Honorar-Finanzanlagenberater

Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater

Am 1. August 2014 trat § 34h Gewerbeordnung (GewO) in Kraft. Die Regelung beruht auf dem Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) und soll provisionsunabhängiger Honorar-Finanzanlagenberatung einen eigenständigen Status geben. Zu beachten ist, dass durch § 34h GewO lediglich eine zusätzliche Regelung bezüglich einer Form der Finanzanlagenberatung in Kraft tritt, die andere gesetzliche Regelungen zur Anlagenberatung z. B. nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder nach § 34f GewO  unberührt lässt. 
Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h ist, wer im Umfang der Bereichsausnahme des  § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr.  1a KWG erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater). Wenn über diesen Anwendungsbereich hinaus zu Finanzanlagen wie z.B.  Aktien beraten werden soll, ist eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz für Wertpapierdienstleistungsunternehmen durch die BaFIN erforderlich.
Zuständig für das Erlaubnisverfahren sind in Ostbrandenburg die örtlichen Gewerbeämter. Dort erhalten Sie Informationen zum Erlaubnisverfahren und können die Anträge für die Erlaubnis, die Registrierung und Änderung der Registerdaten stellen. Die für die Registrierung und Registerdatenänderung erforderlichen Unterlagen leitet das jeweilige Gewerbeamt direkt an die zuständige IHK weiter. Das Honorar-Finanzanlagenberater-Register ist online jederzeit erreichbar und unter www.vermittlerregister.info zu finden.

Kann man gleichzeitig Inhaber einer Honorar-Finanzanlagenberater-Erlaubnis gemäß  § 34h GewO und einer Finanzanlagenvermittlererlaubnis gemäß § 34f GewO sein?

Nein. Diese beiden Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Deshalb erlischt auch die Finanzanlagenvermittler-Erlaubnis, wenn sie in eine Honorar-Finanzanlagenberater-Erlaubnis umgetauscht wird.

Müssen Arbeitnehmer eines Honorar-Finanzanlagenberaters, die im Bereich Honorar-Finanzanlagenberatung eingesetzt werden,  im Vermittlerregister registriert werden?

Ja. Eine Besonderheit bei der Registrierung dieser Arbeitnehmer ist, dass die Registrierungsanträge direkt bei der zuständigen IHK gestellt werden müssen. Brandenburger Honorar-Finanzanlagenberater finden das dafür zu verwendende Antragsformular rechts unter Weitere Informationen.

Gebühren

Registrierung
85,- €
Registrierung von Beschäftigten
(Eintragung, Änderung, Löschung je Person)
 30,- €
Registerdatenänderung
 30,- €
Weiterführende Informationen des DIHK rund um die Honoraranlagenberater finden Sie hier.