Wichtige Voraussetzung zur Ausbildung

Ausbilder werden - Ausbilder benennen

Sie sind bereits ein von der IHK anerkannter Ausbildungsbetrieb und möchten für einen bestimmten Ausbildungsberuf eine/n fachlich geeignete/n Ausbilder/in benennen?

Nachfolgend haben wir für Sie die gesetzlichen Regelungen, die Aufgaben eines Ausbilders und das Verfahren zur Ausbilderbenennung informativ zusammengefasst:

1. Unterscheidung Ausbildender oder Ausbilder

  • Ein “AUSBILDENDER” ist, wer Auszubildende einstellt und der Vertragspartner im Ausbildungsvertrag ist. Jeder Ausbildende muss “persönlich” geeignet sein. Im Fall einer juristischen Person gilt das für den Unternehmensvertreter.
  • Ein “AUSBILDER” hingegen ist, wer persönlich und fachlich geeignet ist, die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte des entsprechenden Berufsbildes in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und im wesentlichen Umfang zu vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).

    Ein Ausbilder für eine anerkannte Ausbildungsstätte muss vom Ausbildenden an die zuständige Stelle (z.B. die IHK) benannt werden (§ 32 BBiG).

    Wichtig ist: ohne einen anerkannten und bei der zuständigen Stelle eingetragenen Ausbilder darf kein Auszubildender eingestellt und ausgebildet werden.
     
  • Rechtlicher Hinweis: Der Ausbildende wird durch die Beauftragung eines Ausbilders von seinen vertraglichen Pflichten nicht frei; er bleibt aufgrund des Berufsausbildungsvertrages in vollem Umfang verpflichtet. Dem Ausbildenden obliegt eine Aufsichtspflicht in Bezug auf den Ausbilder.

2. Die Aufgaben eines Ausbilders

Ein Ausbilder erfüllt in erster Linie die Aufgabe, festgelegte Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Rahmenplan eines Ausbildungsberufes in einer für die Ausbildung anerkannten Betriebsstätte an die Auszubildende zu vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG). Dabei dürfen an Auszubildende nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. (§ 14 Abs. 3 BBiG)

Darüber hinaus gehören zu den weiteren Aufgaben eines verantwortlichen Ausbilders:
  • die Vorbereitung einer Ausbildung und Erstellung eines betrieblichen Ausbildungs- und Versetzungsplans,
  • die charakterliche Förderung des Auszubildenden,
  • die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht,
  • die Überwachung der Unfallverhütung,
  • die Beurteilung des Auszubildenden und die Leistungsbewertung,
  • die regelmäßige Durchsicht der Ausbildungsnachweise,
  • sowie die Unterstützung bei der Prüfungsvorbereitung.
Ausbilder müssen also in der Lage sein die Berufsausbildung sinnvoll zu planen, vorzubereiten, durchzuführen und abzuschließen.
Man erkennt hier sofort, dass sich ein Ausbilder unmittelbar, regelmäßig und im wesentlichen Umfang um seine Auszubildende selbst kümmern muss und für diese verantwortlich ist. Ein gelegentliches "nach dem Rechten sehen" reicht definitiv nicht aus.

Hinzu kommt … nebenberufliche Ausbilder, die andere Hauptaufgaben im Unternehmen zu leisten haben, benötigen für Ihre verantwortliche Ausbildertätigkeitn stets einen zusätzlichen zeitlichen Freiraum, der bei der Firmenbenennung eines persönlich und fachlich geeigneten Ausbilders immer mit berücksichtigt werden sollte.

3. Die persönliche Eignung

Das BBiG (Berufsbildungsgesetz) legt im § 29 BBiG den Umkehrschluss fest, wer NICHT geeignet ist.

Persönlich NICHT geeignet ist,
  • wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (aufgrund rechtskräftiger Verurteilung),
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Ein Ausbilder muss aber nicht nur persönlich geeignet sein, sondern natürlich in erster Linie selbst auch die “fachliche Eignung” (§ 30 BBiG) für den Ausbildungsberuf besitzen und nachweisen können. Was heißt das im Einzelnen … ?

4. Fachlich geeignet ist, wer ...

  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat (Abschlusszeugnis zum Nachweis erforderlich)
  • ODER eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat (Abschlusszeugnis zum Nachweis erforderlich)
  • UND eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist (Nachweise einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, bspw. durch betriebliche Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsbescheinigungen)
  • UND über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt (hier ist ein gesonderter Nachweis der Ausbildereignungsprüfung nach der AEVO - Ausbildereignungsverordnung erforderlich).
Die fachliche Eignung liegt beispielsweise vor, wenn ein Ausbilder selbst eine Berufsausbildung im entsprechenden Ausbildungsberuf erfolgreich abgeschlossen, im Anschluss daran praktische Berufserfahrungen gesammelt hat und eine bestandene Ausbildereignungsprüfung (gem. AEVO) vorweisen kann.

Bei Fragen zur fachlichen Eignung können Sie sich gerne vorab an die Ausbildungsberater der IHK Ostwürttemberg wenden.

