Marken- und Designschutz

Jeder kennt sie: Namen wie "Steiff", "Märklin" oder "fischerdübel". Und jeder hat damit genaue Vorstellungen der Produkte und Merkmale, die er mit diesem Namen in Verbindung bringt. Auch typisch gestaltete Elemente an Autos, wie zum Beispiel ein Kühlergrill, lassen sofort wissen, wer Hersteller dieses Fahrzeuges ist. Klar, dass diese Hersteller sich vor Nachahmern schützen möchten. Dafür gibt es den Marken- und Geschmacksmusterschutz.

Schutz geistigen Eigentums 

Auch für kleine und mittlere Unternehmen kann der richtige Schutz des geistigen Eigentums ein Erfolgsfaktor sein. Unabhängig von der Unternehmensgröße kann der strategische Vermögenswert den Wert des Unternehmens sowie Innovations- und Ertragskraft steigern. Für die Entwicklung einer Strategie gibt es verschiedene Wege. Informationsmaterial, kostenfreie Erstberatung oder Weiterbildungsangebote sind Möglichkeiten. 
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) engagiert sich mit dem Finanzhilfeprogramm „Ideas Powered for business SME Fund“ bei der Unterstützung der Rechte des geistigen Eigentums von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU. Bezuschusst werden Vorabdiagnosen zum geistigen Eigentum sowie Anmeldekosten für nationale, regionale und EU-Marken und Designs. Dieser Fonds ist eine Initiative der Europäischen Kommission, die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) umgesetzt wird bis zum 8. Dezember 2023. Details zur Beantragung und zu den Leistungen sind in den FAQ erläutert. 
Die Mittel sind begrenzt und werden in der Reihenfolge der Antragseingänge vergeben.

Patent oder Marke

Eine "Marke" kann sowohl eine Ware oder eine Dienstleistung als auch ein Firmenname sein. Neben Buchstaben und Zahlen (Wortmarken), Logos (Bildmarken) können auch Kombinationen von beiden geschützt werden (Wort-/Bildmarken). Auch "Hörmarken" (Töne und Melodien), "Farbmarken" oder "3D-Marken" für Designprodukte sind möglich. Im Gegensatz zu einem Patent kann ein Markenschutz beliebig lange aufrecht erhalten werden. Bei Anmeldungen von Marken gilt: Zuerst gründlich recherchieren. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft lediglich, ob so genannte "absolute Schutzhindernisse" bestehen. So dürfen keine beschreibenden Angaben verwendet werden, also Namen, die nur die Beschaffenheit des Produktes wiedergeben. Ein Markenname muss für die angemeldeten Bereiche verwendet werden - sonst droht die Löschung der Marke. Ein Markenschutz kann auch auf andere Länder ausgedehnt werden. So deckt die so genannte "Gemeinschaftsmarke" den Bereich der gesamten EU, einschließlich der zukünftigen Mitgliedsstaaten ab.

Designschutz

Ähnliches gilt im Bereich Designschutz. Als Design können Farb- und Formgestaltungen gewerblich nutzbarer Gegenstände vor Nachahmern geschützt werden. Neben dem nationalen Schutzrecht, dem deutschen Designschutz, steht hierzu in der EU auch das so genannte "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" zur Verfügung.  Die Anmeldung erfolgt - wie bei der Gemeinschaftsmarke - beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante (Spanien). Hier darf die erste Veröffentlichung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen.
Das deutsche Designschutz bietet - entsprechend der europäischen Vorgaben - einen Schutz von maximal 25 Jahren. Gleichzeitig existiert sowohl in Deutschland als auch in der gesamten EU ein so genanntes "nicht eingetragenes Geschmacksmuster", das ohne Anmeldung auskommt. Der Schutz beginnt hier mit der ersten Veröffentlichung, hält aber nur drei Jahre an.

Die IHK Ostbrandenburg bietet eine kostenfreie Patenterstberatung in Kooperation mit Patentanwälten in der Region Berlin Brandenburg https://www.patentanwalt.de an.