Urlaub für Auszubildende

Allgemeines

Jeder Arbeitnehmer und somit auch der Auszubildende hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der durchschnittlichen Vergütung in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs beziehungsweise nach der Ausbildungsvergütung, die im Berechnungszeitraum zu zahlen wäre.
Gesetzlicher Urlaub oder Tarifurlaub
Grundlage für die Gewährung von Urlaub kann das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz oder ein branchenbezogener Tarifvertrag sein.
An Tarifverträge sind Arbeitgeber nur dann gebunden, wenn sie Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband sind oder wenn (in Ausnahmefällen) ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag (z.B. Baugewerbe) besteht.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Das Bundesurlaubsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Der Urlaubsanspruch von Auszubildenden im letzten Ausbildungsjahr unterliegt einer Besonderheit, welche es beim Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages zu beachten gilt.

Werktage oder Arbeitstage

Die Dauer des Urlaubs kann in Werktagen oder in Arbeitstagen ausgedrückt werden.
Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (Sechs-Tage-Woche).
Wenn der Urlaub in Werktagen bemessen ist, wird die Urlaubswoche mit sechs Tagen auf den Jahresurlaub angerechnet, auch dann, wenn tatsächlich nur an fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird.
Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche) außer Feiertage, die auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fallen. Die Urlaubswoche wird mit fünf Tagen angerechnet, auch dann, wenn der Samstag ein Tag ist, an dem auch einmal gearbeitet wird.

Bundesurlaubsgesetz

Der Jahresurlaub beträgt mindestens 24 Werktage.
Im Eintrittsjahr wird der volle Jahresurlaub erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Teilurlaub (zwei Werktage) ist zu gewähren für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
Im Austrittsjahr ist der volle Jahresurlaub zu gewähren, wenn das Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate bestand und in der zweiten Jahreshälfte endet. Endet das Ausbildungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, besteht nur der Anspruch auf Teilurlaub. Teilurlaub wird auch dann nur erworben, wenn im Ausbildungsvertrag für das Auslernjahr der volle Jahresurlaub eingetragen war, das Ausbildungsvehältnis aber vorzeitig durch die bestandene Prüfung vor dem 30. Juni endet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Der Jahresurlaub für Jugendliche staffelt sich nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres:
  • unter 16-Jährige erhalten 30 Werktage oder 25 Arbeitstage
  • unter 17-Jährige erhalten 27 Werktage oder 23 Arbeitstage
  • unter 18-Jährige erhalten 25 Werktage oder 21 Arbeitstage. 
Der Urlaub soll in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden.