Auszubildende gefunden ?

Berufsausbildungsvertrag / Umschulungsvertrag / EQ-Vertrag

Ein Berufsausbildungsverhältnis ist ein Vertrags- und Rechtsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBIG) zwischen einem Ausbildenden und Auszubildenden. Eine Ausbildungszusage muss unverzüglich und rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung durch einen Berufsausbildungsvertrag vereinbart (§§ 10 u. 11 BBiG) und an die für die Ausbildungsstätte zuständigen IHK über einen formellen Antrag auf Eintragung eingereicht werden.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Ausbildungsvertrags unterliegen zahlreiche ausbildungs- und arbeitsrechtliche Regelungen, wodurch die Vertragsfreiheit relativ stark eingeschränkt ist. Ein fehlerfreies oder vollständiges Ausfüllen des Vertrages gelingt daher nicht immer auf Anhieb.

Lesen Sie jetzt im Anschluss, welche Unterlagen Sie vorbereiten und welche Voraussetzungen Sie zuvor prüfen müssen, bevor Sie einen Berufsausbildungsvertrag mit Ihrem zukünftigen Auszubildenden abschließen:

Vorbereitungen zur Erstellung eines Berufsausbildungsvertrags

Vorbereitungsschritt 1:
Die Anzahl bestehender und zukünftiger Ausbildungsverhältnisse und Ausbilder prüfen

Wenn Sie noch laufende Ausbildungsverhältnisse haben und neue Verträge abschließen möchten, prüfen Sie bitte nach, ob die Gesamtzahl Ihrer aktuellen und zukünftigen Ausbildungsverhältnisse in der Ausbildungsstätte überhaupt noch ein weiteres Ausbildungsverhältnis zulässt.
Denn die Gesamtzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Fachkräfte stehen. Ein Übermaß an Ausbildungsverhältnissen wäre nicht zu verantworten und ist nicht erlaubt.
Hinzu kommt, dass immer auch eine bestimmte Anzahl anerkannter und fachlich geeigneter Ausbilder für den entsprechenden Ausbildungsberuf und für die entsprechende Anzahl an Ausbildungsverhältnissen, bei der IHK eingetragen und aktuell sein müssen (siehe nachfolgender Schritt 2).

Bitte prüfen Sie diese grundlegenden Ausbildungsvoraussetzungen gewissenhaft.
 

Vorbereitungsschritt 2:
Ist ein für den Ausbildungsberuf fachlich geeigneter und unmittelbar zuständiger Ausbilder bei der IHK registriert?

Ausbildungsverträge dürfen ohne einen IHK-anerkannten Ausbilder nicht abgeschlossen werden.
Prüfen Sie nach, ob ein persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder (§ 28 BBiG) für den Ausbildungsberuf und für die Ausbildungsstätte an die IHK benannt wurde und dieser auch noch für diese Aufgabe unmittelbar zuständig ist.

Die IHK bestätigt die Anerkennung und Registrierung eines benannten Ausbilders mit Bekanntgabe seiner Ausbilder-Ident. Nummer. Diese Ausbilder-Ident. Nummer wird u.a. für die Nutzung unserer Online-Anwendungen benötigt.

Helfen Sie bitte mit, Ihre Ausbilder-Registrierungen für Ihr Unternehmen immer aktuell zu halten und melden Sie nicht mehr zuständige oder aus dem Unternehmen ausgeschiedene Ausbilder unverzüglich der IHK, gerne per E-Mail an den zuständigen Ausbildungsberater.

Fehlende Ausbilder müssen vom Unternehmen umgehend nachbesetzt und an die IHK zur Anerkennung benannt werden.
 


Vorbereitungsschritt 3:
Erstellung einer “sachlichen und zeitlichen Gliederung” als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag

Zu jedem Berufsausbildungs- oder Umschulungsvertrag benötigen Sie immer eine "sachliche und zeitliche Gliederung" (kurz: SzG) im entsprechenden Ausbildungsberuf.

