2 min
Lesezeit
Später und einfacher
Die EU beschloss Ende 2025 Änderungen an der Entwaldungsverordnung (EUDR). Ziel ist es, die Bürokratie zu reduzieren und die Umsetzung für Unternehmen zu erleichtern. „Der Bürokratiedschungel wird dadurch etwas gelichtet“, urteilt IHK-Außenwirtschaftsexperte Gerd Laudwein.
Die wichtigste Neuerung ist die Verschiebung um ein Jahr. Für mittlere und große Unternehmen sowie bestimmte kleine nachgelagerte Akteure gilt die EUDR nun ab 30. Dezember 2026. Kleinst- und kleine Marktteilnehmer müssen sie erst ab dem 30. Juni 2027 einhalten.
Vereinfachte Anwenderkategorien
Neu ist die Kategorie der „nachgelagerten Marktteilnehmer“. Diese Unternehmen bringen Produkte in Verkehr, die bereits EUDR-relevante Vorprodukte enthalten. Ihre Pflichten konzentrieren sich stärker auf Information, Prüfung und Meldung.
Ebenfalls neu ist die Definition der „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“. Dazu zählen Marktteilnehmer, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) gelten und in einem Niedrigrisikoland ansässig sind. Auch größere Unternehmen können dazugehören, wenn sie die Schwellenwerte für Kleinunternehmen nicht überschreiten in dem EUDR-relevanten Geschäftsbereich. Die Länderklassifikationsliste der Europäischen Kommission zeigt, welche Länder zu den Niedrigrisikoländern gehören. Für diese Gruppe gibt es spürbare Vereinfachungen, wie reduzierte Datenanforderungen und vereinfachte Erklärungsformate, ohne das Schutzniveau der EUDR abzusenken.
Zusätzlich wurden formale Anpassungen vorgenommen. Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse werden von der EUDR ausgenommen, denn der HS-Code „ex 49“ wurde aus Anhang I gestrichen.
Zudem wird die Verordnung bis zum 30. April 2026 auf weitere Vereinfachungen überprüft.
Die Verordnung soll weiterhin Entwaldung verhindern und Wälder langfristig schützen. Sie wird aber praxisnäher und differenzierter ausgestaltet. Das wird viele Unternehmer aus der IHK-Region freuen, wie beispielsweise Frank Kamischke, Geschäftsführer der H. Gautzsch Firmengruppe, der sich bereits im Wirtschaftsspiegel 2/2025 zur EUDR geäußert hatte.
Zudem wird die Verordnung bis zum 30. April 2026 auf weitere Vereinfachungen überprüft.
Die Verordnung soll weiterhin Entwaldung verhindern und Wälder langfristig schützen. Sie wird aber praxisnäher und differenzierter ausgestaltet. Das wird viele Unternehmer aus der IHK-Region freuen, wie beispielsweise Frank Kamischke, Geschäftsführer der H. Gautzsch Firmengruppe, der sich bereits im Wirtschaftsspiegel 2/2025 zur EUDR geäußert hatte.
Mit der Vorbereitung starten
IHK-Außenwirtschaftsexperte Gerd Laudwein rät Unternehmen, die Übergangszeit aktiv zu nutzen. Dazu sollten sie:
- Prüfen, ob eigene Produkte unter Anhang I der EUDR fallen
- Klären, welche Rolle Sie im Sinne der EUDR einnehmen (Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer, Händler oder Primärerzeuger).
Als Orientierung kann der Entscheidungsbaum der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) zum Anwendungsbereich und zu den Pflichten der EUDR dienen. - Lieferketten frühzeitig transparenter machen und Risiken bewerten
- Interne Zuständigkeiten definieren und EUDR-Prozesse strukturiert vorbereiten
- Den Aufbau der Registrierung und Datenprozesse im EU-Informationssystem rechtzeitig planen
Diese Maßnahmen sollen Unternehmen helfen, die Anforderungen der EUDR rechtzeitig und effizient umzusetzen.
IHK-Ansprechpartner:
Gerhard Laudwein
Raum: 1.009
Kontakt
Redaktion Wirtschaftsspiegel
