Hinweispflicht zur Verbraucherschlichtung

Unternehmer, die eine Website unterhalten oder AGB verwenden und Verträge mit Verbrauchern schließen, müssen darüber informieren, ob sie sich an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beteiligen oder nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen über eine eigene Internetseite verfügt oder seine Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreibt. Geregelt ist dies für Deutschland im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Wer ist von der Hinweispflicht befreit?

Die Hinweispflicht gilt grundsätzlich nicht für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Maßgeblich ist die Anzahl der Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres. Dabei zählt jede beschäftigte Person unabhängig von ihrer Arbeitszeit (Köpfe, nicht Vollzeitäquivalente). Achtung: wenn ein Streit mit einem Verbraucher entstanden ist, ist jedes Unternehmen zu den Hinweisen verpflichtet (§ 36, § 37 VSBG).
Auch Unternehmen, die lediglich im B2B-Bereich tätig sind, d.h. nur mit Unternehmern, nicht mit Verbrauchern Verträge schließen trifft die Hinweispflicht nicht.

Wo ist zu informieren?

Der Hinweis, ob am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilgenommen wird, hat an verschiedenen Stellen zu erfolgen
  • auf der Website (hier bietet sich das Impressum an)
  • in den AGB
  • einem Verbraucher gegenüber, wenn bereits ein Streit entstanden ist.

Muster

keine Pflicht oder Bereitschaft

Unternehmen, die nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen können folgenden Text mit Verlinkung in das Impressum und die AGB aufnehmen:
Alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.

[Unternehmensname] ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“"

Bereitschaft besteht

Unternehmen, die nicht verpflichtet, jedoch bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Ab dem 1. Januar 2020 ist die “Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle” zur “Universalschlichtungsstelle” geworden. Unternehmen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, müssen die Angaben zur zuständigen Schlichtungsstelle entsprechend ändern, sonst drohen Abmahnungen. Hierzu folgender Formulierungsvorschlag:
Alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO und § 36 VSBG:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.
[Unternehmensname] erklärt sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.“

Verpflichtet

Für Unternehmen, die sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ist dieser Formulierungsvorschlag:
Alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 14 Absatz 2 ODR-VO und § 36 VSBG:
„Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen.

„[Unternehmensname] ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e. V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de.“

Hintergrund

Bereits seit Januar 2016 gelten für Onlinehändler die Informationspflichten aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO - Online Dispute Resolution-Verordnung). Diese Verordnung steht im engen Zusammenhang mit der EU-Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ADR-RL - Alternative Dispute-Resolution-Richtlinie), die durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) 2016 in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Die Europäische Union verfolgt durch die Rechtsakte das Ziel, durch den Aufbau eines alternativen Systems zur Lösung von Verbraucherstreitigkeiten, den Verbraucherschutz zu stärken. Dazu wurde eine Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene eingerichtet. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Betroffen sind alle Onlinehändler, die ihre Waren und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen.
Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vor, dass Onlinehändler bereits seit dem 9. Januar 2016 auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein, beispielsweise durch Aufnahme des Links ins Impressum. Dieser Link muss auch klickbar sein, um wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Onlinehändler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekannt geben.