Kündigung, Abmahnung und Konfliktlösung in der Ausbildung

Mit dem Ausbildungsvertrag sind für beide Seiten Rechte und Pflichten verbunden. Aber was können Azubis tun, wenn sie der Meinung sind, dass wichtige Ausbildungsinhalte nicht vermittelt werden, die Überstunden sich häufen oder der Ausbilder keine Zeit für Sie hat? 
Welche Möglichkeiten haben AusbilderInnen bzw.  Ausbildende, wenn der Azubi unentschuldigt fehlt, das Berichtsheft nicht vorlegt, unmotiviert ist oder seiner Lernpflicht nicht nachkommt? 
Ob Azubi oder Ausbilder/-in -  beide finden ein offenes Ohr bei den zuständigen QualifizierungsberaterInnen der IHK. Diese können zunächst die offenen Fragen klären – manchmal entsteht ein Konflikt auch durch eine falsche Erwartungshaltung – und mögliche Lösungswege aufzeigen. Auch kann in besonders schwierigen Situationen ein gemeinsamer Gesprächstermin mit allen Beteiligten vereinbart werden. 
Grundsätzlich ist es zu empfehlen, Konfliktgespräche zu protokollieren und festzuhalten, welche zukünftigen Verhaltensweisen vereinbart wurden (z.B. wann und in welcher Form eine Krankmeldung erfolgen soll oder zu welchem Termin ein Azubi in eine andere Abteilung versetzt wird, um dort fehlende Ausbildungsinhalte zu erlernen).

Abmahnung

Tritt trotz allem keine Verhaltensänderung ein, sollten AusbilderInnen die nächst härtere Maßnahme ergreifen und (schriftlich) abmahnen. Die Abmahnung stellt die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung dar. Daher gilt es, einiges zu beachten.
Grundsätzlich wird eine Abmahnung als Sanktionsmöglichkeit des Arbeitgebers gesehen.
Aber auch Auszubildende sollten ihre ArbeitgeberInnen abmahnen, wenn diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

Kündigung

Sind Ausbildende ihrem Erziehungsauftrag nachgekommen und tritt trotz mehrfacher Gespräche und Abmahnungen zum gleichen Sachverhalt keine Verbesserung ein, so ist die Kündigung das letzte Mittel. Wie viele Abmahnungen vor der Kündigung erfolgt sein sollten, hängt einerseits von der Schwere des Fehlverhaltens andererseits von der verbleibenden Dauer des Ausbildungsverhältnisses ab.
Auszubildende, die nach Ablauf der Probezeit den Ausbildungsberuf wechseln oder die Berufsausbildung zugunsten eines Studiums oder eines Arbeitsverhältnisses komplett aufgeben möchten, haben übrigens gemäß Berufsbildungsgesetz § 22 Abs. 2 Satz 2 das Recht, mit einer Frist von 4 Wochen das Ausbildungsverhältnis zu kündigen. In allen anderen Fällen ist gem. BBiG § 22 Abs. 2 Satz 1 nur eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist möglich.

Aufhebung

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist eine einseitige Willenserklärung, die für beide Seiten nicht angenehm ist und auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht nach sich ziehen kann. 
Daher stellt eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung in vielen Fällen eine gute Alternative dar. Dies gilt insbesondere, wenn der/die Auszubildende bereits einen anderen Ausbildungsbetrieb gefunden hat, der ihn/sie übernehmen würde oder die Zulassung zur Abschlussprüfung bereits erfolgt ist. Im Aufhebungsvertrag können beide Seiten die Bedingungen der Vertragsbeendigung (Termin, ausstehende Leistungen, Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung etc.) gemeinsam und einvernehmlich regeln.

Ausbilderhandbuch - Praxistipps

Manche Probleme bestehen nicht nur im Zusammenhang mit der Ausbildung, sondern auch darüber hinaus. Und nicht alle lassen sich durch Gespräche oder weiterführende Sanktionen lösen. Was tun, wenn der der Verdacht besteht, dass der Azubi Drogen nimmt oder unter Essstörungen oder Depressionen leidet? Das Projekt Stark für Ausbildung hat auf seiner Internetseite ein Ausbilderhandbuch mit konkreten Handlungstipps und weiter führenden Adressen zu diesen und anderen Fragestellungen zusammen gestellt.