Impressum - Welche Angaben sind wichtig?

Das Internet eröffnet zahlreiche Möglichkeiten. Es bietet den Vorteil und gleichzeitig, insbesondere für den Geschäftsverkehr, den Nachteil der Anonymität. Um sich vor Missbrauch und „schwarzen Schafen“ zu schützen, ist es wichtig die Daten des Vertragspartners zu kennen. Zum einen kann so vor Vertragsschluss die Seriösität des Gegenübers überprüft werden. Zum anderen dienen die Daten dem effektiven Rechtsschutz. Sie gewährleisten, dass vertragliche und deliktische Ansprüche durchgesetzt werden können. Aus diesen Gründen gibt es die Impressumspflicht.
In einem Impressum finden sich die wichtigsten Daten, insbesondere die Kontaktdaten des Homepagebetreibers.

Inhalt

Gemäß § 5 Telemediengesetz müssen folgende Daten in das Impressum aufgenommen werden:

Allgemeine Pflichtangaben

  • Name des Unternehmens
  • vollständige Anschrift der Niederlassung
  • Emailadresse und mind. eine weitere Kontaktmöglichkeit zur schnellen unmittelbaren Erreichbarkeit (z.B. Telefon-, Faxnummer, Kontaktformular)
  • soweit vorhanden: die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung

bei Registereintragung

  • das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, in das das Unternehmen eingetragen ist,
  • die entsprechende Registernummer.

bei juristischen Personen

  • Rechtsform (z.B. GmbH, AG)
  • Name und Geschäftsanschrift des Vertretungsberechtigten (z.B. des Geschäftsführers einer GmbH)
  • sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden (z.B. im Geschäftsbericht auf der Website), das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • wenn sie sich eine Kapitalgesellschaft in Liquidation befindet, die Angaben hierüber.

bei zulassungspflichtigem Gewerbe

soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (z.B. Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler etc. nach §§ 34c, 34d, 34e, 34f GewO)
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (mit Anschrift).
Weitere Informationen hierzu erhält unser Artikel “Formulare für Versicherungsvermittler”.

für “reglementiere Berufe”

soweit der Dienst in Ausübung einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die aufgrund einer Rechtsvorschrift nur mit einem Befähigungsnachweis aufgenommen oder ausgeübt werden darf (z.B. Apotheker, Steuerberater, Physiotherapeut)
  • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung,
  • den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.

für Onlinehändler

Onlinehändler, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, haben weitergehende Hinweispflichten zu Streitbeilegungsverfahren, über die wir in einem gesonderten Artikel informieren.

bei journalistisch-redaktionellen Angeboten

Enthält die Homepage regelmäßig selbst erstellte Inhalte, die im weitesten Sinne jorunalistisch erarbeitet sind (z.B. Newsletter), muss die verantwortliche Person für die veröffentlichten Inhalte genannt werden. Verantwortliche Person ist diejenige, die die eigenen Veröffentlichungen von strafrechtlichen Inhalten freihält. Es ist anzuraten nur eine verantwortliche Person zu nennen, da ansonsten kenntlich gemacht werden muss, wer genau, welchen Bereich der Seite betreut. Zu schreiben, alle Verantwortlichen seien für alle Bereiche zuständig, ist unzulässig. In das Impressum ist aufzunehmen:
  • unter der Überschrift „Verantwortliche/r im Sinne des § 18 Medienstaatsvertrags“
  • der vollständige Name
  • die Geschäftsadresse des Verantwortlichen. 

Gestaltung

Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar sein. Das bedeutet im Einzelnen: Das Impressum sollte am besten als solches bezeichnet sein. Der Link darf nicht leicht zu übersehen sein. Er muss von jeder Unterseite aus (durch ein bis zwei Klicks) aufrufbar sein. Eine Hinterlegung in pdf-Form oder als Javascript reicht nicht aus.

Social-Media-Auftritte

Die Impressumspflicht gilt auch für Social-Media-Auftritte wie „facebook“, „xing“ oder „twitter“. Eine Verlinkung auf das Impressum der eigenen Homepage ist dabei ausreichend.