Ziele und Instrumente der Bauleitplanung

Alle Planungsfragen haben unterschiedlichste individuelle Auswirkungen. Sie sind von sehr langfristiger Wirkung und sollten deshalb gerade von Unternehmen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.
Die Aufstellung, Aufhebung oder Änderung von Bebauungsplänen erfolgen mittels Gemeindebeschluss und werden im Amtsblatt veröffentlicht. Parallel bieten die Geoportale der Ämter und Gemeinden einen guten Überblick der vorhandenen Beplanung.
Die IHK ist Träger öffentlicher Belange und wird zur Stellungnahme aufgefordert. Sie vertritt die gesamtwirtschaftlichen Belange im Verfahren und bringt Bedenken und Anregungen für den Abwägungsprozess ein.
Die Übersicht Aktuelle Beteiligungsverfahren gibt Ihnen Aufschluss darüber, an welchen Planverfahren die IHK derzeit beteiligt ist. Diese Liste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie bildet nur Verfahren für den Zeitraum der Veröffentlichung ab. 

Wozu dient Bauleitplanung?

Die Bauleitplanung soll die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in einer Gemeinde nach den Vorschriften des Baugesetzbuches vorbereiten und leiten. Sie legt fest, welche Nutzungen zulässig sind. Die Bauleitplanung ist damit das planungsrechtliche Instrumentarium einer Gemeinde, mit dem die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleistet wird.
Für den einzelnen Bürger, die Gemeinde und die Region hat sie weitreichende Bedeutung. Denn die Frage, ob und wie ein Grundstück bebaut oder genutzt werden darf, ist entscheidend für den Grundstückswert im Einzelnen und die Entwicklungschancen im Ganzen.

Mit ihrer Bauleitplanung bestimmt die Gemeinde nicht nur die städtebauliche Struktur von heute, sondern sie greift mit ihren Festlegungen weit hinein in die künftige Entwicklung: Städtebauliche Entscheidungen von heute (z.B. der Bau von Hochhäusern) prägen das Bild einer Gemeinde auf Jahrzehnte und sind nur schwer korrigierbar.
Die Bauleitplanung soll
  • eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie
  • eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten und
  • dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern.

Was sind Bauleitpläne?

Man unterscheidet in der Bauleitplanung zwei Planungsstufen. Im ersten Schritt erarbeiten die Beteiligten eine gemeindliche Flächennutzung. Das Ergebnis ist ein Flächennutzungsplan. Im zweiten Schritt folgt die verbindliche Bauleitplanung. In dieser Planungsstufe wird parzellenscharf dargestellt, welche bauliche Nutzung im Detail rechtsverbindlich zulässig ist. Darauf beruht der Bebauungsplan.

Der Städtebauliche Vertrag (§ 11 BauGB) ist eine Kombination aus Baurecht und Erschließungsrecht. Dahinter verbirgt sich ein vereinfachtes Verfahren, mit dem einem privaten Träger per Vertrag die Realisierung eines klar umrissenen Vorhabens übertragen wird. Hiervon wird zumeist dann Gebrauch gemacht, wenn bei sehr komplexen Vorhaben zuvor schwierige Grundstücksverhältnisse (Zusammenlegung, Neuzuschnitt, Sanierung) zu klären sind, vorbereitende Maßnahmen erforderlich sind oder umfangreiche städtebauliche Planungen zu erarbeiten sind.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB) ist ebenfalls eine Kombination aus Baurecht und Erschließungsrecht. Auch hier überträgt die Gemeinde einem Vorhabenträger die Durchführung eines bestimmten Vorhabens einschließlich der dafür notwendigen Erschließung. Grundlage ist ein zuvor mit der Gemeinde abgestimmter Vertrag. Der Träger verpflichtet sich darin zur Durchführung in einer bestimmten Frist. Er trägt sämtliche Planungs- und Erschließungskosten. Ergebnis ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Von einem VEP kann immer dann Gebrauch gemacht werden, wenn über das zu errichtende Objekt bis in die Details weitgehend Einigkeit besteht.
Die Gemeinden können mit Satzungen gem. Baugesetzbuch u. a. durch
  • Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr. 1 BauGB) die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
  • Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr. 2 BauGB) bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
  • Ergänzungs- oder Abrundungssatzung (§ 34 Abs. 4 S.1 Nr. 3 BauGB) Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen und
  • Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) bebaute Bereiche im Außenbereich, in denen überwiegend Wohnbebauung, aber auch kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe vorhanden sind, festlegen.
Die Satzungen können miteinander verbunden und kombiniert werden.