Recht

Aktuelles im Recht

Neue Empowering Consumers-RL (EmpCo-RL) soll vor Greenwashing schützen

Die EmpCo-RL ist am 06.03.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und muss nun bis zum 27.03.2026 von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Sie regelt insbesondere wie zukünftig Werbung und Produktkennzeichnung mit allgemeinen Umweltaussagen gestaltet werden darf sowie die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Nähere Informationen finden Sie in folgendem Artikel: Greenwashing – Empowering Consumers-Richtlinie

Geistiges Eigentum schützen

Seit 2022 soll das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) auf Grundlage von § 26a Patentgesetz die Öffentlichkeit und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen über Rechte des geistigen Eigentums sowie deren Wahrnehmung und Durchsetzung aufklären.
Nun hat es sein Informationsangebot zum geistigen Eigentum um einen zentralen Baustein erweitert: Neben den Schutzrechten Patent, Gebrauchsmuster, Marke und Design informiert das Amt mit einer neuen Broschüre nun auch über das wichtige Thema Urheberrecht. Im Gegensatz zu Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs, die erst durch Eintragung im Register rechtlichen Schutz entfalten, entstehen Urheberrechte automatisch mit der Schaffung eines Werkes (z.B. ein Text, Bild oder Musikstück).

Sofern eine Eintragung ins Register geplant ist, können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zum 13. Dezember 2024 bis zu 1.500 EUR für einen IP-Scan und 1.000 Euro Förderung für Marken- und Designschutz von der Europäischen Union KMU-Fonds (SME fund) erhalten. Weitere Informationen 

Barrierefreiheit von Dienstleistungen und Produkten 

Ab 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden. Lesen Sie hierzu unseren Artikel

Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Am 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR und können Ergänzungen oder Änderungen bestehender Gesellschaftsverträge erforderlich machen. Lesen Sie hierzu unseren Artikel.

Personengesellschaftsrecht: Neue Regeln für OHGs und KGs

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), kommen auf Personengesellschaften zum 01.01.2024 große Veränderungen und damit auch Herausforderungen zu. Der Anpassungsbedarf, den diese Reform nach sich zieht, ist hoch individuell und unterschiedlich bei den verschiedenen Personengesellschaften. Weitere Informationen 

Bußgelder drohen für nicht ins Transparenzregister eingetragene HR-Unternehmen

Seit August 2021 sind alle transparenzpflichtigen Gesellschaften eintragungspflichtig. Zuletzt geltende Übergangsfristen sind in 2022 abgelaufen. Noch nicht eingetragene HR-Unternehmen sollten schnellstmöglich handeln, um drohende Bußgelder zu vermeiden. Lesen Sie hierzu unseren Artikel.

Hinweisgeberschutzgesetz seit dem 01.07.2023 in Kraft

Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten treffen neue Verpflichtungen
Das Gesetz ist zum 01.07.2023 in Kraft getreten. Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. 
Das Gesetz verpflichtet öffentliche und private Organisationen dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, das Meldeverfahren entsprechend zu führen sowie gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu ergreifen.
Was ist jetzt zu tun? In unserem Artikel Whistleblowing: Das Hinweisgeberschutzgesetz - Oldenburgische IHK erhalten Sie wichtige Informationen und eine Checkliste.

