Fußball-Europameisterschaft 2024: GEMA und Lizenzen beachten

Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 dreht sich wieder alles um Fußball. Es findet die Fußball-Europameisterschaft der Herren in Deutschland statt. Gastronomen und andere Unternehmer müssen beim Public Viewing oder bei öffentlichen Fernsehübertragungen besondere Vorschriften beachten.

Werbung

Die kommerziellen EM-Rechte liegen komplett in den Händen des europäischen Fußballverbands UEFA. Daher ist es ausschließlich den offiziellen UEFA-Partnern gestattet, mit den geschützten Begriffen und Symbolen zu werben. Folgende Begriffe, Symbole etc. sind kennzeichenrechtlich geschützt:
  • „UEFA EURO 2024“
  • „UEFA EURO 2024 GERMANY“
  • das offizielle Emblem der EURO 2024
  • der Pokal und das Maskottchen, spezieller Slogan und Grafiken
  • eine Übersicht ist hier zusammengestellt
Unternehmen, die weder Partner noch Sponsor sind und mit den geschützten Logos und Marken werben wollen, müssen bei der UEFA hierfür eine Lizenz erwerben. Tun sie das nicht, drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und hohe Geldstrafen. Es darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass ein Unternehmen zum erlesenen Partner- und Sponsorenkreis gehört, wenn es dies nicht tut.

Erlaubte Werbung

Werbung im Zusammenhang mit der EM ist auch ohne Lizenzierung der UEFA erlaubt, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist, das heißt, wenn Angaben gemacht werden, die Merkmale und Eigenschaften der beworbenen Ware oder Dienstleistung charakterisieren.
So bleiben Sonderpreise, sogenannte “Fan”-Rabatte und Werbesprüche wie “Spielplaner zur Europa-Fußballmeisterschaft”, “anlässlich der Europameisterschaft/EM2024”, „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 21 Prozent auf alles während der EM“, „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie fünf Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“, „Fan-Wurst für 5,00 Euro“ oder „Europameister-Produkt“ erlaubt. Allgemeine Aussagen zu Fußball und Fußball-Dekoration sind zulässig.
Wichtig dabei ist, dass keine Verwechslungsgefahr beziehungsweise Verknüpfung mit der UEFA hervorgerufen werden.

Gewinnspiele und Sportwetten

Auch für Gewinnspiele und Sportwetten gelten Regeln: Gewinnspiele mit Eintrittskarten können prinzipiell nur von den offiziellen EM-Partnern ausgerichtet werden.
Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele und dürfen nur mit der erforderlichen Erlaubnis der Landesregierung angeboten werden. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis Sportwetten ausrichtet, macht sich strafbar und muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen. (Quelle: IHK für München und Oberbayern)
Ausführliche Informationen hat die IHK für München und Oberbayern hier zusammengestellt.

Lärmschutz

Mit der sogenannten “Public Viewing”-Verordnung werden seitens der Bundesregierung Vorschriften geschaffen, um die Regelungen rund um den Lärmschutz während einer Fußball-Europameisterschaft, insbesondere für Veranstaltungen im Freien mit Großleinwänden nach 22 Uhr zu ermöglichen. Eine abschließende Regelung für 2024 liegt mit der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußballweltmeisterschaft der Männer 2024 vor. Ebenso gibt die UEFA allgemeine Richtlinien zur Zulässigkeit von Public-Viewing-Veranstaltungen heraus. Zudem bedarf es einer Lizenz für Großveranstaltungen.
Hier sind offizielle Public Viewing Orte aufgelistet.
Wer ein Public Viewing veranstaltet, ohne Eintritt zu verlangen, kein Mindestverzehr gilt und die Preise von Getränken und Speisen ortsüblich sind, muss bei der UEFA nichts anmelden.
Genehmigungen der örtlichen Behörde sind nötig, um Veranstaltungen auf Großbildleinwänden im öffentlichen Raum durchzuführen.
Das besagt das Landesimmissionsschutzgesetz zur Nachtruhe in § 10 
“(1) Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
  • Außengastronomie zwischen 22 Uhr und 24 Uhr. In Wohngebieten sowie in Gebieten mit überwiegender Wohnbebauung: an Freitagen, Samstagen sowie vor gesetzlichen Feiertagen zwischen 22 Uhr und 24 Uhr; von Sonntag bis Donnerstag zwischen 22 Uhr und 23 Uhr.”