5. Wie viele anerkannte Ausbilder sind erforderlich?

Neben der Notwendigkeit einer Mindestanzahl an Fachkräften im Ausbildungsbetrieb, so muss auch die Anzahl der benannten und anerkannten Ausbilder ausgewogen im Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden für einen Ausbildungsberuf stehen, um eine erfolgreiche Ausbildung sicher zu stellen (siehe 2.5.2. Bundesanzeiger v. 25.01.2016):
 
1 nebenberuflicher Ausbilder durchschnittlich für nicht nicht mehr
als 3 Auszubildende verantwortlich
1 hauptberuflicher Ausbilder
(z.B. in Lehrwerkstätten)
durchschnittlich für nicht mehr
als 16 Auszubildende verantwortlich

Nebenberufliche Ausbilder sind Personen im Unternehmen, die vom Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) mit der verantwortlichen Ausbildertätigkeit als verantwortliche Ausbilder beauftragt und an die IHK benannt wurden und neben ihrer Ausbilderaufgabe noch andere betriebliche Tätigkeiten wahrnehmen.

6. Die firmenseitige Benennung eines Ausbilders an die IHK – Formular (pdf)

Die Benennung eines Ausbilders kann nur in Verbindung mit einem geeigneten Ausbildungsberuf und einer im Bezirk der IHK Ostwürttemberg anerkannten Ausbildungsstätte durch den Ausbildenden vorgenommen werden.
Achten Sie auf eine vollständige Ausbilderbenennung, so dass die fachliche Eignung eines Ausbilders zügig von der IHK festgestellt und eine Anerkennung als Ausbilder ausgesprochen werden kann.
Vollständig bedeutet, dass die im Antragsformular gemachten Angaben zu den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Berufspraxiserfahrungen sowie zur Ausbildereignung (AEVO-Nachweis) zusätzlich durch Zeugniskopien (bspw. Berufsabschlusszeugnis, Arbeitszeugnis, Tätigkeitsnachweis, Ausbildereignungs-Zeugnis) nachgewiesen werden.
Ist ein Ausbilder durch die IHK anerkannt, so darf für diesen Beruf ein Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden geschlossen werden.
Bitte beachten Sie die im Punkt 5 beschriebene Verhältnismäßigkeit.

Der vorgesehene Ausbilder hat noch keinen “Nachweis einer bestandenen AEVO-Prüfung”:
Liegt der IHK ansonsten eine Ausbilderbenennung und Zeugnisse zum Nachweis der beruflichen Eignung vor, so kann vorrübergehend eine befristete Befreiung vom Nachweis der AEVO-Prüfung ausgesprochen werden. Das fehlende Zeugnis muss dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Die Frist ist im IHK-Eintragungsschreiben angegeben.
Wurde der AEVO-Nachweis nicht nachgereicht, erlischt die befristete Anerkennung als Ausbilder und somit die Erlaubnis zur Ausbildung.

Die IHK prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und fachlicher Eignung, und erteilt bei einer Ausbilder-Anerkennung entweder eine “Anerkennung gem. § 30 Abs. 2 BBiG” oder eine "Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung" gem. § 30 Abs. 6 BBiG und stellt hierzu einen entsprechenden Bescheid aus. Eine widerrufliche Zuerkennung erfolgt i.d.R. zeitlich unbefristet, sofern ein AEVO-Nachweis vorhanden ist. Bei falschen Angaben oder bei Ausbilderversagen oder Verstoß gegen gesetzliche Regelungen, kann eine Zuerkennung als Ausbilder durch die zuständige Stelle widerrufen werden.
 

7. Muss der Ausbilder im Ausbildungsvertrag angegeben werden?

Ja, der von der IHK anerkannte und für den entsprechenden Ausbildungsberuf verantwortliche Ausbilder muss im Ausbildungsvertrag eingetragen werden (§ 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG). Ausbildungsverträge, die den Namen eines nicht anerkannten Ausbilders aufweisen, dürfen nicht in das IHK-Verzeichnis eingetragen werden.

8. Was muss bei einem Austritt oder Wechsel des Ausbilders beachtet werden?

Austritte oder ein Wechsel eines anerkannten Ausbilders müssen umgehend schriftlich der zuständigen IHK angezeigt werden (§ 36 BBiG), insbesondere dann, wenn aktive Ausbildungsverhältnisse bestehen.
Besitzt der nachfolgende Ausbilder nachweislich die berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse für den Ausbildungsberuf, jedoch noch nicht den Nachweis über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung (Ausbilderschein), so bitten wir um eine Kontaktaufnahme mit einem für den Beruf zuständigen Ausbildungsberater der IHK.
Kann trotz aller Bemühungen kein neuer Ausbilder benannt werden, so erlischt die Erlaubnis zur Einstellung von neuen Auszubildenden. Eine Fortsetzung bestehender Ausbildungsverhältnisse ohne Ausbilder, ist dann nur noch für einen kurzen Zeitraum möglich. Der Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter und die IHK sind über diese Situation umgehend zu informieren. Der Ausbildungsbetrieb ist aufgrund seiner Verpflichtung aus dem Ausbildungsvertrag währenddessen angehalten alles daran zu setzen, seine/n Auszubildenden an einen anderen anerkannten Ausbildungsbetrieb zu vermitteln. Die Berufsberatung der örtlichen Agentur für Arbeit sollte umgehend kontaktiert und bei der Ausbildungsplatzvermittlung einbezogen werden.
 
Haben Sie Fragen zum Thema Ausbilderbenennung?
Die Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg informieren Sie gerne.