Handelsregister- und Gesellschaftsrecht

Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Am 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR und können Ergänzungen oder Änderungen bestehender Gesellschaftsverträge erforderlich machen.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden neue Regeln für die GbR eingeführt, wie auch bereits geltendes Recht, das in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsfortbildung entstanden ist, in den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen. Zwei wichtige Bestandteile der Neuerungen sind die Regelung der Rechtsfähigkeit der GbR als Außengesellschaft sowie die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die eGbR.

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbR

Wurde die Rechtsfähigkeit der GbR bislang nur durch die Rechtsprechung anerkannt, ist diese zukünftig eindeutig gesetzlich geregelt. Das BGB unterscheidet dann zwischen einer nichtrechtsfähigen GbR, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, und einer rechtsfähigen GbR, die selbst als Vertragspartnerin Trägerin von Rechten und Pflichten ist.
Die nichtrechtsfähige GbR (auch: Innengesellschaft) wird nicht unternehmerisch tätig, sie nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse untereinander. Im Folgenden wird auf die Innengesellschaft nicht weiter eingegangen.
Die rechtfähige GbR (auch: Außen-GbR, Außengesellschaft) nimmt dagegen am Rechtsverkehr teil. Sie ist Trägerin von Rechten und Pflichten und wird somit selbst Vertragspartnerin und damit Schuldnerin oder Gläubigerin. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft selbst zugeordnet. Die GbR ist vorm Zivilgericht parteifähig und kann in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Die Klage gegen einzelne Gesellschafter bleibt zusätzlich weiterhin möglich.
Die GbR gilt als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ist Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, wird die Rechtsfähigkeit vermutet.
Neu ist, dass die GbR im Verhältnis zu Dritten erst entsteht, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister.

Eintragung im Gesellschaftsregister

Das neue Gesellschaftsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes neu geschaffenes Register für die GbR.
Es besteht keine allgemeine Eintragungspflicht. Die GbR kann weiterhin formlos gegründet werden. In bestimmten Fällen wird die Eintragung in das Gesellschaftsregister jedoch zu einem Muss (siehe unten).
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen oder nicht.  Die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister muss durch einen Notar erfolgen. Ebenso müssen alle Änderungen wie z.B. eine Sitzverlegung oder ein Wechsel der Gesellschafter notariell angemeldet werden.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um aus dem Gesellschaftsregister gelöscht zu werden. Möglich ist aber die Umwandlung in eine andere Rechtsform und damit z.B. der Wechsel ins Handelsregister.
Auf den Status als Kleingewerbe hat die Eintragung im Gesellschaftsregister keinen Einfluss.

Wann ist die Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend erforderlich?

Will die GbR über Rechte verfügen, für die eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register besteht, wird die Eintragung im Gesellschaftsregister ab dem 1. Januar 2024 zwingende Voraussetzung, z.B. wenn die GbR über Grundstücksrechte verfügt und Änderungen im Grundbuch erfolgen sollen. Ab 2024 werden Änderungen im Grundbuch nur noch vollzogen, wenn die GbR zuvor ins Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Auch wenn sich die GbR als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft beteiligt, die beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist, muss sie zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen werden, damit ihre Gesellschaftserstellung wiederum im Handelsregister eingetragen werden kann.
Beim Erwerb von Namensaktien einer Aktiengesellschaft bzw. von Rechten an eingetragenen Schiffen muss die GbR ebenfalls ins Gesellschaftsregister eingetragen werden.
Für eine GbR, die vor dem 1. Januar 2024 gegründet wurde, besteht zunächst kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Erst bei einer Veränderung der Gesellschaftsverhältnisse bzw. einer beabsichtigten Veränderung im Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden.

Ablauf der Eintragung ins Gesellschaftsregister

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Nicht erforderlich – aber empfehlenswert – ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag. Für diesen besteht keine notarielle Beurkundungspflicht.
Ändert sich der Name der eingetragenen Gesellschaft, der Sitz, die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter oder tritt ein Gesellschafter aus oder ein, muss dies beim Gesellschaftsregister notariell zur Eintragung angemeldet werden. Eine Änderung der Anschrift der eingetragenen GbR, kann die Gesellschaft selbst anmelden.

Name der eGbR

Mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister ist zwingend der Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Sofern keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil z.B. alle Gesellschafter GmbHs sind, muss zusätzlich eine Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung erfolgen, wie z.B. GmbH & Co. eGbR. Die Zulässigkeit des Namens orientiert sich an den firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 18 HGB.

