Was muss bei Nebentätigkeit beachtet werden?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft außerhalb ihrer Arbeitszeit frei einsetzen. Eine gänzliche Untersagung von Nebentätigkeiten ist unzulässig. 
Etwa 5 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland haben neben ihrer Haupttätigkeit einen zweiten Job. Soweit sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten befinden, so sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers. Die Nebentätigkeit darf die Arbeitnehmer jedoch nicht an Ihren Pflichten aus dem (Haupt-)Arbeitsvertrag hindern 
Eine Hinderung könnte zum Beispiel folgender Fall sein: Ein angestellter Kraftfahrer betreibt nebenher selbständig eine Bar mit mittlerweile drei Angestellten. Dort ist er oft spät abends und nachts tätig, was ihn körperlich und zeitlich derart beansprucht, dass er seiner eigentlichen Arbeit, auf Grund von Übermüdung, nicht mehr nachkommen kann und dadurch bereits Unfälle verursacht hat. Unter diesen Umständen ist die Nebentätigkeit unzulässig und der Arbeitgeber kann sie untersagen. 
Eine Nebenbeschäftigung ist auch dann unzulässig, wenn hierdurch Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden. So dürfte beispielsweise einem angestellten Architekten verwehrt werden, nebenher in einem anderen Architekturbüro tätig zu werden. 
Der § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bildet eine weitere Grenze: Danach dürfen Arbeitnehmende während des Urlaubs „keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“. Im All­ge­mei­nen ist die Recht­spre­chung aber eher großzügig, da das Gesetz ja ausdrücklich nicht jegliche Erwerbstätigkeit während des Urlaubs verbietet, sondern nur eine solche, die dem Urlaubs­zweck widerspricht. So hat z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einer Entscheidung aus dem Jahre 2009 zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden, die ihrem Mann bei seinem Weihnachtsmarktgeschäft unterstützte (LAG Köln, Urteil vom 21.09.2009, 2 Sa 674/09) 
Ist die Nebentätigkeit unzulässig, kann der Hauptarbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und ggfs. sogar Schadensersatzansprüche bei schlecht geleisteter Arbeit geltend machen. 

Vereinbarung von Nebentätigkeitsverboten 

Vertraglich und tarifvertraglich kann das Recht, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, beschränkt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht kein Beteiligungsrecht vor, aus diesem Grund sind Freiwillige Betriebsvereinbarungen eher selten. Im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) besteht allerdings hinsichtlich Versagung bzw. Widerruf einer genehmigten Nebentätigkeit ein Mitbestimmungsrecht (§ 78 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG). 
Vertragliche Regelungen sind insbesondere dann zu empfehlen, wenn Nebentätigkeiten den berechtigten Interessen des Arbeitgebers widersprechen können. Oftmals ist dies der Fall, wenn es ein mögliches Konkurrenzverhältnis geben könnte. Dies unterliegt auch dem Wettbewerbsverbot. Hier kann ein Verstoß eine Abmahnung rechtfertigen, zunächst muss durch den Arbeitgeber jedoch ausdrücklich die Unterlassung geltend machen. 
In die vertraglichen Regelungen kann auch eine Klausel aufgenommen werden, dass eine geplante Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. Ohne eine vereinbarte Anzeigepflicht müssen die Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht eine Nebentätigkeit anzeigen, wenn diese die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen kann. 

Nebentätigkeit und Arbeitszeitgesetz 

Die Arbeitszeit der Nebentätigkeit wird mit der übrigen vertraglichen Arbeitszeit "zusammengerechnet". Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer Höchstgrenzen vor. Im allgemeinen liegen diese Grenzen bei acht Stunden pro Tag, und das bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag. Es ergibt sich so eine 48-Stundenwoche. 
Die tägliche Arbeitszeit darf vorübergehend und bei Gewährung eines Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf zehn Stunden verlängert werden. Im Ausnahmefall somit wöchentlich bis maximal 60 Stunden. Werden diese Stunden überschritten, führt dies zu einem Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz und die Nebentätigkeit wäre insoweit unzulässig. 

Welche Nebentätigkeit darf ein leitender Angestellter ausüben? 

Ein leitender Angestellter ist oftmals nicht nur dazu verpflichtet seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, sondern auch bei der Gestaltung der Freizeit auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers zu achten. 
Diese Beschränkungen sind jedoch nur unter besonderen Umständen zulässig, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers nach außen hin "repräsentiert" und dementsprechend hoch vergütet wird.  
Beispiel: Der Arbeitsvertrag eines Trainers der ersten Fußballbundesliga sieht vor, dass der Trainer jede entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeit unterlässt bzw. sich zuvor genehmigen lässt. Dies ist zulässig. 

Welche Folgen hat die unzulässige Ausübung einer Nebentätigkeit? 

Sollte sich herausstellen, dass der Arbeitnehmer einer unzulässigen Nebentätigkeit nachgeht, so stellt sich als erstes die Frage wie gravierend der mit der Nebentätigkeit verbundene Verstoß gegen gesetzliche oder arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers ist. Verstoß der Arbeitnehmer zum Beispiel gegen das „Wettbewerbsverbot“ und macht seinem Arbeitgeber in erheblichen Umfang Konkurrenz, so kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Wenn dagegen der Arbeitnehmer während seines Urlaubs nur einer geringfügigen Nebentätigkeit nachgeht, so verstößt dies zwar u.U. gegen § 8 BUrlG, doch dürfte hier wohl nur eine Abmahnung gerechtfertigt sein. 
Die Frage der Sanktion lässt sich nicht pauschal beantworten, denn es kommt immer auf die durch die Nebentätigkeit entstandene Rechtspflichtverletzung im einzelnen an.