Duales Studium
- Was ist ein duales Studium?
- Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung
- Prüfungsanforderungen
- Nachteilsausgleich
- Anmeldefristen und Prüfungstermine
- Zulassungsbescheid und Gebühren
- Krankheit am Prüfungstag
- Prüfungsanmeldung Online
- Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)
- Zuständigkeit der IHK und Berufsschulpflicht
- Sozialversicherungspflicht
- Vorteile für Unternehmen
- Herausforderungen
- Studienmodelle
- Anbieter dualer Studiengänge
- Hinweis zur Rückzahlungsvereinbarung
Was ist ein duales Studium?
Das duale Studium verbindet einen praktischen Teil in einem Unternehmen mit einem Studium an einer Hochschule oder einer Berufsakademie. In den Praxis- und Theoriephasen erhalten die dualen Studenten ein Gehalt, dass sich an den Ausbildungsvergütungen orientiert.
Ungefähr in der Mitte des Studiums kann eine IHK-Abschlussprüfung im gewählten Ausbildungsberuf vor der IHK abgelegt werden. Das Studium endet mit einem Bachelor-Abschluss.
Voraussetzung zur Teilnahme an einem dualen Studium ist in der Regel die Hochschulzugangsberechtigung (Abitur/Fachabitur). Die Teilnehmer gehen in den meisten Studiengängen nicht zur Berufsschule und gelten -rechtlich gesehen- daher nicht als Auszubildende. Zur Abschlussprüfung werden die dualen Studenten in diesen fällen als "Externe Prüfungsteilnehmer" zugelassen.
Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung
Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen IHK beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass die IHK für die Prüfungsanmeldung örtlich zuständig ist, in deren Bezirk u.a. der gewöhnliche Aufenthaltsort (Wohnort) des Prüfungsbewerbers liegt.
Der Antrag ist per Mail an vertragswesen@oldenburg.ihk.de einzureichen.
Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen und Bewertungsrichtlinien sind die gleichen wie bei den Prüflingen, die aufgrund eines Berufsausbildungsverhältnisses zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Die Prüfungen haben theoretische und fachpraktische Anteile und werden in der Regel gemeinsam mit den Auszubildenden abgelegt.
Nachteilsausgleich
Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen.
Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei einer Prüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.
Alle Informationen zum Nachteilsausgleich haben wir für Sie zusammengestellt.
Anmeldefristen und Prüfungstermine
Antragsfristen
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist mit allen erforderlichen Unterlagen spätestens zum Anmeldeschluss des jeweiligen Jahres einzureichen.
- Sommerprüfung: 1. November
- Winterprüfung: 1. Juni
Prüfungstermine
Die Prüfungstermine können Sie über die entsprechenden Aufgabenerstellungseinrichtungen aufrufen.
Zulassungsbescheid und Gebühren
Jeder Prüfungsbewerber erhält über seine Prüfungszulassung bzw. Ablehnung einen Bescheid. Bei positivem Bescheid wird der Prüfungsbewerber rechtzeitig zur Prüfung eingeladen.
Zu beachten ist, dass antragsgebundene Leistungen stets gebührenpflichtig (PDF-Datei · 276 KB) sind. Die Prüfungsgebühr (PDF-Datei · 276 KB)wird unmittelbar nach der Eintragung als „Externer Prüfling“ fällig.
Die Prüfungsgebühren (ohne Sachkosten) werden mit Prüfungszulassung erhoben. Sachkosten – das sind Material-, Miet- und/oder Energiekosten – werden, falls angefallen, getrennt davon entweder vor oder nach der Prüfung in Rechnung gestellt. Gemäß der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer in Verbindung mit dem Gebührentarif Berufsbildung geht dem Antragsteller zu gegebener Zeit der entsprechende Gebührenbescheid zu.
Bleibt der Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung zur Prüfung aus unwichtigem oder wichtigem Grund (ärztlich bescheinigte Krankheit) fern, ist die volle Gebühr zu tragen.
