Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige werden von Gerichten, Behörden, Versicherungen, Privatleuten und anderen zur Erstattung von Gutachten, aber auch zu anderen Aufgaben wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten herangezogen. Die Sachverständigen ermitteln dabei Schadensursachen, stellen den Schadensumfang und die -höhe fest, bewerten Maschinen, Grundstücke, Häuser, Hausrat und Kunstgegenstände und betreiben Streitschlichtung sowie Streitvermeidung durch die Erstattung von Schiedsgutachten.
Eine gesetzliche Grundlage für das Tätigkeitsprofil des Sachverständigen gibt es allerdings nicht. Es gilt der Grundsatz der vollen Berufs- und Gewerbefreiheit: Jeder, der glaubt, auf einem bestimmten Sachgebiet über besondere Sachkunde und Erfahrung zu verfügen, kann sich als Sachverständiger am Gutachtenmarkt betätigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch Gutachter ohne ausreichende Qualifikation sich als Sachverständige bezeichnen und auf dem Markt betätigen können. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen

Nach § 36 der Gewerbeordnung werden Sachverständige öffentlich bestellt, wenn sie eine besondere Sachkunde auf einem bestimmten Sachgebiet nachweisen können und keine Bedenken gegen ihre persönliche Integrität bestehen. Sie werden darauf vereidigt, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Leistungen unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich erbringen.
Die 80 bundesdeutschen IHKs sind für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen in technischen und wirtschaftlichen Sachbereichen zuständig. In diesem Rahmen haben sie mehr als 7000 Sachverständige auf mehr als 200 verschiedenen Sachgebieten öffentlich bestellt und vereidigt. Jeder dieser Sachverständigen ist in einem aufwändigen Verwaltungsverfahren auf besondere Sachkunde und persönliche Eignung überprüft.
Die IHK sorgt auch dafür, dass die öffentlich bestellten Sachverständigen betreut, informiert und weitergebildet werden. Gleichzeitig werden neue Sachgebiete so für die Bestellung von Sachverständigen vorbereitet, dass der Bedarf der Öffentlichkeit kurzfristig befriedigt werden kann. Schließlich gehen die Kammern Beschwerden nach und ergreifen bei nachgewiesenem Fehlverhalten die erforderlichen Maßnahmen bis hin zum Widerruf der öffentlichen Bestellung.
Weitere Informationen zum
  • Sachverständigenwesen,
  • zu fachlichen Bestellungsvoraussetzungen,
  • zu Fachgremien, zu Weiterbildungsmöglichkeiten und
  • Publikationen für Sachverständige im Internet

Sachverständigenordnung

Das Verfahren für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen ist in der Sachverständigenordnung der Oldenburgischen IHK geregelt.
Dort wird unter anderem beschrieben, welche Voraussetzungen für eine Bestellung notwendig sind und welche besonderen Pflichten ein öffentlich bestellter Sachverständiger zu erfüllen hat.