Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Für alle Tätigkeiten, die nicht der verpflichtenden Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO unterliegen, ist der Unterrichtungsnachweis Voraussetzung für die Ausübung. Durchführungsbestimmungen und weitere Details sind in der Bewachungsverordnung geregelt (gesetzliche Grundlage ist §34a).
Die Unterrichtung muss nach § 34 a GewO jeder nachweisen, der mit der Durchführung/Organisation der entsprechenden Bewachungsaufgaben unmittelbar befasst ist.
Dieses betrifft u.a. Wachpersonal im:
  • Objekt- und Werkschutz
  • Revier- und Streifenwachdienst
  • Geld- und Werttransport
  • Objektschutz mit Zugangskontrolle
  • Veranstaltungsschutz
  • Asylbewerberheimen ohne Leitungsfunktion

Lernziele

  • Recht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich Gewerberecht
  • Datenschutz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen,  insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Ablauf

  • Die Unterrichtung findet montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt.
Lt. Bewachungsverordnung muss die zu unterrichtende Person über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen.
  • Des Weiteren ist eine gesetzliche Anwesenheitspflicht vorgeschrieben.
  • Jeder Teilnehmer, der die lehrgangsinternen Tests bestanden hat und die Gebühr in Höhe von 450,00 EUR beglichen hat, erhält eine "Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34 a".