Krankheit am Prüfungstag
Fehlt der Prüfungsbewerber ohne ausreichende Entschuldigung bei der Prüfung oder Teilen davon, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Ausreichende Entschuldigungen wären z. B. Krankheit, die durch ein ärztliches Attest zu bescheinigen ist, oder das Vorliegen sonstiger höherer Gewalt, was vom Prüfling ggf. nachzuweisen wäre.
Prüfungsanmeldung Online
Die Oldenburgische IHK wird in Ihren Prozessen rund um die Ausbildung digitaler. Im nächsten Schritt stellen wir unsere Prüfungsanmeldung auf eine digitale Prüfungsanmeldung um.
In vorerst ausgewählten Berufen erfolgt die Prüfungsanmeldung ab Winter 2025/2026 ausschließlich über das IHK-Online-Portal (Tibros). Alle anderen Berufe werden voraussichtlich für die Sommerprüfung 2026 berücksichtigt.
Prüfungsantrag- und dokumentation online (PAO)
In einigen Berufen werden Prüfungsbestandteile über das Online-System (PAO) abgewickelt. Das Online-System bietet dem Prüfungsteilnehmer eine IHK-Plattform zum Hochladen der Prüfungsunterlagen (wie z.B. Antrag zur betrieblichen Projektarbeit, betr. Fachaufgabe, Report oder Dokumentation).
Zusätzlich unterstützt das Online-System die Prüfer in allen Phasen des Antrags-, Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens.
Übersicht Berufsbilder:
- Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
- Fluggerätmechaniker
- Industrielle Metall- und Elektroberufe
- Industriekaufleute
- IT-Berufe
- Kaufleute für Büromanagement
- Kaufleute für Versicherungen und Finanzen
- Köche
- Mechatroniker
- Servicekraft Schutz und Sicherheit
- Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Faserverbundtechnologie)
- Zeichnerische Berufe
Zuständigkeit der IHK und Berufsschulpflicht
Die dualen Studenten gelten nicht als Auszubildende. Dadurch ergibt sich, dass die niedersächsische Berufsschulpflicht und die Zuständigkeit der IHK bei Problemen und Fragen im Praxisbetrieb entfällt.
Sozialversicherungspflicht
Zuletzt hatten die Sozialversicherungsträger ausbildungsintegrierte (zum Beispiel mit IHK-Abschluss) und praxisintegrierte duale Studiengänge rechtlich unterschieden. Nun hat der Gesetzgeber diese Unterscheidung wieder aufgehoben. Damit steigt zwar die Beitragslast für betroffene Unternehmen und dual Studierende, die Rechtslage ist aber einfacher geworden, da viele praxisintegrierende Studiengänge nicht eindeutig abgegrenzt werden konnten. Die Änderung wurde im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2011, Teil I Nr. 71, S. 3057ff. veröffentlich.
Vorteile für Unternehmen
Betriebe sehen in dualen Studiengängen eine attraktive Möglichkeit zur Sicherung ihres Fachkräftenachwuchses, denn diese ist auf allen Qualifikatiosniveaus eine zunehmend größere Herausforderung. Mit einem dualen Studium spricht ein Unternehmen daher leistungsstarke Schulabsolventen an, die sowohl studieren als auch praxisnah lernen wollen.
Herausforderungen
Duale Studiengänge bieten durch die Verzahnung von Wissenschaft und Praxis auf der einen Seite zwar ein breiteres Lernspektrum, die Betriebe setzen aber auf der anderen Seite aufgrund dieser “Doppelbelastung” auch ein hohes Engagement, Durchhaltevermögen und gutes Ressourcenmanagement bei den Studierenden voraus. Die Entscheidung für ein duales Studium muss daher sowohl bei Betrieben als auch bei Interessierten gut überlegt sein und vorher sollten verschiedene Studienmodelle miteinander verglichen werden.
