Für Unternehmen
Steuerinfo
- Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld ab 2025
- E-Rechnungen lesen: Finanzverwaltung bietet kostenfreies Tool
- BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung
- Steueränderungen zum Jahreswechsel
- Elektronisches Meldung von Kassen(systemen) ab 1. Januar 2025 möglich
- E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025
Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld ab 2025
Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurde am 19./20. Dezember 2024 in abgespeckter Form verabschiedet. Es umfasst die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld sowie die Anpassung der Einkommensteuertarife für 2025 und 2026.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen
- Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss wird für das Jahr 2025 auf 12.096 Euro angehoben. Für 2026 soll der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro liegen.
- Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026.
- Darüber hinaus wird das Kindergeld für das Jahr 2025 um fünf Eure auf 255 Euro angehoben und für das Jahr 2026 auf 259 Euro.
- Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen steigt ab Januar 2025 um fünf Euro auf 25 Euro monatlich.
- Die Tarifeckwerte der Einkommensteuer für das Jahr 2025 werden bis auf den sog. „Reichensteuersatz“ um 2,6 Prozent nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz für das Jahr 2025 wird ab einem Einkommen von 68.481 Euro greifen. Im Jahr 2026 wird der Spitzensteuersatz ab einem Einkommen von 69.879 Euro einsetzen, die Verschiebung beträgt dann 2,0 Prozent.
- Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) einen Solidaritätszuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von 19.450 Euro (bisher 18.130 Euro).
Anpassung des Einkommensteuertarifs
Hinweis zur Lohnsteuer
Der angepasste Einkommensteuertarif 2025 soll zeitnah in einen Programmablaufplan für die Entgeltabrechnung überführt werden. Hierzu stimmt sich das Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern ab. Die Anwendung des neuen Programmablaufplans soll voraussichtlich ab 1. März 2025 verpflichtend sein. Die Entgeltabrechnung für die Monate Januar und Februar werden daher zu korrigieren sein.
Keine Mehrheit im Parlament
Andere ursprünglich geplante Regelungen, wie zum Beispiel, verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten oder die geplante Ausweitung der Forschungsförderung, wurden nicht umgesetzt.
Das Gesetz führt zu Steuermindereinnahmen von jährlich 13,7 Mrd. Euro. Hiervon hat der Bund rund 6 Mrd. Euro zu tragen. Auf die Länder entfallen 5,5 Mrd. Euro und auf die Kommunen rund 2 Mrd. Euro.
Download:
E-Rechnungen lesen: Finanzverwaltung bietet kostenfreies Tool
Die Finanzverwaltung hat die Aufforderung der Wirtschaftsverbände, ein kostenloses staatliches Tool zur Visualisierung von E-Rechnungen bereitzustellen, nun umgesetzt und stellt im Elster-Portal ein kostenfreies Tool zum Lesbarmachen von elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) im XML-Format, wie XRechnungen, zur Verfügung.
Das Visualisierungs-Tool der Finanzverwaltung ist freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:
- https://www.elster.de/eportal/e-rechnung
- http://www.erechnung.elster.de
- http://www.e-rechnung.elster.de
Hintergrund:
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu lesen und zu speichern. E-Rechnungen zeichnen sich durch ein strukturiertes Datenformat aus. In Deutschland sind die Formate XRechnung und das hybride Format ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) am weitesten verbreitet.
Die XRechnung ist ein reiner XML-Datensatz, während ZUGFeRD eine Kombination aus einer lesbaren PDF-Datei und einem XML-Datensatz darstellt.
Viele größere Unternehmen haben sich bereits mit Unterstützung ihrer IT-Abteilung darauf vorbereitet, XRechnungen lesbar zu machen. In vielen kleinen Betrieben oder bei Soloselbstständigen ist dies jedoch noch nicht geschehen. Aus diesem Grund hat sich die IHK-Organisation intensiv bei der Bundesregierung dafür eingesetzt, dass diese eine kostenfreie staatliche Software anbietet.
Weitere Informationen zur E-Rechnung finden Sie hier.
BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung
Das Bundesfinanzministerium hat einen FAQ-Katalog zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung ab dem 1. Januar 2025 veröffentlicht. Im Vergleich zum BMF-Schreiben vom Oktober gibt es kaum neue Informationen.
Die wichtigsten Punkte aus den FAQ sind:
- Verpflichtung zur E-Rechnung: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland für B2B-Transaktionen elektronische Rechnungen ausstellen und empfangen.
- Zulässige Formate: Die E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine maschinelle Verarbeitung ermöglicht. Zulässige Formate sind beispielsweise XRechnung und ZUGFeRD.
- Übertragungswege: Es gibt keine festgelegten Vorgaben für die Übermittlung von E-Rechnungen. Diese können per E-Mail, über elektronische Schnittstellen oder über Internetportale ausgetauscht werden.
- Leitweg-ID: Eine Leitweg-ID ist nur erforderlich, wenn eine E-Rechnung an eine Behörde gestellt wird. Für den B2B-Bereich ist sie nicht notwendig.
- Ausnahmen: Kleinunternehmer und bestimmte Transaktionen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen, sind von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen. Auch für Rechnungen an Endverbraucher (B2C) gelten die Regelungen nicht.
- Archivierung: Elektronische Rechnungen müssen revisionssicher gespeichert werden, das heißt, sie müssen unveränderbar und für Steuerprüfungen zugänglich bleiben.
Die FAQ decken eine Vielzahl von Themen ab, darunter auch Aspekte, die im ursprünglichen BMF-Schreiben nicht behandelt wurden, wie zum Beispiel die Frage, wann eine Leitweg-ID erforderlich ist (Frage 6) oder dass E-Rechnungen ab 1. Januar 2025 via ELSTER eingereicht werden können (Frage 14).
Trotz der breiten Themenabdeckung bleiben die FAQ hinter den Erwartungen der Wirtschaft zurück und wiederholen im Wesentlichen die Aussagen des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2024. Es bleibt abzuwarten, inwieweit weitere Fragen in den FAQ geklärt werden.
Weitere Informationen zur E-Rechnung sowie Termine für kostenfreie Info-Veranstaltungen der niedersächsischen Industrie- und Handelskammern finden Sie über den folgenden Link: Die E-Rechnung kommt! Sind Sie vorbereitet?
Steueränderungen zum Jahreswechsel
Was ändert sich 2024/2025 im Steuerrecht? Hier finden Sie ausgewählte Neuerungen für Unternehmen im Überblick.
Elektronisches Meldung von Kassen(systemen) ab 1. Januar 2025 möglich
Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) wurden Unternehmen verpflichtet, ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen. Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.
Zudem wurden Unternehmen verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung mit dem – nunmehr aufgehobenen – BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020) ausgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2025 steht eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung.
Kassen(systeme)
- Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
- Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
- Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
- Bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die oben genannte Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, ist für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen.
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet werden, sind bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
- Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze ab 2025
Alle (umsatzsteuerlichen) Unternehmer müssen ab dem 1. Januar 2025 eRechnungen ausstellen und empfangen können.
Aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes wird es für Rechnungsaussteller Übergangsregelungen in den Jahren 2025 bis 2027 geben.