Ausbildungsvergütung

Allgemeines

Die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung ist im Berufsbildungsgesetz (§ 17 BBiG) geregelt. Für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes maßgeblich. Wenn eine Tarifregelung (Tarifvertrag) allgemein verbindlich erklärt wurde, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze angesetzt werden als im jeweiligen Tarifvertrag vereinbart. Die Ausbildungsvergütung richtet sich allein nach der Branche, in der der Auszubildende eine Ausbildung absolviert und wird nicht auf Grundlage des Ausbildungsberufes gezahlt. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende mit verschiedenen Ausbildungsberufen einen Anspruch auf eine einheitliche Mindestvergütung haben, wenn sie im selben Unternehmen angestellt sind.
Beispiel: Lernt ein Fachlagerist in einem Einzelhandelsunternehmen gilt die „Einzelhandelsvergütung“, lernt er in einem Unternehmen des Groß- und Außenhandels, gilt die „Vergütung des Groß – und Außenhandels“. Diese Regelung ist bei allen Auszubildenden anzuwenden, die in einer anderen als der berufsspezifischen Branche lernen.
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Sofern Tarifgebundenheit vorliegt, sind die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen zu gewähren. Liegt keine Tarifbindung vor, muss die Ausbildungsvergütung mindestens 80% vom branchenüblichen Tarif betragen. Dabei darf aber die Mindestausbildungsvergütung nicht unterschritten werden.
Wir weisen darauf hin, dass bei Nichteinhaltung die Differenz durch den Auszubildenden rückwirkend über zwei Jahre hinweg arbeitsgerichtlich einklagbar ist!
 

Vergütungsanspruch und Mindestvergütung (§ 17 BBiG):

Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
Für die gesamte Ausbildungsdauer müssen die Mindestvergütungssätze (differenziert nach Ausbildungsjahren) eingehalten werden, die für den Beginn der Ausbildung gelten.
Ausbildungsbeginn
2021
2022
2023
2024
1. Ausbildungsjahr
550 €
585 €
620 €
649 €
2. Ausbildungsjahr
649 €
690,30 €
731,60 €
766 €
3. Ausbildungsjahr
742,50 €
789,75 €
837 €
876 €
4. Ausbildungsjahr
770 €
819 €
868 €
909 €
Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausbildungsvergütung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur für Betriebe, die tarifgebunden sind, vor. Mit einer nach § 3 Tarifvertragsgesetz geltenden tariflichen Vergütungsregelung kann die jeweilige Mindestvergütung unterschritten werden und dennoch angemessen sein.
Nicht tarifgebundene Betriebe, für die ein einschlägiger Branchentarif existiert, müssen sich an die Mindestausbildungsvergütung halten, sofern der einschlägige Branchentarif von der Mindestvergütung nach unten abweicht. Wenn die tariflich vereinbarte Vergütung jedoch auch abzüglich 20% höher ist als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, ist diese Ausbildungsvergütung angemessen und zu zahlen.
Wenn Unternehmen keinem Branchentarif zuzuordnen sind, gilt für diese Betriebe als Untergrenze der Angemessenheit die Mindestausbildungsvergütung.
Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. 
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Fälligkeit

Die Ausbildungsvergütung muss dem Auszubildenden monatlich gezahlt werden, wobei die Auszahlung spätestens am letzten Arbeitstag des (laufenden) Monats stattfinden muss (§ 18, Abs. 2 BBiG). Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet (§ 18, Abs. 1 BBiG). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet.
Die Gewährung der Vergütung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldleistung. Sie bedeutet eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden, aber auch eine Zuwendung in gewissem Umfang mit Entgeltcharakter für die vom Auszubildenden erbrachte Arbeitsleistung. Für Auszubildende, bei denen es finanziell eng wird, gibt es Hilfe: Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) soll verhindern, dass Ausbildungschancen an der Realität scheitern. Auszubildende mit geringem Einkommen, die nicht zu Hause wohnen, können bei der Bundesagentur für Arbeit Unterstützung pro Monat beantragen. Berücksichtigt wird dabei der Verdienst der Eltern oder des Partners.
Die Vergütung muss konkret im Berufsausbildungsvertrag bestimmt werden. Sie darf nicht von bestimmten oder bestimmbaren Ergebnissen (z. B. Umsatz, Prämien) abhängig sein.

Ausbildungsvergütung bei gekürzter oder verlängerter Ausbildungszeit

Wird die Ausbildungszeit auf Grund einer schulischen Vorbildung verkürzt, so muss nicht die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die schulische Vorbildung auf Grund einer Anrechnungsverordnung angerechnet werden muss. Vereinbarungen zugunsten des Auszubildenden sind aber möglich und nach Erfahrung der IHK die Regel und somit gegenüber den Betrieben zu empfehlen.  Aus Tarifverträgen können sich andere Regelungen ergeben.
Wer die Ausbildungszeit verlängern muss, weil die Abschlussprüfung nicht bestanden oder das Ausbildungsziel nicht erreicht wurde, hat keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung.

Sozialversicherungsbeiträge bei Auszubildenden 

Bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen richten sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem im Tarifvertrag bestimmten und nicht nach dem ggf. tatsächlich in geringer Höhe gezahlten Lohn. Dies ist nicht nur bei geringfügig Beschäftigten relevant, sondern auch bei Auszubildenden- und sonstigen Vergütungen.