Die SzG muss als Anlage zu Ihrem Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden inhaltlich besprochen, schriftlich vereinbart und ein Exemplar an den Auszubildenden ausgehändigt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Eine Kopie von dieser schriftlichen Vereinbarung (erste und ggf. die zweite Seite) senden Sie uns bitte gleich mit Ihrem Antrag auf Eintragung.


Vorbereitungsschritt 4:
Die monatliche Ausbildungsvergütung

Jede/r Auszubildende hat nach dem BBiG (Berufsbildungsgesetz) Anspruch auf eine "angemessene" monatliche Vergütung.
Haben Sie bereits den für Ihr Unternehmen passenden Tarifbereich zuordnen können?
Ist die Höhe der bisher angewendeten Ausbildungsvergütung aus dem Vorjahr noch aktuell? Gibt es neuere Sätze?
Unterschreitet Ihre Vergütung ggf. die gesetzlichen Mindestvergütungssätze?

Wichtig: Ausbildungsverträge mit einer nicht angemessenen Ausbildungsvergütung oder Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung,
dürfen von der IHK nicht in das Verzeichnis eingetragen werden.


Vorbereitungsschritt 5:
Berechnung der kalenderjährlichen Urlaubsansprüche

Wie jede/r Arbeitnehmer/in, so haben auch Auszubildende Anspruch auf einen kalenderjährlichen Jahresurlaub. Dieser muss im Berufsausbildungsvertrag oder Umschulungsvertrag jeweils mit Angabe des Kalenderjahres eingetragen werden.
Die Urlaubsansprüche eines Auszubildenden ergeben sich entweder aus einem einschlägigen Tarifvertrag, aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz JArbsSchG.
Alles kein Problem … mit dem “Azubi-Urlaubsrechner” der IHK Düsseldorf, können Sie die kalenderjährlichen Urlaubsansprüche für jeden Ihrer Auszubildenden genau berechnen lassen. Auch die Staffelungen nach dem JArbSchG werden nach dem Lebensalter berücksichtigt:


Ihr finaler Schritt Nr. 6:
Erstellung Ihres Berufsausbildungsvertrags

Haben Sie die o.g. Schritte 1 bis 5 vollständig geklärt und umgesetzt, so können Sie jetzt mit der Erstellung Ihres Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsvertrags beginnen.

Gut zu wissen … seit dem 1. Januar 2021 muss zusätzlich die BA-Betriebsnummer Ihrer Ausbildungsstätte (gem. § 34 BBiG) im vorgesehenen Formularfeld des Antrags auf Eintragung mit angegeben werden.

Diese Unterlagen senden Sie nach Ihrem Vertragsabschluss bitte umgehend an die IHK:

  1. Der vom Ausbildungsbetrieb/Ausbildenden verbindlich unterzeichnete Antrag auf Eintragung (Seite 1 und 2) bzw. bei Umschulungen die Anzeige einer beruflichen Umschulung (Seite 1 und 2).
  2. Eine Kopie Ihres mit dem Auszubildenden abgeschlossenen Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsvertrags (bitte KEINE Original-Verträge per Post zusenden, diese gehören Ihnen und dem Auszubildenden).
     
  3. Eine Kopie Ihrer mit dem Auszubildenden vereinbarten und unterzeichneten sachlichen und zeitlichen Gliederung (plus ggf. geeignete Wahlqualifikationen) als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag (Hinweise dazu siehe Vorbereitungsschritt 3 oben).
     
  4. Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns noch nicht volljährig sind, müssen sich vor ihrem Ausbildungsbeginn zuerst einer ärztlichen Erstuntersuchung (i.d.R. beim Hausarzt) unterziehen. Der Arzt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus, die der zukünftige Auszubildende dem Ausbildungsbetrieb vorlegen muss. Festgestellte gesundheitliche Einschränkungen sind bei der Planung und Durchführung der Berufsausbildung vom Ausbildungsbetrieb zu berücksichtigen.

