Zulassung Finanzanlagenvermittler

Stand 04/2023
Finanzanlagenvermittler benötigen seit Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34 f der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11 a GewO unverzüglich mit Tätigkeitsaufnahme.

Aktuelles für Finanzanlagenvermittler

Seit dem 01.Juli 2021 gibt es eine neue Einstufung  bestimmter Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und Edelmetallverwahrern. Nähere Informationen finden Sie hier.
Seit 1. Augstust 2020 gelten neue Regeln für Finanzanlagenvermittler/-berater. Diese betreffen im Wesentlichen zusätzliche Wohlverhaltensregelungen. 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erläutert die veränderten Anforderungen und stellt auf ihrer Homepage auch FAQ, z. B. zu etwaigen ad-hoc-insiderpflichtigen Informationen, die sich durch die aktuelle Corona-Krise ergeben können, zur Verfügung. Auswirkungen, z. B. durch die Verlegung von Hauptversammlungen und Verschiebung von Beschlüssen zur Dividendenzahlung werden in den FAQ behandelt. Nähere Informationen entnehmen Sie auf der Webseite der BaFin.

Neue Pflichten bei “grünen” Finanzanlagen

Ab dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen. Dies gilt derzeit (noch) nicht für Finanzanlagenvermittler.
Für Versicherungsvermittler gilt, dass diese ab dem 2. August 2022 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen müssen. Damit sind Vermittler verpflichtet, die Wünsche und Ziele der Kunden bei der Produktauswahl einzubeziehen und diese auch schriftlich zu dokumentieren. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Taxonomie- und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) den Rechtsrahmen dafür geschaffen. Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert, derzeit fehlt es jedoch noch an den technischen Standards, d. h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.
Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO
Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind s. g. Finanzmarktteilnehmer, also Anbieter von Finanz- und Versicherungsanlageprodukten betroffen. Dabei handelt es sich um Wertpapierfirmen, Asset-Manager und Kreditinstitute, sofern sie Anlagenberatung anbieten. Demnach besteht keine Pflicht für gewerbliche Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO, ihre Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. Eine freiwillige Befragung wird dennoch empfohlen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK hat sich in Absprache mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darüber abgestimmt und wird sich in naher Zukunft erneut mit der Thematik befassen

1. Wer ist von der Erlaubnispflicht nach § 34 f GewO betroffen?

Der Erlaubnis bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu
  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen;
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringen will (Finanzanlagenvermittler).

a) Anlageberatung

Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“

b) Anlagevermittlung

Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i.S.v. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt, z. B. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch wer auf den Anleger mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an. Der Begriff der „Vermittlung“ erfordert zudem eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent.
Achtung: Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts wurde die Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im o. g. Sinne im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG.
Keine Anlagevermittlung liegt bei der reinen „Tippgebung“ vor. Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressenten gegenüber Anlageanbietern oder Finanzanlagenvermittlern sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kunden, ohne dass deren Abschussbereitschaft gezielt gefördert wird.

c) Im Umfang der Bereichsausnahme

Nur für diejenigen Gewerbetreibenden, die im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG eine Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34 f Abs. 1 GewO erbringen oder solche Finanzanlagen vermitteln, reicht eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO aus. Für eine darüberhinausgehende Anlageberatung/ Anlagevermittlung, z. B. zu/von Finanzanlagen, die nicht in § 34f Abs. 1 GewO genannt sind, ist hingegen eine KWG-Erlaubnis erforderlich. Für eine Tätigkeit im Umfang der Bereichsausnahme müssen sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erfüllt werden. Nicht unter die Bereichsausnahme fällt z. B. die Finanzportfolioverwaltung, die eine KWG-Erlaubnis voraussetzt.

d) Umfang der Erlaubnis

Anders als die Vorgängerregelungen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Anlagevermittlung) und des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung) verbindet § 34f GewO diese beiden Tatbestände zu einer einheitlichen Erlaubnis, da in der Praxis einer Vermittlung zumeist eine Beratung vorausgeht. Dies bedeutet, dass eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO z. B. allein für die Anlageberatung nicht erteilt werden kann.
Der Erlaubnistatbestand unterteilt die in § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO genannten Finanzanlagen in drei Produktkategorien. Die Erlaubnis kann auf einzelne Produktkategorien beschränkt werden oder als eine alle drei Produktkategorien umfassende Erlaubnis beantragt werden. Zur abschließenden Klärung, unter welche Produktkategorie die konkret vermittelte Finanzanlage fällt, sollte eine Rücksprache bei dem Produktgeber erfolgen.

