Ursprungszeugnis

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für Ursprungsregeln

Die bis 2016 angewandten Vorschriften des Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wurden ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446: Artikel 60 – 62.
Die Rechtsgrundlagen kennen ebenso wie das alte Rechtssystem den Ursprung durch:
  • vollständige Herstellung in der Europäischen Union bzw. einem Mitgliedsstaat oder
  • letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen
Dies bedeutet bei der Antragstellung, dass die bisherigen Regeln unverändert angewendet werden und nur eine Änderung der Rechtsgrundlage erfolgt ist.
Zusätzlich kann der Antragsteller die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach den Ursprungsregeln des Empfangslandes oder nach den Listenregeln für ausgewählte Waren Anhang 22-01 DA beantragen. Die Beantragung der alternativen Regeln kann formlos erfolgen. Sie ist aber an spezielle Voraussetzungen gebunden.

Lieferantenerklärung als Ursprungsnachweis

Obwohl aus einem anderen Rechtssystem stammend, werden von vielen IHKs Lieferantenerklärungen als Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs anerkannt.
Diese können nunmehr für bis zu zwei Jahren Gültigkeitszeitraum ausgestellt werden. Rückwirkend dürfen LLEs nur für ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum ausgestellt werden.