Studienmodelle
Ausbildungsintegrierend
Das ausbildungsintegrierende duale Studium ist das einzige Modell, in dem sowohl ein Ausbildungs- als auch ein Studienabschluss erworben wird. Gerade der “Doppelabschluss” macht dieses Modell besonders attraktiv. Die Ausbildungsprüfung vor der Industrie- und Handelskammer wird in der Regel zeitlich etwas vorgezogen, sodass nicht am Ende alle Abschlussprüfungen in einem kurzen Zeitraum abgelegt werden müssen.
Praxisintegrierend
Das praxisintegrierende duale Studium hat den größten Anteil an allen dualen Studienmodellen und ist in der Regel ein ganz normales Bachelor-Studium in Vollzeit. Die Zeit allerdings, die nicht von der Hochschule durch Vorlesungen und Seminare in Anspruch genommen wird, verbringen die Studierenden zu einem gewissen Teil in einem oder auch in wechselnden Betrieben. Die Semesterferien oder auch ein vorlesungsfreier Tag in der Woche werden also gezielt dafür genutzt, um passend zum Studienfach berufspraktische Erfahrungen zu sammeln.
Berufsintegrierend
Die Studierenden in berufsintegrierenden dualen Studiengängen haben bereits eine abgeschlossene Erstausbildung und arbeiten in diesem Beruf. Um sich mit einem Studium weiter zu qualifizieren, wird in Absprache mit dem Unternehmen die Zahl der Wochenarbeitsstunden reduziert. So stehen zeitliche Ressourcen für das Studium zur Verfügung, die Erwerbstätigkeit bleibt aber in Teilzeit bestehen. Ein inhaltlicher Bezug zwischen Arbeit und Studium ist empfehlenswert.
Die Verteilung der Studienzeit auf bestimmte Wochentage oder längere Blöcke richtet sich nach dem Angebot der jeweiligen Hochschule. Auch Fernstudiengänge können berufsintegrierend belegt und nicht nur Bachelor- sondern zunehmend auch Master-Abschlüsse erreicht werden.
Berufsbegleitend
Das berufsbegleitende duale Studium wird parallel zu einer beruflichen Vollzeittätigkeit studiert, das heißt, die Studierenden verfügen ebenfalls bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung und sind erwerbstätig. Generell handelt es sich um ein Selbst- oder Fernstudium, das nicht zwingend inhaltlich mit der aktuellen Tätigkeit verknüpft ist.
Die Auseinandersetzung mit den Inhalten erfolgt privat in den Abendstunden oder an den Wochenenden. Der Arbeitgeber kann aber in die Organisation des Studiums miteinbezogen werden und die Studierenden zum Beispiel für Präsenzphasen und Prüfungszeiten von der Arbeit freistellen.
Anbieter dualer Studiengänge
- IBS (IT & Business School) Oldenburg
- Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg
- PHWT (Private Hochschule für Wirtschaft und Technik) Vechta
- iubh Bremen
- Hochschule Bremen
Hinweis: Auf der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung haben Sie die Möglichkeit, im gesamten Bundesgebiet nach dualen Studiengängen zu suchen: Bundesweite Datenbank zur Suche nach dualen Studiengängen.
Hinweis zur Rückzahlungsvereinbarung
Wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Studiums als Darlehen mit Rückzahlungsvereinbarung für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung trifft, muss diese Vereinbarung möglichst klar und verständlich formuliert sein. Andernfalls ist die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam.Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Sozialversicherungsfachwirts entschieden, der von seinem Arbeitgeber ein Studium der „Gesundheitsökonomie im Praxisverbund“ finanziert bekam, dann aber nach Abschluss des Studiums die angebotene Stelle mit einer Vergütung als Sozialversicherungsfachwirt ablehnte.In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921 Euro nicht bestehe, weil die Vereinbarung das Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) verletze und den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Sie sei nicht klar und verständlich, weil nicht eindeutig geregelt worden sei, welche Tätigkeit mit welcher Vergütung der Arbeitnehmer aufnehmen sollte. Dadurch würden dem Arbeitgeber unangemessen weite Entscheidungsspielräume eröffnet, deren Auswirkungen für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen seien.
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 18. März 2008; Az.: 9 AZR 186/07)
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 18. März 2008; Az.: 9 AZR 186/07)
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).