Prüfberichte sind Pflicht

Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater (nachfolgend bezeichnet als "Gewerbetreibende") sind nach § 24 Absatz 1 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) verpflichtet, die Einhaltung der aus den §§ 12 bis 23 FinVermV resultierenden Pflichten auf ihre Kosten regelmäßig für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde (in Brandenburg sind dies die Gewerbeämter) einzureichen.

Wer kommt als geeigneter Prüfer für die Erstellung eines Prüfungsberichts in Betracht?

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr beispielsweise auch Steuerberater oder Rechtsanwälte. Die Kosten für den Prüfbericht trägt der Gewerbetreibende.

Welche Inhalte hat ein Prüfungsbericht?

In dem Prüfungsbericht wird dokumentiert, ob der Gewerbetreibende seine Berufspflichten nach §§ 12 bis 23 FinVermV eingehalten und nur Produkte vermittelt beziehungsweise darüber beraten hat, zu deren Vertrieb er berechtigt ist. Der Prüfungsbericht hat ferner einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Ist eine Negativerklärungen möglich?

Wurde im betreffenden Jahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler ausgeübt, hat der Gewerbetreibende anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln, die auch von ihm selbst erstellt werden kann. Eine Negativerklärung ist jedoch schon dann nicht mehr möglich, wenn der Gewerbetreibende auch nur eine (1) Anlagevermittlung oder -beratung als Finanzanlagenvermittler getätigt hat.

Was geschieht bei Verstößen oder nicht rechtzeitiger Einreichung?

Ein Bußgeld wird riskiert. Zudem besteht die Gefahr der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit und damit der Einleitung eines Erlaubniswiderrufsverfahrens.

Wo stehen die einschlägigen Bestimmungen für Finanzanlagenvermittler?

Die Pflicht zur Abgabe von Prüfungsberichten beziehungsweise Negativerklärungen von Finanzanlagenvermittlern ist in § 24 FinVermV geregelt, welcher durch die Bestimmungen des § 25 FinVermV ergänzt wird.