    Legen Sie bitte auch der IHK eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung zur Erstuntersuchung gem. § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz mit Ihrem Antrag auf Eintragung bei oder reichen Sie diese per E-Mail oder per Post nach.

    Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt über das Regierungspräsidium Tübingen für das ganze Land Baden-Württemberg. Der behandelnde Arzt muss hierzu den Untersuchungsberechtigungsschein und die Abrechnung selbst online beantragen.
  5. Wurde im Berufsausbildungsvertrag eine Verkürzung der Regelausbildungszeit oder eine Anrechnung einer vorausgegangenen Ausbildungszeit vereinbart,  so muss zusätzlich eine Kopie des entsprechenden Zeugnisses, auf das sich die Verkürzung stützt, beigelegt werden.
     
  6. Soll die Berufsausbildung in Teilzeit stattfinden, so müssen die seit dem 01.01.2020 gültigen BBiG-Regelungen und die notwendige Verlängerung der Ausbildungszeit bei der Vertragserstellung berücksichtigt werden.
Ihre Unterlagen können Sie entweder postalisch senden an:
IHK Ostwürttemberg
Ludwig-Erhard-Str. 1
89520 Heidenheim
Gerne auch im pdf.-Format per E-Mail an:  hitzler@ostwuerttemberg.ihk.de oder kirst@ostwuerttemberg.ihk.de

Anmeldung zur Berufsschule

Da es sich bei der Berufsausbildung um ein duales System handelt, so müssem Auszubildende auch am Berufsschulunterricht teilnehmen. Bitte melden Sie daher noch Ihren zukünftigen Auszubildenden, spätestens nach dem Erhalt der schriftlichen IHK-Eintragungsbestätigung, zusätzlich bei der für den Beruf regional zuständigen Berufsschule an. Die Schulen bieten hierzu i.d.R. eigene Anmeldeformulare auf ihrer Schul-Webseite.

IHK Muster-Ausbildungsvertrag (pdf-Formular)

Sie haben hier die Möglichkeit unseren Musterausbildungsvertrag im klassischen PDF-Format für Ihren Berufsausbildungsvertrag zu verwenden.
Bitte halten Sie Ihre BA-Betriebsnummer für die Ausbildungsstätte / Filiale bereit,
die Sie in Ihrem Antrag auf Eintragung unbedingt korrekt angegeben müssen, da sonst keine Bearbeitung erfolgen kann.
 

Umschulungsvertrag (pdf-Formular)

Eine berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie wendet sich an Erwachsene, die bereits über einen Berufsabschluss verfügen oder langjährige Berufserfahrungen besitzen.
Die zuständige Stelle hat die Durchführung der Umschulung zu überwachen und fördert diese durch Beratung der an der Umschulung beteiligten Personen und Institutionen. Bei der Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Eignungsfeststellung und die Untersagung des Einstellens und Ausbildens (§§ 27 bis 33 BBiG) entsprechend (§§ 60 Satz 2, 76 BBiG).
Umschulende/Bildungsträger haben die Durchführung der Umschulung rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses.

Der nachfolgende Musterumschulungsvertrag wurde zum 23.04.2021 umfassend aktualisiert und an die gesetzlichen Regelungen im Berufsbildungsgesetz angepasst bzw. geändert.


EQ – Vertrag (Einstiegsqualifizierung)

Jugendliche erhalten mit einer EQ-Einstiegsqualifizierung die Möglichkeit, während eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monate, Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das allgemeine Berufsleben kennen zu lernen. Die Einstiegsqualifizierung dient als Türöffner für eine nachfolgende Ausbildung oder Beschäftigung.

Die IHK - Eintragungsgebühr

Für die Eintragung, Verwaltung, Beratung, Überwachung und Abnahme von Zwischen und Abschlussprüfungen für ein Ausbildungs- bzw. Umschulungsvertragsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf, erhebt die IHK Ostwürttemberg eine Gebühr nach dem aktuell gültigen Gebührentarif. Den Bescheid darüber erhalten Sie in der Regel mit unserer IHK-Eintragungsbestätigung.