Schiedsgutachten

Stehen keine Rechtsfragen, sondern lediglich Tatsachen und Fachfragen oder von solchen abzuleitende tatsächliche Folgerungen im Streit, genügt es oftmals, wenn die Parteien gemeinsam einen Sachverständigen beauftragen. Dieser kann solche fachlichen Streitfragen abschließend und für alle Beteiligten verbindlich beantworten. Typische Beispiele für solche Sachverhalte wären etwa Sachmängel bei Gegenständen, Bauschäden und ihr Verursacher, der Abfindungswert von Gesellschaftsanteilen oder auch der Wert eines Grundstücks nach einer Trennung oder in der Erbauseinandersetzung.
Mit einer Schiedsgutachtenvereinbarung verpflichten sich die Vertragspartner einen bestimmten oder von neutraler dritter Seite wie der IHK zu benennenden Sachverständigen zu beauftragen. Er klärt aktuelle und auch künftige streitige Fachfragen. Beide Parteien müssen seine Entscheidungen dann klaglos akzeptieren.
Regelmäßig bleiben die sich aus der verbindlichen Tatsachenfeststellung ergebenden Rechtsfolgen dann unstreitig. Ein Gerichtsverfahren ist nicht mehr nötig. Wenn dennoch ein Gericht bemüht werden muss, ist es in aller Regel an die Feststellung des Schiedsgutachters gebunden. Dann erfolgt keine erneute Beweisaufnahme. Das Verfahren wird so erheblich beschleunigt.
Da die Auswirkungen dieses Schiedsgutachtens sehr umfangreich sind, ist bei der Auswahl des Schiedsgutachters große Sorgfalt nötig. Eine nachträgliche Einigung auf einen Schiedsgutachter fällt den Parteien meist schwer. Deshalb ist dies bereits im Vorfeld oder bei Vertragsschluss zu klären. Der Schiedsgutachter sollte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sein. Die IHK Ostbrandenburg benennt auf Antrag einer Partei eine geeignete Person.
Beide Parteien sind dann verpflichtet, den Schiedsgutachter gemeinsam zu beauftragen. Spätestens im Vertrag mit dem Gutachter sollte die Kostenverteilung geregelt werden. Gegenüber dem Schiedsgutachter haften die beauftragenden Vertragsparteien gesamtschuldnerisch für die vereinbarte, ansonsten marktübliche Vergütung.