenden Tarifbereich zuordnen können?
  • Ist die Höhe der bisher angewendeten Ausbildungsvergütung aus dem Vorjahr noch aktuell? Gibt es neuere Sätze?
  • Unterschreitet Ihre Vergütung ggf. die gesetzlichen Mindestvergütungssätze?
Wichtig: die Eintragung von Ausbildungsverträge mit einer nicht angemessenen Ausbildungsvergütung können von der IHK abgelehnt werden. Die Verantwortung zur Vereinbarung und Bezahlung einer aktuell angemessenen Vergütung trägt der Ausbildende.


Schritt 5:
Berechnung der kalenderjährlichen Urlaubsansprüche

Wie jede/r Arbeitnehmer/in, so haben auch Auszubildende Anspruch auf einen kalenderjährlichen Jahresurlaub. Dieser muss im Berufsausbildungsvertrag oder Umschulungsvertrag, für die vereinbarten Laufzeit der Berufsausbildung, jeweils für das entsprechende Kalenderjahr gesondert eingetragen werden.
Die Urlaubsansprüche eines Auszubildenden ergeben sich entweder aus einem einschlägigen Tarifvertrag, aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz JArbsSchG.
Alles kein Problem … mit dem “Azubi-Urlaubsrechner” der IHK Düsseldorf, können Sie die kalenderjährlichen Urlaubsansprüche für jeden Ihrer Auszubildenden genau berechnen lassen. Auch die Staffelungen nach dem JArbSchG werden nach dem Lebensalter berücksichtigt.

Diese Unterlagen senden Sie bitte nach Ihrem Vertragsabschluss an die IHK

Der vom Ausbildungsbetrieb/Ausbildenden verbindlich unterzeichnete Antrag auf Eintragung (Seite 1 und 2) bzw. bei Umschulungen die Anzeige einer beruflichen Umschulung (Seite 1 und 2).
Eine Kopie oder PDF Ihres mit dem Auszubildenden abgeschlossenen Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsvertrags (bitte KEINE Original-Verträge per Post zusenden, diese gehören Ihnen und Ihrem Auszubildenden).
Eine Kopie Ihrer mit dem Auszubildenden vereinbarten und unterzeichneten sachlichen und zeitlichen Gliederung (plus ggf. geeignete Wahlqualifikationen) als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag (Hinweise dazu siehe Vorbereitungsschritt 3 oben).
Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns noch nicht volljährig sind, müssen sich vor ihrem Ausbildungsbeginn zuerst einer ärztlichen Erstuntersuchung (i.d.R. beim Hausarzt) unterziehen. Der Arzt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus, die der zukünftige Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb vorlegen muss. Festgestellte gesundheitliche Einschränkungen sind bei der Planung und Durchführung der Berufsausbildung vom Ausbildungsbetrieb zu berücksichtigen.

Legen Sie bitte auch der IHK eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung zur Erstuntersuchung gem. § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz mit Ihrem Antrag auf Eintragung bei oder reichen Sie diese per E-Mail oder per Post nach.

Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt über das Regierungspräsidium Tübingen für das ganze Land Baden-Württemberg. Der behandelnde Arzt muss hierzu den Untersuchungsberechtigungsschein und die Abrechnung selbst online beantragen.
Wurde im Berufsausbildungsvertrag eine Verkürzung der Regelausbildungszeit oder eine Anrechnung einer vorausgegangenen Ausbildungszeit vereinbart, so muss zusätzlich eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses, auf das sich die Verkürzung begründet, beigelegt werden.
Soll die Berufsausbildung in Teilzeit stattfinden, so müssen die seit dem 01.01.2020 gültigen BBiG-Regelungen und die notwendige Verlängerung der Ausbildungszeit bei der Vertragserstellung mit berücksichtigt werden.
Ihre Unterlagen können Sie entweder postalisch senden an:
IHK Ostwürttemberg
Ludwig-Erhard-Str. 1
89520 Heidenheim
Gerne auch im pdf.-Format per E-Mail an: hitzler@ostwuerttemberg.ihk.de oder kirst@ostwuerttemberg.ihk.de

Anmeldung zur Berufsschule

Da es sich bei der Berufsausbildung um ein duales System handelt, so müssen Auszubildende auch am Berufsschulunterricht teilnehmen. Bitte melden Sie daher noch Ihren zukünftigen Auszubildenden, spätestens nach dem Erhalt der schriftlichen IHK-Eintragungsbestätigung, zusätzlich bei der für den Beruf regional zuständigen Berufsschule an. Die Schulen bieten hierzu i.d.R. eigene Anmeldeformulare auf ihrer Schul-Webseite.


IHK - Digitaler Ausbildungsvertrag (DAV - Online)

Mit unserer digitalen Anwendung können registrierte Ausbildungsbetriebe bequem und sicher online einen Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrag erstellen, diesen vorab von der IHK prüfen lassen und zusätzlich Ausbilderbenennungen, Vertragsänderungen und Löschungen einreichen und beantragen.


IHK Ausbildungsvertrag (pdf-Formular)

Sie haben hier die Möglichkeit unseren aktuellen Musterausbildungsvertrag im klassischen PDF-Format für Ihren Berufsausbildungsvertrag zu verwenden.

Info:
Diese Unterlagen senden Sie nach Ihrem Vertragsabschluss an die IHK

Umschulungsvertrag (pdf-Formular)

Eine berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie wendet sich an Erwachsene, die bereits über einen Berufsabschluss verfügen oder langjährige Berufserfahrungen besitzen.
Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen und Institutionen. Bei der Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Eignungsfeststellung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§§ 27 bis 33 BBiG) entsprechend (§§ 60 Satz 2, 76 BBiG).
Umschulende/Bildungsträger haben die Durchführung der Umschulung rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.

Der nachfolgende Musterumschulungsvertrag wurde zum 23.04.2021 umfassend aktualisiert und an die gesetzlichen Regelungen im Berufsbildungsgesetz angepasst bzw. geändert.


EQ – Vertrag (Einstiegsqualifizierung)

Jugendliche erhalten mit einer EQ-Einstiegsqualifizierung die Möglichkeit, während eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monate, Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das allgemeine Berufsleben kennen zu lernen. Die Einstiegsqualifizierung dient als Türöffner für eine nachfolgende Ausbildung oder Beschäftigung.

Die IHK - Eintragungsgebühr

Für die Eintragung, Verwaltung, Beratung, Überwachung und Abnahme von Zwischen und Abschlussprüfungen für ein Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertragsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf, erhebt die IHK Ostwürttemberg eine Gebühr nach dem aktuell gültigen . Den Bescheid darüber erhalten Sie in der Regel mit unserer IHK-Eintragungsbestätigung.