Sitz der GbR

Neu ist, dass die Gesellschafter einer eingetragenen GbR einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren können (sog. Vertragssitz). Der Verwaltungssitz, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden, kann sich an einem anderen Ort, auch im Ausland, befinden. Der Sitz der nicht eingetragenen GbR muss weiterhin an dem inländischen Ort sein, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz).

Publizität der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter der eGbR wird künftig im Gesellschaftsregister eingetragen, sodass sich der Rechtsverkehr dort einfach und rechtssicher über die Vertretungsbefugnis informieren kann. Gesellschafter der nicht eingetragenen GbR können dagegen eine bestehende Einzelvertretungsbefugnis nur gesondert nachweisen, etwa mit einer Vollmacht.

Transparenzregister

Die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ist verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen im Transparenzregister einzutragen. Für die nicht eingetragene GbR gilt dies nicht.

Vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe

Wie zuvor kann aus einer anfänglich kleingewerblichen GbR bei entsprechendem Wachstum ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb werden. Die GbR wird in diesem Fall „automatisch“ zu einer OHG und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragungspflicht ist Folge der Kaufmannseigenschaft. Möglich ist auch der Wechsel in eine andere Rechtsform (z.B. in eine GmbH).
Auch ohne entsprechenden Umfang kann sich die kleingewerbliche GbR wie zuvor freiwillig als OHG in das Handelsregister eintragen lassen. Mit der Eintragung im Handelsregister wird aus der kleingewerblichen GbR ein kaufmännisches Unternehmen. Für die OHG gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB), insbesondere die kaufmännischen Buchführungspflichten. Wurde die Eintragung der OHG im Handelsregister vollzogen, gibt es künftig kein Zurück mehr in die GbR, indem die OHG einfach im Handelsregister gelöscht wird. Anders als vor der Reform kann die OHG nur durch einen Statuswechsel zu einer eingetragenen GbR werden. Die Rechtsform der nicht eingetragenen GbR ist nicht mehr möglich.
Wächst der Geschäftsumfang der eGbR so, dass ein Wechsel vom Kleingewerbe zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb vorliegt, muss bei dem Registergericht, bei dem die eGbR eingetragen ist, ein entsprechender Statuswechsel (z.B. in eine OHG oder KG) angemeldet und ins Handelsregister eingetragen werden. Möglich ist zudem auch hier der Wechsel in eine andere Rechtsform (z.B. eine GmbH).

Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG)

Das UmwG regelt die Umstrukturierung bzw. den Wechsel der Rechtsform und ermöglicht die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität der Gesellschaft hierbei. Alle Aktiva und Passiva, Eigentum, Besitz, Rechte und Verträge des Ausgangsunternehmens gehen „automatisch“ auf das Unternehmen in neuer Rechtsform über. Ab Januar 2024 ist die eGbR ein umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG. Für die nicht eingetragene GbR steht das UmwG bei einem Rechtsformwechsel nicht zur Verfügung.

Änderungsbedarf alter GbR-Verträge?

Ab dem 1. Januar 2024 stellt der Tod eines Gesellschafters keinen gesetzlichen Auflösungsgrund mehr dar, sondern führt nur zum Ausscheiden des Gesellschafters. Die GbR besteht ohne ihn fort. Wenn die Gesellschafter möchten, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, muss dies künftig im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Die Neuregelung erfasst auch alte GbR-Gesellschaftsverträgen, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen wurden. Deshalb muss geprüft werden, ob Anpassungsbedarf besteht. Wurde damals bewusst keine vom Gesetz abweichende Regelung aufgenommen, weil beim Tod eines Gesellschafters die gesetzliche Rechtsfolge „Auflösung“ eintreten sollte, und soll dies auch nach dem 1. Januar 2024 für die GbR gelten, muss der Gesellschaftsvertrag um eine ausdrückliche Regelung ergänzt werden, damit die Rechtsfolge „Auflösung“ weiterhin eintritt.
Ebenso stellen die Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter, die Kündigung durch Pfändungsgläubiger und die Insolvenz eines Gesellschafters ab Januar 2024 keine Auflösungsgründe mehr dar, sondern führen nur zu einem Ausscheiden des Gesellschafters aus der weiter bestehenden GbR. Gemäß Artikel 229, § 61 EGBGB gilt hier, dass die vor dem 1. Januar 2024 geltenden Auflösungstatbestände mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden sind, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden.