Gewerbliche Schutzrechte

Unternehmensbezeichnungen und technische Erfindungen haben im Wirtschaftsleben aus den verschiedensten Gründen eine besondere Bedeutung. Sie verhelfen dem einzelnen Unternehmen dazu, sich in seiner Beziehung zur Umwelt, seiner Individualität und seiner Identität aber auch seiner Leistung und seinem Know-how von anderen zu unterscheiden.

Namensschutz

Der Firmenname dient in erster Linie dazu, den eigenen Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Eine entscheidende Bedeutung kommt dem Namen jedoch auch als Marketinginstrument zu. Aber was geschieht, wenn mehrere Unternehmen denselben Namen tragen und es dadurch zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kommt? Eine nachträgliche Änderung des Namens kann, abgesehen von den Kosten, für das Image gravierende Nachteile mit sich bringen. Die Wahl des Namens und vor allem dessen Pflege dürfen von daher in ihrer Bedeutung nicht unterschätzt werden.
Der Weg dorthin ist eigentlich ganz einfach: denn der Schutz des eigenen Firmennamens entsteht schon allein dadurch, dass er im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Dieser Schutz gilt im gesamten Bundesgebiet. Ausnahmen hiervon bilden die sogannten „Platzgeschäfte“. Das sind Betriebe wie zum Beispiel Gaststätten oder Hotels, bei denen anzunehmen ist, dass es an jedem Ort nur einen von ihnen mit demselben Namen gibt, ohne daraus auf Verbindungen mit den vielen gleichnamigen Betrieben an anderen Orten zu schließen. Hier beschränkt sich der räumliche Schutz der Unternehmensbezeichnung nur auf den jeweiligen Ort. Bei einem Platzgeschäft kann sich der ältere Inhaber einer Bezeichnung gegen die Verwendung einer jüngeren, verwechslungsfähigen Bezeichnung am selben Ort wehren, gegen die Verwendung an anderen Orten im Normalfall nicht. Einen „Gasthof zur Linde“ oder „Autosalon Müller“ darf es demnach überall geben.
Ältere Rechte haben Priorität. Mit der Durchsetzung des Namensrechtes gegenüber anderen Unternehmen hat derjenige zumindest „die besseren Karten“, der die betreffende Bezeichnung zuerst geführt hat. Denn „wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Dieses Prioritätsprinzip allein berechtigt den Inhaber der älteren Rechte allerdings noch nicht, seine Ansprüche geltend zu machen. Hinzu kommt noch, dass durch den Gebrauch des Namens wirklich sein „anerkanntes und schutzwürdiges Interesse“ verletzt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn der Name regelmäßig zu einer Verwechslung der Unternehmen und deren Leistungen führt. Allerdings muss der Name auch genutzt werden, da der Schutz nur so lange währt, wie die Unternehmensbezeichnung tatsächlich geführt wird. Das Namensrecht erlischt, sobald die Bezeichnung aufgegeben oder das Unternehmen endgültig eingestellt wird.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahmen. Wurden verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt, gelten die zuvor genannten Regeln nicht. Mit den Jahren haben beide Parteien Rechte an ihrem Namenszug erworben. Ein besonderer Vorrang wird damit keinem eingeräumt, da ansonsten unzumutbare wirtschaftliche Nachteile für eine Seite entstehen könnten. Auch seinen Familiennamen darf man weiter „behalten“, obwohl dieser im Geschäftsleben zum Teil unzählige Male in identischer Form vorkommt. Denn jeder ist nun einmal berechtigt, seinen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Durch unterscheidungskräftige Zusätze sollte jedoch sinnvollerweise eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden.
Ein über den "Schutz durch die Verwendung des Namens" schutzwürdiges Interesse, erlangt man mittels der verschiedenen förmlichen Registrierungsmöglichkeiten, die durch nationale und europäische Gesetzgeber eingerichtet wurden. Welche der nebeneinanderstehenden Formen für den individuellen Zweck am ehesten geeignet ist, sollte bei der IHK oder anderen sachkundigen Stellen erfragt werden.

Technische Erfindungen

Eine technische Erfindung wird durch ein anderes Schutzrecht geschützt als beispielsweise ein Produktdesign. Welches Schutzrecht sich für welche Erfindung eignet, ist in der Übersicht der IHK München aufgeführt.