Weitere gesetzliche Änderungen

Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wurden die Produktkategorien des § 34f Absatz 1 GewO mit Wirkung zum 22. Juli 2013 an die Terminologie des Kapitalanlagegesetzbuchs angepasst. Vor dem 22. Juli 2013 erteilte Erlaubnisse gelten mit den ursprünglichen Produktkategorie-Nummern weiter; vgl. § 157 Absatz 4 Satz 4 GewO. Die jeweilige Bezeichnung im Register wurde automatisch entsprechend der neuen Benennung der Kategorien aktualisiert.
Mit Wirkung zum 10. Juli 2015 trat das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft. Partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und die Anlageberatung fallen nun unter die Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG und unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO. Auch die Vermittlung und Beratung zu bestimmten Arten von Direktinvestments i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist seit dem 16. Oktober 2015 nur noch mit einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO möglich.

2. Wer ist von der Erlaubnispflicht befreit?

Nach § 34f Abs. 3 GewO benötigen bestimmte lizenzierte Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute keine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO. Dies gilt auch für vertraglich gebundene Vermittler in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG, die unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts tätig werden. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register der vertraglich gebundenen Vermittler bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingetragen.

3. Welche Nachweise sind für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO zu erbingen?

Zuverlässigkeitsprüfung


Der Antragsteller (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute/-n Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Folgende Unterlagen sind aktuell, d. h. regelmäßig nicht älter als drei Monate, zur der Erlaubnisbehörde vorzulegen:
  • Für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller/-in, als Betriebsleiter/-in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte/-r oder als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person:
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  • Für juristische Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde

Prüfung geordneter Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist.
Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind bei der Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen einzureichen:
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis des/der zuständigen Amtsgerichts/-e (Insolvenzgerichts/-e), in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass weder ein Insolvenzverfahren anhängig noch eine Eintragung gemäß § 26 Abs. 2 InsO (Abweisung mangels Masse) vorhanden ist.
  • Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882 b ZPO, die seit dem 1.Januar 2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal: www.vollstreckungsportal.de.

Nachweis einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung

Für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO ist der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Schäden, die sich aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit gegenüber Dritten ergeben können, nachzuweisen. Die näheren Voraussetzungen sind in den gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 9, 10 FinVermV geregelt. Zu beachten ist:
  • Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen, aktuelle Mindestversicherungssumme von 1.230.000,- Euro für jeden Versicherungsfall und 1.850.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres - unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34 f GewO.
  • Die Versicherungsbestätigung muss die beantragte/-n Produktkategorie/-n abdecken.
  • Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Wenn der erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführender Gesellschafter in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden, wobei letzterer auch Tätigkeiten des Gewerbetreibenden aus seiner eigenen beruflichen Tätigkeit abdecken darf. (z. B. OHG; KG, nicht: GbR)

Nachweis der Sachkunde

Der Antragsteller hat die notwendige Sachkunde für die Finanzanlagenvermittlung im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachweisen.
  • Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
  • Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen.
  • Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf den Sachkundenachweis verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen. Anders als bei der Erlaubnis für Versicherungsvermittler/-berater ist ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten nicht möglich.
Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gemäß § 1 FinVermV nachgewiesen werden oder durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation. Der § 4 FinVermV regelt detailliert, welche Ausbildungsgänge nebst wie viel Praxiserfahrung als Nachweis genügen. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit überprüft werden. Auch Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein.