Mehr Datenschutz im digitalen Handelsregister

Ende Dezember 2022 sind Änderungen in der Handelsregisterverordnung (HRV) in Kraft getreten, die für einen besseren Schutz personenbezogener Daten im digitalen Handelsregister sorgen sollen. Hintergrund der Anpassung waren besorgte Berichte unserer Mitgliedsunternehmen, wonach über das im Internet frei zugänglichen Handelsregisterportal Dokumente mit z.T. sensiblen personenbezogenen Daten ohne Login kostenfrei abrufbar waren.
In der HRV wird ab sofort klargestellt, dass nur Schriftstücke, deren Einreichung durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, in das digitale Handelsregister aufgenommen werden sollen. Ausdrücklich nicht aufgenommen und veröffentlicht werden sollen Dokumente, die nur auf Anforderung durch das Registergericht zur Prüfung des angemeldeten Sachverhalts angefordert werden. Dies sind z. B. Einzahlungsbelege, Ausweiskopien, Erbscheine, Erbverträge usw. Die Einsicht in diese Unterlagen ist für den Rechtsverkehr nicht erforderlich.
Anders als bisher ist nun auch ausdrücklich geregelt, dass die Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs besteht: Wenn in einem ursprünglich übermittelten Dokument teilweise Angaben enthalten sind, die nicht in den Registerordner gehören, können die Betroffenen ein neues, „bereinigtes“ Dokument einreichen. Dieses kann dann gegen das alte Dokument ausgetauscht und das alte Dokument für den Abruf gesperrt werden.
Das Bundesjustizministerium steht darüber hinaus mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer in Kontakt, um zeitnah noch weitere Verbesserungen für den Datenschutz erreichen zu können, etwa durch Änderungen an der Dienstordnung für Notarinnen und Notare oder durch technische Lösungen zur Bereinigung von bereits ins Register eingestellten Daten.

Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung:
Anpassung der Erstinformation wegen Umwandlung der DIHK erforderlich

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Da die DIHK auch als Gemeinsame Registerstelle tätig ist, wird sie auch entsprechend in der Erstinformation, im Impressum, in der Signatur, auf Visitenkarten etc. aufgeführt. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen und ändern Sie diese bitte kurzfristig ab, indem Sie Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. durch DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer ersetzen.

GEMA: ab 01.01.2023 Umstellung der Berechnungsgrundlage

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ändert ab dem 01.01.2023 ihre Berechnungsgrundlage. Für Musiknutzungen ab dem 01.01.2023 werden tarifübergreifend Abfragen wie Eintritt oder Umsatz von Bruttowerten auf die Abfrage von Nettowerten umgestellt. Die Umstellung erfolgt aufgrund von rechtlichen Vorgaben und für eine einheitliche, transparente Handhabung. Weitere Informationen, die betroffenen Tarife und Rechenbeispiele finden Sie auf https://www.gema.de/musiknutzer/tarifuebersicht/netto

Marke Black Friday

Die Marke “Black Friday” wurde für verfallen erklärt. Die Entscheidung des Landgerichts hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 14. Oktober 2022, Aktenzeichen 5 U 46/21, bestätigt. So sei “Black Friday” ein Schlagwort für Rabattaktionen, weise jedoch nicht auf eine betriebliche Herkunft hin. Mit dieser Entscheidung dürfte der jahrelange Rechtsstreit um die Marke “Black  Friday” zu Ende sein, da das Kammergericht Berlin keine Revision zugelassen hat. Der “Markeninhaber” kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

GmbH-Gründung ist ab sofort online möglich

Am 1. August 2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft getreten, das u. a. die Online-Gründung einer GmbH ermöglicht und die Eintragung von Zweigniederlassungen in das Handelsregister mittels öffentlicher Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen per Videokommunikation zulässt. Nähere Informationen finden Sie dazu in unserem Artikel

Abmahngefahr: Neue Formulare für den Widerruf

Die Formulare für die Widerrufsbelehrung und die Widerrufsformulare im Warenverkauf und für Dienstleistungen haben sich zum 28. Mai 2022 ohne Übergangsfrist geändert. Die neuen Formulare müssen somit ab sofort eingestellt sein.
Werden noch die alten Muster verwendet, beträgt die Widerrufsfrist für Verbraucher nicht mehr 14 Tage, sondern der Onlineeinkauf kann auch noch nach 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen werden. Ferner drohen dem Onlinehändler kostenpflichtige Abmahnungen.
Die Änderung betrifft die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular. In beiden Formularen wurde die Angabe der Telefaxnummer gestrichen. Dafür ist jetzt in jedem Fall eine Telefonnummer anzugeben.

Übergangsfrist für die Eintragung ins Transparenzregister endete am 30. Juni 2022

Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften endete am 30. Juni 2022 die Übergangsfrist für die Eintragung bestimmter Unternehmensdaten in das Transparenzregister. Lesen Sie mehr in unserem Artikel zum Transparenzregister.

