Steuerrecht

Steueränderungen

Die wichtigsten Änderungen aufgrund der Energiekrise haben wir für Sie zusammengestellt.

Ausgleich für die kalte Progression 

Der Begriff der kalten Progression bezeichnet den Effekt, der entsteht, wenn aufgrund des progressiven Steuertarifs ein Inflationsausgleich bei Löhnen und Gehältern zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt – am Ende also (ohne zusätzliche Lohnerhöhung) das Realeinkommen sinkt. Um dies zu vermeiden, wird der Steuertarif so geändert, dass höhere Steuersätze auch erst ab einem höheren zu versteuernden Einkommen greifen. 

Anhebung des Grundfreibetrages

Außerdem steigt der Grundfreibetrag im Jahr 2023 von aktuell 10.347 Euro auf 10.908 Euro und im Jahr 2024 auf 11.604 Euro.

Anhebung des Spitzensteuersatzes

Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, wäre im kommenden Jahr erst ab 62.810 fällig und für das Jahr 2024 erst ab einem Jahreseinkommen von  66.761 Euro erhoben. Die Grenze für den noch höheren Reichensteuersatz von 45 Prozent bleibt unverändert.  (Muss noch vom Bundestag zugestimmt werden)

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren (Inflationsausgleichsprämie). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistung in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es muss außerdem der Zusammenhang von Leistung und Preissteigerung deutlich gemacht werden. Die Befreiung kann auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen. Außerdem ist die Prämie auch in der Sozialversicherung abgabenfrei. Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Das Bundesministerium der Finanzen hat eine FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG veröffentlicht.

Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen

Heizen soll nach dem Willen der Bundesregierung günstiger werden. Dazu senkt sie den Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Gas sowie Fernwärme von 19 Prozent auf 7 Prozent. Die Absenkung ist begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 – den Zeitraum, für den ursprünglich die Gasbeschaffungsumlage vorgesehen war. Die Versorger werden aufgefordert, die Steuersenkung 1:1 an die Verbraucher weiterzugeben. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen profitieren von dieser Entlastungsmaßnahme nicht. 

Auch 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz

Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet. Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt worden. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nun nochmals bis Ende 2023 verlängert. So sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden. 

Verfahrenserleichterungen für Unternehmen angesichts der Ukraine-Krise

Angesichts der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein BMF-Schreiben veröffentlicht, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Unternehmen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall
  • fällige Steuern gestundet,
  • Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst
  • sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen ebenfalls verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten bisher pünktlich nachgekommen ist und in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat.
Weiterhin gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024. 

Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages

Der Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages von 801 EUR auf 1.000 EUR

Der Sparer-Pauschbetrag wird an dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR für Alleinstehende und von 1.602 EUR auf 2.000 EUR für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.  

Entfristung und Erhöhung der Home-Office-Pauschale

Eigentlich sollte die Homeoffice-Pauschale bis zum Ende des Jahres 2022 auslaufen, doch nun wurde die Maßnahme entfristet. Außerdem wird die Pauschale ab 2023 von fünf auf sechs Euro täglich angehoben. Statt 120 Tage können sich Steuerpflichtige die von zuhause arbeiten nun 210 Tage anrechnen lassen.

Häusliches Arbeitszimmer

Auch beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es jetzt ein vereinfachtes Verfahren. Wer ein häusliches Arbeitszimmer hat und dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz, der kann künftig eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR geltend machen. Damit müssen die tatsächlichen Kosten nicht mehr nachgewiesen werden. 

Förderung und Ausbau von Photovoltaikanlagen

  • Es wird eine Ertragsteuerbefreiung rückwirkend auf den 01.01.2022 für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kW auf Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden, eingeführt.
  • Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet. 

Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags

Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sollen einen auf die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 befristeten Energiekrisenbeitrag leisten. Damit wird eine EU-Vorgabe umgesetzt. Gewinn, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, werden mit 33 Prozent besteuert. Die auf eine bis drei Milliarden EUR geschätzten Einnahmen sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher beitragen. 

Bereits umgesetzte Maßnahmen

Bereits mit dem ersten und zweiten Entlastungspaket wurden zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, die sowohl Bürger als auch Unternehmen entlasten sollen: 
  • EEG-Umlage entfällt seit 1. Juli 2022
  • Einmalige Energiepreispauschale von 300 EUR für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen
  • Zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 EUR pro Kind
  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wurde für drei Monate gesenkt
  • Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV
  • Rückwirkend zum 1. Januar 2022
    • ist der Arbeitnehmerpauschbetrag  um 200 EUR auf 1.200 EUR gestiegen
    • ist der Grundfreibetrag um 363 EUR auf 10.347 EUR gestiegen
    • wurde die Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) auf 38 Cent erhöht.