4. Wie ist die Sachkunde nachzuweisen?

a) Sachkundeprüfung


Die Sachkunde kann durch die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“ erbracht werden, sofern nicht durch anerkannte Abschlüsse die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Vermittler kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Der Sachkundenachweis ist dabei lediglich im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen, also nur für die jeweilige Anlagekategorie, auf die sich die spätere Erlaubnis auch erstreckt.
Besonderheit für Inhaber von Erlaubnissen nach § 34 d GewO:
Bereits registrierte Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gem. § 34 d GewO, die keinen der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen können, müssen sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht vollständig neu einer Sachkundeprüfung unterziehen. Der Prüfling ist vom praktischen Prüfungsteil befreit, wenn
  • er eine auf den Teilbereich 1 des neuen § 34f GewO (Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen) beschränkte Prüfung ablegt und
  • entweder eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO besitzt (keine gebundenen Versicherungsvertreter) oder
  • die Qualifikation „Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“ oder
  • „Versicherungsfachmann/-frau (BWV)“ erworben hat.
Der praktische Teil der Prüfung ist auch dann nicht zu absolvieren, wenn der Vermittler bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.
Die IHK Ostbrandenburg bietet diese Sachkundeprüfung nicht an.

b) Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Berufsqualifikationen sind gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV


1. Abschlusszeugnis (ohne weitere praktische Berufserfahrung) als
a
geprüfter Bankfachwirt/-in (IHK)
b
geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen (IHK)
c
geprüfter Investmentfachwirt/-in (IHK)
d
geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK)
e
Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau
f
Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung" oder
g
Investmentkaufmann/-frau

2. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)
a
eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen  oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
b
als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung oder
c
als Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule

3. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)
  • als Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)

4. Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (mit zusätzlich mind. 3-jähriger Berufserfahrung in der Anlagevermittlung oder -beratung)

5. Kann die Sachkunde delegiert werden?

Die Möglichkeit einer Delegation der Sachkunde an Mitarbeiter sieht das Gesetz nicht vor. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, sofern der Antragsteller selbst den Sachkundenachweis erbringt. Anders als im Bereich der Versicherungsvermittlung ist es jedoch gerade nicht ausreichend, wenn der Nachweis durch eine angemessene Zahl von beim Finanzanlagenvermittler beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die verantwortliche Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung befassten Personen übertragen ist. Die Übertragung des Sachkundenachweises von der Geschäftsführung auf andere vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen des Unternehmens ist somit nicht möglich.

6. Wo erfolgt die Registrierung?

Für Finanzanlagenvermittler besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler (abrufbar unter www.vermittlerregister.info) eintragen zu lassen. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag bei der Erlaubnisbehörde gestellt. In Brandenburg leitet die Erlaubnisbehörde den Antrag an die IHK, der Registerbehörde weiter. Ist der Finanzanlagenvermittler zusätzlich als Versicherungsvermittler oder -berater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler werden die in § 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert.

Sofern der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung oder -vermittlung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu melden. Die Antragstellung und Eintragung und jede Änderung erfolgt direkt bei der IHK. Die Anträge finden Sie hier.

Eine Doppelregistrierung vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG sowohl im BaFin-Register als auch im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler ist unzulässig. Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG und möchte er auf Grundlage seiner Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu stellen.

7. Welche Kontrolle der Einhaltung der Verhaltenspflichten gibt es und wer prüft?

In Brandenburg müssen Finanzanlagenvermittler auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht dem zuständigen Gewerbeamt bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zukommen lassen.

8. Zulassung als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h GewO

Honorar-Finanzanlagenberater benötigen seit dem 01.08.2014 eine gewerbliche Erlaubnis, wenn zu Finanzanlageprodukten i. S. v. § 34f GewO (Gewerbeordnung) gegen ein Honorar des Anlegers beraten werden soll. Weiterhin wird die Eintragung in das Vermittlerregister der Finanzanlagenvermittler unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erforderlich. Weitere Informationen finden Sie hier.

9. Gebühren

Registrierung
85,- €
Registrierung von Beschäftigten
(Eintragung, Änderung, Löschung je Person)
 30,- €
Registerdatenänderung
 30,- €
Hinweis: 
Diese Informationen dienen als erste Orientierungshilfe und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Zusammenstellung der Informationen kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die hier dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.