Online-Händler müssen ihren Kunden einen Gastzugang anbieten

Die Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) hat im Beschluss vom 24.03.2022 darauf hingewiesen, dass Online-Händler ihren Kunden einen Gastzugang (ohne dauerhafte Registrierung) für Bestellungen anbieten müssen.
Nach Auffassung der DSK hängt die zulässige Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Einzelfall davon ab, ob Kunden einmalig einen Vertrag abschließen wollen oder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anstreben. Kunden müssten deshalb frei entscheiden können, ob sie ihre Daten für jede Bestellung eingeben oder ob sie eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingehen möchten und damit ein fortlaufendes Kundenkonto führen wollen.
Nach Art. 6 Abs.1 Satz 1 Buchstabe b) DSGVO ist nur die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zulässig, die für die Erfüllung des einzelnen Vertrages erforderlich sind. Deshalb muss den Kunden, die keine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingehen wollen, ein Gastzugang zur Verfügung gestellt werden, der auf Registrierung- bzw. Zugangsdaten (z. B. Benutzername / Passwort) verzichtet.
Die Einrichtung eines fortlaufenden Kundenkontos bedarf der Einwilligung des Betroffenen. Deren Freiwilligkeit sei nicht gewährleistet, wenn es neben dem Kundenkonto keinen Gastzugang oder gleichwertige Bestellmöglichkeit gäbe, so die Datenschützer. Außerdem sei eine weitere Einwilligung erforderlich, wenn zusätzlich Daten hinzugespeichert werden (z. B. über verwendete Zahlungsmittel) bzw. wenn die Vertragshistorie zu Werbezwecken ausgewertet werde.
Zudem müssten bei der Datenerhebung die Informationspflichten erfüllt werden; Kunden müssten über die Datenverarbeitung transparent informiert werden. Dies gilt sowohl für die Datenverarbeitung mittels Gastzugang als auch für die Einwilligung in ein laufendes Kundenkonto oder in weitere Datenverarbeitungen.
Die DSK hat keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse. Auch die Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich nicht an diesen Beschluss halten. Wenn die Aufsichtsbehörde den Beschluss allerdings mitgetragen hat, wird sie dessen Einhaltung auch gegenüber den Unternehmen einfordern.
Für Online-Händler ist es deshalb ratsam, eine Bestellmöglichkeit im Rahmen eines Gastzugangs für Kunden zu ermöglichen.

Neue Preisangabenverordnung ab 28. Mai 2022

Das nationale Preisangabenrecht wird vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung novelliert. Am 28. Mai 2022 wird die neue Preisangabenverordnung in Kraft treten. Sie sieht zahlreiche Neuerungen vor, die sowohl den stationären als auch den Online-Handel betreffen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Neue Preisangabenverordnung.

