Öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
Bestellungsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete. Die Sachverständigenordnung der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer sieht dazu unter anderem Folgendes vor:
Bestellungszweck
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Zweck der öffentlichen Bestellung ist es, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Dabei umfasst die öffentliche Bestellung die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden.
Bestellungsvoraussetzungen
1. Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen.
2. Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn
a) seine Hauptniederlassung als Sachverständiger im Bezirk der IHK liegt;
b) er die persönliche Eignung besitzt;
c) er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 SVO genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
d) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
e) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
f) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet.
Sachgebiet
In dem Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will (z. B. Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, Werkzeugmaschinen, Schäden an Gebäuden, Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken). Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung die Bezeichnung des Sachgebiets mit der Kammer zu erörtern. Besitzt der Antragsteller im Rahmen des beantragten Sachgebiets Spezialkenntnisse, sind diese besonders aufzuführen.
Antragsunterlagen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist bei der Industrie- und Handelskammer schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Angaben zum beruflichen Werdegang sowie zur gegenwärtigen Tätigkeit in tabellarischer Form,
- eine Erklärung zu den in C. 2. a), d), e) aufgeführten Voraussetzungen (siehe oben),
- polizeiliches Führungszeugnis,
- Abschriften bzw. Kopien von Abschlusszeugnissen und Diplomen,
- sofern der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis steht, die Zustimmung (Freistellungserklärung) des Arbeitgebers,
- die Angabe von Referenzen, die über Kenntnisse und Erfahrungen des Antragstellers gehört werden können (die benannten Personen bzw. Firmen werden von der IHK direkt angeschrieben),
- Liste der bisher erstatteten Gutachten mit Ein- und Ausgangsdatum,
- Ablichtungen von drei bis vier exemplarischen neueren Gutachten, die auf dem beantragten Sachgebiet erstattet worden sind,
- eine Erklärung, ob und bei welchen Kammern oder sonstigen Körperschaften der Antragsteller bereits einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gestellt hat und wie über diesen Antrag entschieden worden ist,
- Nachweise über den Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Sachverständige (Informationen sind bei der IHK erhältlich)
- Nachweise über den Besuch von fachbezogenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
- weitere Unterlagen, die zum Nachweis einer besonderen Sachkunde geeignet sind, z. B. Publikationen, Fachbeiträge etc.,
- ggfs. Angaben über Mitgliedschaft in Fachverbänden oder Mitarbeit in Fachausschüssen o. Ä.,
- Einwilligungserklärung
Weitere Einzelheiten
Über den Antrag entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung ihres Sachverständigenausschusses. Darüber hinaus findet in der Regel zum Nachweis der besonderen Sachkunde ein Fachgespräch oder eine fachliche Prüfung vor einem besonderen Gremium statt. Es ist insgesamt mit einer Verfahrensdauer von mindestens neun Monaten zu rechnen.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger wird von der IHK vorgenommen. Sie erfolgt zunächst befristet auf drei Jahre. Danach kann sie auf Antrag um jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Die öffentliche Bestellung kann befristet, mit Auflagen versehen und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Erstbestellung als Sachverständiger erhebt die Industrie- und Handelskammer eine Gebühr nach der Gebührenordnung in Verbindung mit dem zurzeit gültigen Gebührentarif in Höhe von 400,00 €, bei Wiederbestellung 200,00 €. Bei Messern, Zählern, Wägern, Probenehmern und Eichaufnehmern beträgt die Gebühr 100,00 €, bei Wiederbestellung 50,00 €. Daneben werden entstehende Kosten für die notwendige Überprüfung der besonderen Sachkunde (z. B. durch Teilnahme an einem Fachgremium, Fachgespräch o. Ä.) dem Antragsteller gesondert berechnet.
Für diejenigen, die sich erst mittelfristig auf eine Sachverständigentätigkeit vorbereiten wollen, besteht die Möglichkeit, sich in unsere Bewerberliste aufnehmen zu lassen. Der Bewerber wird dann von Fall zu Fall unterrichtet, sobald uns für ihn geeignete Seminarankündigungen zugehen. Für die bloße Aufnahme in die Bewerberliste wird keine Gebühr fällig.
Muster einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Die Freistellungserkärung muss mindestens folgenden Inhalt haben:
„Herr/Frau … ist befugt, als öffentlich bestellte(r) Sachverständige(r) auf dem Sachgebiet ... tätig zu werden und wird hierfür in dem erforderlichen Umfang freigestellt (Begrenzung auf eine bestimmte Zeitspanne ist zulässig). Ich/Wir bestätige(n) als Arbeitgeber/Dienstherr, dass Herr/Frau ... die Tätigkeit als öffentlich bestellte(r) Sachverständiger) unter Einhaltung der Pflichten aus der Sachverständigenordnung der IHK ... also insbesondere unabhängig, frei von fachlichen Weisungen und persönlich ausüben kann. Er/Sie kann schriftliche Leistungen selbst unterschreiben und mit dem Sachverständigenrundstempel versehen. Der Widerruf dieser Freistellung kann nur gegenüber der IHK erklärt werden.“
Einwilligungserklärung
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine nachfolgend aufgezählten personenbezogenen Daten
- akademische Titel
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung
- Anschrift
- Kommunikationseinrichtungen (Telefon, Fax, E-Mail)
- Bestellungstenor
- Name der Bestellungskörperschaft
erhoben, gespeichert und auf Anfrage Dritten übermittelt werden. Hierzu gehört auch die Auftragsdatenverarbeitung meiner Daten durch die IHK-Gesellschaft für Informationsverarbeitung in Dortmund sowie der automatisierte Abruf der Daten durch die Bestellungskörperschaften untereinander. Ich bin weiter damit einverstanden, dass die vorgenannten Daten in regionalen, landesweiten und bundesweiten Sachverständigenlisten veröffentlicht und auch ins Internet eingestellt werden.
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Ort, Datum Unterschrift