Arbeitszeit für Auszubildende

Allgemeines

Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit für Auszubildende kann im Arbeitszeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Tarifvertrag oder individuell in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag geregelt sein.
In Tarifverträgen können abweichende Regelungen von den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die gesetzlichen Regelungen.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Schichtzeit ist die Arbeitszeit einschließlich der Pausen.
Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage.
Als gesetzliche Regelung für Erwachsene gilt das Arbeitszeitgesetz. Für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz.


Erwachsene

Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht  Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten durch Freistellung an anderen Werktagen die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird.
Ruhepausen: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten Dauer zu gewähren.
Ruhezeit: Nach der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer/Auszubildende eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In verschiedenen Bereichen, so z. B. in Gaststätten und Hotels, in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden.
Berufsschule: Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.
Des Weiteren ist freizustellen:
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung

Jugendliche

Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer/Auszubildenden vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das JArbSchG läßt neben den Grundsätzen viele Ausnahmen zu. Damit diese Information nicht unübersichtlich wird, sind hier nur Grundsätze aufgeführt. Im Einzelfall sollte daher die entsprechende Vorschrift im JArbSchG nachgelesen werden.
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden
Am Samstag ist die Beschäftigung nur in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, so z. B. im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Verkehrswesen und in KFZ-Reparaturwerkstätten zulässig. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.
Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
RuhepausenBei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als sechs Stunden von 60 Minuten Dauer zu gewähren.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
  • im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Berufsschule
Die Beschäftigung vor einem vor neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht ist nicht zulässig.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit acht Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Ein zweiter Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Nach dem Schulunterricht ist in diesem Fall eine Ausbildung im Betrieb zulässig.
Eine Freistellung hat auch an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung zu erfolgen.