Ab 2022 Übermittlung der Jahresabschlüsse an Unternehmensregister

Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 01.08.2022 bundesweit in Kraft. Mit dem DiRUG werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umgesetzt. Hintergrund dieser Richtlinie ist die Vereinheitlichung, Effizienzsteigerung und der Ausbau der digitalen Datenübermittlung im europäischen Wirtschaftsraum. Folgende Neuerungen sollten offenlegungspflichtige Unternehmen beachten:
Änderung des Offenlegungsmediums
Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten erfolgt zukünftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Hierzu sieht das DiRUG eine sogenannte Geschäftsjahreszeitraumlösung vor. Demnach müssen Unternehmen alle ihre offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2022 direkt an das Unternehmensregister übermitteln.
Rechtskräftig wird diese Änderung mit dem Inkrafttreten des DiRUG am 01.08.2022. Jahresabschlüsse sowie alle weiteren Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 sollen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden. Für eine reibungslose Umstellung für Unternehmen, wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH ihre Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) der neuen Rechtslage anpassen. So können Unternehmen wie gewohnt auf einer einzigen Plattform all ihren Offenlegungspflichten – ob im Unternehmensregister oder im Bundesanzeiger – komfortabel nachkommen. Um das zu gewährleisten, bleiben sowohl der Betreiber des Bundesanzeigers als auch die das Unternehmensregister führende Stelle unverändert die Bundesanzeiger Verlag GmbH mit Sitz in Köln.
Übermittlungsformat
Das XML-Format ist das amtliche Übermittlungsformat für die Offenlegung nach DiRUG. Dieses Format ist bereits hinlänglich bekannt und wird durch ganzheitliche Buchhaltungslösungen wie DATEV oder ergänzende Online-Anwendungen wie z.B. eBilanz-Online (www.ebilanz-online.de) bereits abgedeckt. Eine Einreichung in anderen Formaten (wie z. B. Word, PDF, Excel) sowie im XML-Format bleibt über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) weiterhin möglich. Die Unterlagen werden dann vom Bundesanzeiger Verlag - wie auch heute schon - in das Einreichungsformat XML konvertiert.
Pflicht zur elektronischen Identifikation
Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person wird ab Inkrafttreten des DiRUG unter anderem kein Jahresabschluss mehr offengelegt werden können. Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH auf ihrer Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) voraussichtlich drei Identifikationsverfahren zur Verfügung stellen: VideoIdent, AutoIdent und elektronischer Identitätsnachweis (eID). Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, empfiehlt sich die möglichst frühzeitige Identifikation aller mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten beauftragten Personen. Besuchen Sie hierzu auch gerne unsere speziellen, kostenfreien DiRUG - Webinare unter https://www.bundesanzeiger-verlag.de/veranstaltungen/.

Geschlechtsneutrale Anrede im Onlineshop

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe urteilte, dass in einem Onlineshop eine unerlaubte Diskriminierung vorliegt, wenn die Anredeauswahl lediglich binäre Geschlechter zulässt. Ein Entschädigungsanspruch besteht dagegen nicht.
Damit bestätigt das OLG am 14. Dezember 2021 das klageabweisende Urteil vom Landgericht Mannheim vom 7. Mai 2021 aus der Vorinstanz. Danach wird eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim Online-Einkauf nur zwischen den Anreden “Frau” oder “Herr” auswählen kann, wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein Anspruch auf Entschädigung eines deswegen geltend gemachten immateriellen Schadens besteht jedoch nicht, da die festgestellte Diskriminierung im konkreten Fall nicht die dafür erforderliche Intensität erreichte.

Änderungen im Kaufrecht ab 2022

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 25.06.2021 sowie zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vom 25.06.2021 die Novellierung des Kaufrechts und somit Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschlossen. Lesen Sie dazu mehr im Artikel Änderungen im Kaufrecht.