Patente

Patente werden für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, eine ausreichende Erfindungshöhe aufweisen und gewerblich anwendbar sind. Erfindungen sind neu, wenn sie über den Stand der Technik hinausgehen; die erfinderische Leistung muss das Können eines Durchschnittsfachmannes übersteigen. Was letztendlich patentfähig ist, lässt sich oft nur mit Hilfe eines Patentanwalts beziehungsweise bei der Prüfung durch das Patentamt klären. Grundsätzlich nicht patentierbar sind wissenschaftliche Theorien, Pflanzensorten und Tierarten sowie Pläne, Regeln und Verfahren für Spiele und für Programme der Datenverarbeitung. Derzeit wird jedoch intensiv über eine Ausweitung des Patentschutzes auf Software diskutiert. Der Patentschutz verleiht Patentinhabern das Recht, für eine Zeit von bis zu 20 Jahren allein über ihre Erfindung zu verfügen. Sie können Lizenzen vergeben und anderen verbieten, ihre Erfindung zu nutzen. Dies gilt jedoch nur für das Land, in dem das Patent angemeldet wurde.
Mitgliedsunternehmen vermittelt die IHK Ostbrandenburg auf Anfrage eine kostenfreie Erstberatung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt.

Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster können in Deutschland für alle technischen Erfindungen mit der Ausnahme von Verfahren angemeldet werden. Bei diesem „kleinen“ Schutzrecht sind die Ansprüche an den erfinderischen Schritt nicht so hoch angesetzt wie beim Patent. Da das Patentamt die Erfindung nicht automatisch auf Neuheit prüft, sollte jeder selbst recherchieren oder eine Recherche durch das Patentamt durchführen lassen; diese ist allerdings kostenpflichtig. Gebrauchsmuster eignen sich auch, um die unsichere Zeit bis zum erteilten Patent zu überbrücken. Die Schutzdauer beträgt bis zu zehn Jahre.

Geschmacksmuster

Geschmacksmuster schützen Farb- und Formgestaltungen, also das Produktdesign, sowie typografische Gestaltungen. Geschützt werden können Muster, die neu sind, Eigenarten aufweisen und gewerblich anwendbar sind. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung auf Schutzfähigkeit, das heißt jeder sollte selbst prüfen, ob es dieses Muster schon gibt. Die Schutzdauer erstreckt sich nach dem neuen Geschmacksmustergesetz auf bis zu 25 Jahre.

Markenzeichen, Marken

Eine Marke dient dazu, eigene Waren und Dienstleistungen von der Konkurrenz abzugrenzen. Geschützt werden können Worte, Buchstabenfolgen, Zahlen, Logos, Farbkombinationen und Tonfolgen. Durch die Eintragung in das Markenregister wird es Dritten untersagt, die geschützte oder eine ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Voraussetzung für die Eintragung einer Marke ist die Vorlage eines entsprechenden Antrags beim Deutschen Patent- und Markenamt. Das Formular zur Anmeldung einer Marke ist dort erhältlich.
Das Patent- und Markenamt prüft die Marke auf „absolute Schutzhindernisse“. Sie sollten aber unbedingt selbst eine Prüfung durchführen, ob die Marke schon im Markenregister vorhanden ist beziehungsweise sich durch langdauernde umfangreiche Benutzung im Geschäftsverkehr durchgesetzt hat. Die Schutzdauer einer eingetragenen (deutschen) Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Mit der Eintragung beginnt die Fünf-Jahres-Frist für die Aufnahme der Benutzung.
Weiterhin besteht die Möglichkeit eine EU-weit geltende Gemeinschaftsmarke anzumelden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig.

Halbleiterschutzrechte

Mit dieser speziellen Schutzmöglichkeit wird die geometrische Struktur, also die Topographie, eines Mikrochips geschützt. Der Schutz umfasst jedoch nicht die technische Funktion oder den technologischen Aufbau. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht. Es schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst wie Bücher, Filme, Musikstücke, Bauwerke und Programme zur Datenverarbeitung. Nutzer dieses Schutzes sind zum Beispiel die bekannten Verwertungsgesellschaften. Ein Werk unterliegt automatisch dem Urheberrecht, wenn es eine persönliche geistige und schöpferische Leistung ist. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es können nur einzelne Verwertungsrechte übertragen werden. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.