Anwaltschaft

Ein Rechtsanwalt ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Klärung von Rechtsfragen im Einzelfall geht, die eine umfassende rechtliche Prüfung erfordern.
Der Rechtsanwalt hat als Ausbildung ein Studium der Rechtswissenschaften mit anschließend zweijährigem Referendariat absolviert. Seine juristischen Kenntnisse musste er abschließend mit zwei juristischen Examen nachweisen.
Innerhalb der Anwaltschaft gibt es viele Spezialisierungen auf bestimmte Rechtsgebiete. So gibt es Fachanwälte für Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht aber auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Bau- und Architektenrecht oder für Internetrecht. Es lohnt sich also, bei bestimmten Fragestellungen auf diese Spezialisten zurückzugreifen. Eine Suche nach bestimmten Fachanwälten ist über die verschiedenen Suchdienste möglich.

Wie beauftrage ich einen Rechtsanwalt?

Zunächst sollte geklärt werden, welcher Anwalt der richtige für den vorliegenden Fall ist. Für das Beratungsgespräch sollten die Unterlagen so genau und detailliert wie möglich vorgelegt werden können. Auch die Unterlagen der Rechtschutzversicherung sollten bereits zum ersten Termin mitgebracht werden.
Bei der Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt unterstützt unter anderem die Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Bundeslandes. Alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind im Verzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer gelistet.

Mit welchen Kosten ist bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu rechnen?

Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Zu Beginn der Rechtsberatung klärt der Rechtsanwalt über die Höhe der zu erwartenden Gebühren auf, so dass der Ratsuchende einen Wert zur Orientierung hat. Bei schwierigen finanziellen Situationen besteht auch die Möglichkeit der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe. Wird ein Rechtsstreit vor Gericht geführt, werden die Kosten der Parteien sowie die Gerichtskosten im Verhältnis zum Unterliegen und Obsiegen verteilt.

Honorarberechnung

Der Rechtsanwalt erhebt sein Honorar unabhängig vom Erfolg der Rechtssache. Bemessungsgrundlage ist das RVG. Das RVG kennt zwei Arten von Gebühren; zum einen die Wertgebühren, zum anderen die Rahmengebühren.
Wertgebühren werden nach dem Wert der Streitsache berechnet. Sie fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil- sowie Arbeitsrecht an.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheit. Dazu zählen der Umfang und der Schwierigkeit der Vertretung, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten nach billigem Ermessen innerhalb eines fest vorgeschriebenen Gebührenrahmens.
Rahmengebühren fallen unter anderem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit sowie der Sozialgerichtsbarkeit an.
Die Höhe der Gebühren berechnet sich grundsätzlich aus zwei Faktoren, dem Gegenstandswert und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem objektiven Geldwert oder wirtschaftlichen Interesse, das der Mandant an dem Rechtsstreit hat. Bei einer Zahlungsklage ist dies einfach. Klagt man 1.200 EUR ein, so ist dies der Gegenstandswert. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Recht­sprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.
Auf der Internetseite des Anwalt-Suchservice ist ein Gebührenrechner für Anwalts- und Prozesskosten zu finden.
Darüber hinaus gibt es viele Details und abweichende Sonderregeln des RVG, die hier in Kürze nicht behandelt werden können. Deshalb ist es wichtig, den Anwalt gleich im ersten Gespräch auf die Kostenfrage und potenzielle Kostenrisiken anzusprechen. Er kann für einen speziellen Fall eine präzisere Einschätzung geben.
In vielen Fällen ist es möglich und sinnvoll, Honorarvereinbarungen zu treffen. Diese dürfen von den gesetzlichen Gebühren abweichen; bei gerichtlichen Streitigkeiten allerdings nur nach oben, bei außergerichtlichen Streitigkeiten nach oben oder unten.
Die verkehrsüblichen Stundensätze variieren dabei etwa zwischen 150 und 600 EUR je nach Aufwand für den Rechtsanwalt. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich niedergelegt werden.
Sogenannte „Quota-litis-Vereinbarungen”, das heisst eine vor Abschluss der Rechtssache geschlossene Vereinbarung, die das an den Anwalt zu zahlende Honorar ausschließlich von dem Ergebnis abhängig macht und in der sich der Mandant verpflichtet, dem Anwalt einen Teil des Ergebnisses zu zahlen, sind grundsätzlich unzulässig. Ein Erfolgshonorar darf nach § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG nur im Einzelfall vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn ein Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.