Neue Händlerpflichten bei digitalen Inhalten und Waren mit digitalen Elementen

Seit dem 1. Januar 2022 sind neue gesetzliche Regelungen über den Verkauf und die Bereitstellung von Waren mit digitalen Elementen und Dienstleistungen sowie über den Handel mit Waren mit digitalen Elementen in Kraft getreten. Diese haben insbesondere Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und auf die Beweislast des Unternehmers beim Vorliegen eines Mangels.
Verträge über den Kauf digitaler Inhalte und Waren mit integrierten digitalen Elementen
Von den Regelungen betroffen sind Verbraucherverträge
  • über den Kauf digitaler Inhalte (z.B. Software, Apps, E-Books, Musik, Videospiele), egal ob auf körperlichen Datenträgern (z.B. CD-ROM) oder als Download oder Streaming,
  • über die Bereitstellung digitaler Dienstleistungen (z.B. Hosting, Software-as-a-Service, Cloud Computing, Social Media, Streamingdienste),
  • über Sachen mit integrierten digitalen Elementen (bspw. Smart TV, Smart Watch, intelligente Haushaltsgeräte), das heißt, die Ware ist zwingend mit dem digitalen Element verbunden, sodass sie ihre Funktion ohne dieses digitale Element nicht erfüllen kann (das digitale Element kann dabei ein Produkt oder eine Dienstleistung sein).
Eine wesentliche Neuerung ist, dass ein Vertrag über einen digitalen Inhalt auch dann vorliegt, wenn der digitale Inhalt oder die Dienstleistung kostenlos angeboten wird, der Verbraucher aber personenbezogene Daten zur Verfügung stellt und der Unternehmer diese Daten kommerziell nutzt, z. B. zu Marketingzwecken. Die Bereitstellung personenbezogener Daten wird somit – wenn sie kommerziell genutzt werden  – wie ein monetäres Entgelt behandelt.
Insbesondere beim Gewährleistungsrecht bestehen Neuerungen. Der Händler muss – wie bisher auch – zunächst den vertragsgemäßen Zustand (sog. “Nacherfüllung”) wiederherstellen, wenn er  ein mangelhaftes Produkt geliefet hat, entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Verbraucher Preisminderung oder Beendigung des Vertrags verlangen.
Bezogen auf digitale Produkte und Sachen mit digitalen Elementen sind aus Händlersicht insbesondere relevant:
  • Eine digitales Podukt oder eine Sache mit digitalen Elementen kann künftig trotz Einhaltung einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft sein. Es kommt für die Sachmangelfreiheit künftig zusätzlich darauf an, was bei einer Sache der Branchenüblichkeit und der Kundenerwartung entspricht. Also ob die Sache sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist. Es wird künftig also mehr als es bisher der Fall war auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt. Bei Verbrauchern wird eine vertragliche Abweichung davon nur mit einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung (nicht lediglich in der Produktbeschreibung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) möglich sein. Im B2B-Bereich wird man die objektive Verwendbarkeit und die übliche Beschaffenheit abbedingen können, es ist aber noch nicht geklärt, welche Anforderungen an eine solche Vereinbarung zu stellen sind. Neben der durchschnittlichen Beschaffenheit und Verwendbarkeit  kommen noch weitere Punkte hinzu, wie entsprechende Montageanforderungen und Installationsanforderungen, damit die Sache mangelfrei ist.
  • Die Beweislastumkehr für Mängel wird auf ein Jahr ausgedehnt. Bisher musste der Händler innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferdatum nachweisen, dass der Mangel nicht schon bei Lieferung vorgelegen hat. Dieser Zeitraum - also die Vermutung, dass der Mangel schon bei Lieferung vorlag - wird auf ein Jahr verlängert.
Achtung: Bei dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkten wird vermutet, dass das digitale Produkt während der gesamten bisherigen Dauer mangelhaft war. Bei dauerhaft bereitgestellten Sachen mit integrierten digitalen Elementen gilt die Beweislastumkehr sogar so lange, wie der Vertrag läuft, mindestens aber zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
“Dauerhaft bereitgestellte” digitale Elemente können unter anderem sein: die Cloud-Anbindung bei einer Spielanwendung, eine Smartphone App zur Nutzung verschiedener Funktionen in Verbindung mit einer intelligenten Armbanduhr oder Verkehrsdaten bei einem Navigationssystem (so laut Gesetzesbegründung).
  • Es wird ein Recht auf Aktualisierungen eingeführt. Bei digitalen Produkten und Sachen mit digitalen Elementen muss das Unternehmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Aktualisierungen (funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates) informieren und diese bereitstellen. Werden die Aktualisierungen nicht rechtzeitig bereitgestellt, oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, liegt darin künftig ein Sachmangel. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Der Zeitraum kann je nach Art und Zweck des Produkts und insbesondere seines Lebenszykluses unterschiedlich sein.
  • Der Händler/Verkäufer ist verpflichtet, das Update zur Verfügung zu stellen. Ist der Verkäufer, wie häufig, nicht zugleich Hersteller der Ware sollte er die Mitwirkung des Herstellers an der Aktualisierung/an Updates des digitalen Elements vertraglich vereinbaren.
  • Keine Haftung des Unternehmers soll bestehen, wenn er über die Verfügbarkeit des Updates informiert und dieses bereitgestellt hat (der Unternehmer ist verpflichtet, das Update zur Verfügung zu stellen und darüber zu informieren) und der Verbraucher das Update nicht oder unsachgemäß durchführt (eine fehlerfreie Installationsanleitung des Unternehmers vorausgesetzt).
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Dies gilt aber nicht für Verträge über Sachen mit digitalen Inhalten (z.B. Smart TV, Smart Watch), die dauerhaft bereitgestellt werden. Die Mängelhaftung besteht hier für die gesamte Vertragslaufzeit beziehungsweise die Lebensdauer des Produkts, mindestens aber für 2 Jahre.
  • Bei dauerhafter Bereitstellung digitaler Produkte oder Sachen mit digitalen Elementen kommt es zusätzlich zu einer Verlängerung der Verjährung um 12 Monate nach Ende des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise nach Ende der Aktualisierungspflicht.
Beispiel: Wenn z.B. die Bereitstellungsdauer oder der Zeitraum der Aktualisierungspflicht 24 Monate beträgt, so hat der Verbraucher noch weitere 12 Monate Zeit, einen Mangel geltend zu machen.
Zustätzlich gilt: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der genannten Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels ein. Zeigt sich beispielsweise bei einer Sache der Mangel erst im 23. Monat, kann der Käufer den Mangel noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.

Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen

Seit dem 1. Juli 2022 muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern online den Abschluss eines längerfristig bindenden Vertrages anbietet, einen sogenannten „Kündigungsbutton“ auf seiner Internetseite oder in seiner App installieren. Diese neue Pflicht schreibt das Gesetz für faire Verbraucherverträge vor, umgesetzt im § 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Wann muss ein Kündigungsbutton bereit gestellt werden?

Zu den betroffenen Vertragstypen zählen Dauerschuldverhältnisse, wie z.B.:
  • Handyverträge
  • Verträge über Internetzugang
  • Aboverträge, wie Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Zeitschriftenverträge
  • Verträge über Portalzugänge.
Ausgenommen davon sind Verträge über Finanzdienstleistungen.
Den Kündigungsbutton müssen Unternehmer immer dann auf ihrer Webseite vorhalten, wenn sie den Vertragsschluss auf ihrer Webseite ermöglichen. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der Verbraucher tatsächlich den Vertrag online auf der Webseite abgeschlossen hat. Allein die Möglichkeit, dass der Verbraucher online Verträge abschließen kann, verpflichtet den Unternehmer den Kündigungsbutton vorzuhalten.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Der Inhalt und die Eigenschaften des Kündigungsbutton richten sich nach Paragraf 312k BGB.
Demnach muss der Button:
  • Gut lesbar
  • Mit der Formulierung „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren Formulierung beschriftet sein
  • ständig verfügbar
  • Unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Bestätigungsseite und Bestätigungsschaltfläche

Das Betätigen des Kündigungsbuttons muss den Verbraucher unmittelbar zur sogenannten Bestätigungsseite führen. Hier muss der Verbraucher folgende Angaben machen:
  • Angaben zum Vertrag (Vertragsnummer, oder andere eindeutige Identifizierung des Vertrages)
  • Kündigungsgrund
  • Identität des Verbrauchers
  • Kündigungszeitpunkt
  • Kontaktfeld für den Versand der Kündigungsbestätigung

Diese Bestätigungsseite muss zudem eine Bestätigungsschaltfläche enthalten. Sie darf nach § 312k Absatz 2 BGB nur mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein.

Speichermöglichkeit und Kündigungsbestätigung

Die abgegebene Kündigungserklärung muss vom Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger mit Datum und Uhrzeit gespeichert werden können (z.B. Download einer pdf-Datei).
Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf elektronischem Weg in Textform (z. B. durch E-Mail) sofort zu bestätigen über Inhalt, Datum, Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.

Was ist sonst zu beachten?

Dem Verbraucher muss sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung auf der Website oder in der App möglich sein. Auch bei bereits bestehenden Verträgen, sogenannten „Altverträgen“ sind die Neuerungen einer Online-Kündigung gegeben. Betroffen sind somit auch Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen wurden. Werden die Bestätigungsseite sowie der Kündigungsbutton nicht unter den entsprechenden Vorgaben zur Verfügung gestellt kann der Verbraucher seinen Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Achtung: Halten Unternehmer die Kündigungsschaltfläche, die Bestätigungsseite oder die Bestätigungsschaltfläche nicht auf ihrer Webseite vor, können Verbraucher jederzeit und mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen. Zusätzlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.