Zoll

Warenursprung und Präferenzen

Präferenzieller Warenursprung

Die Europäische Union (EU) hat mit zahlreichen Ländern und Ländergruppen Abkommen abgeschlossen, in denen Zollbegünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden. Um derartige Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei der Wareneinfuhr in die Partnerstaaten in Anspruch nehmen zu können, muss geprüft werden, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens gefertigt wurde. Es ist also die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware festzustellen.
Ein Erzeugnis gilt grundsätzlich als Ursprungserzeugnis eines Landes oder Gebietes, wenn es dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist. Den Präferenzursprung erhält eine Ware auch, wenn sie unter Verwendung von Vormaterialien aus Drittländern (also ohne Ursprungseigenschaft) hergestellt worden ist, sofern diese Vormaterialien einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Auskunftssystem der Zollverwaltung

Die Bedingungen der Be- und Verarbeitung sind in sogenannte Verarbeitungslisten zusammengefasst. Anhand des Auskunftssystems „Warenursprung und Präferenzen online“ besteht für Unternehmen die Möglichkeit, die Listenbedingungen schnell und komfortabel einzusehen. Nutzer können sich Informationen stichtagsbezogen zu einem bestimmten Abkommensland anzeigen lassen.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Um im Bestimmungsland die im EU-Zollabkommen vereinbarten Vorteile nutzen zu können, muss die sogenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollverwaltung des Exportlandes ausgestellt werden. Sie weist nach, dass die Ware nach den Bedingungen des jeweiligen Zollabkommens hergestellt oder be- und verarbeitet wurde. In der Zollverwaltung sind ausgefüllte Formulare zusammen mit entsprechenden Nachweisen über den Präferenzursprung einzureichen.

Lieferantenerklärung

Nachweise sind nötig

Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist umso schwieriger, wenn ein Ausführer nicht selbst Hersteller der Ware ist, sondern sein Exportprodukt von einem Vorlieferanten aus der Europäischen Union bezogen hat. Denn das Dokument, das zur Zollbegünstigung führt (zum Beispiel Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) darf nur ausgestellt werden, wenn der präferenzielle Ursprung der Ware nachgewiesen werden kann. Um den Nachweis zu erleichtern, gibt es das System der Lieferantenerklärungen (LEs). Die LEs sind also als Nachweise des präferenziellen Ursprungs einer Ware innerhalb der EU oder einem der Partnerstaaten geeignet.

Eigenschaft der Ware prüfen

In einem ersten Schritt muss der Hersteller einer Ware zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft, zum Beispiel eine vollständige Herstellung oder eine ausreichende Be- oder Verarbeitung in seinem Betrieb, erfüllt wurden. Bei Einhaltung der Voraussetzungen kann der Hersteller dem Kunden in einer LE die Übereinstimmung des präferenziellen Warenursprungs mit dem jeweiligen Abkommen bestätigen. Da die Europäische Union mit den Partnerstaaten teilweise unterschiedliche Abkommen abgeschlossen hat, ist der Warenursprung nach den jeweiligen Abkommen gegebenenfalls einzeln zu prüfen. Die Listenkriterien sind im Internet abrufbar.

Lieferantenkette beachten

Die erste Lieferantenerklärung muss immer von einem Produzenten bzw. dem Importeur der Waren in der EU ausgestellt werden. Händler können eine LE nur ausstellen, wenn ihnen gültige Nachweise des Vorlieferanten vorliegen (zum Beispiel LE, EUR.1). Diese LE muss den gleichen Wortlaut des Vorlagedokumentes tragen, lediglich Absender- und Empfängerangaben sind zu ändern. Eine LE für Waren mit Präferenzursprung ist nur gültig, wenn die ausstellende Firma in der Europäischen Union oder in der Türkei ansässig ist. LEs werden ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt.
Der Gesetzgeber hat dabei nur den Wortlaut der Erklärung festgelegt, ein Vordruckzwang besteht nicht. Der Empfänger einer LE sollte diese zunächst hinsichtlich der Schlüssigkeit überprüfen und evtl. Rückfragen mit seinem Vorlieferanten klären.

Falsche Lieferantenerkärung hat Folgen

Die LE ist eine privatrechtliche Zusicherung, mit der dem Kunden bestimmte Beschaffenheitsmerkmale einer Ware erklärt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung unrichtig war, hat der Anwender der LE die Folgen zu tragen. Es ist daher wichtig, dass sich Lieferant und Kunde über die Folgen unrichtig abgegebener LEs im Klaren sind.

Regelmäßige Lieferungen

Wenn ein Lieferant regelmäßig und über einen längerfristigen Zeitraum einen bestimmten Käufer mit einer Ware beliefert, die die Präferenzursprungseigenschaften aufweist, so kann er eine Langzeitlieferantenerklärung abgeben. Die Langzeit-LE darf bis zu einer Frist von maximal zwei Jahren ausgestellt werden. Der Lieferant verpflichtet sich gleichzeitig, den Käufer umgehend zu unterrichten, wenn die Langzeit-LE für die gelieferten Waren nicht mehr gültig ist.

Gültigkeitszeitraum

Am 13. Juni 2017 hat die EU Änderungen zum UZK-IA veröffentlicht. Neben der Anpassung verschiedener IA-Artikel wurde insbesondere auch Art. 62 UZK-IA zur Langzeit-Lieferantenerklärung neu formuliert. Die neue Formulierung bringt deutliche Verbesserungen für Unternehmen bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen mit sich.
Denn die neue Formulierung berücksichtigt die häufigsten Praxisfälle bei der Ausfertigung von Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE):
  • die unterjährige Abdeckung von Lieferungen für einen zurückliegenden und einen zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich (wie vor Inkrafttreten des UZK). Die Pflicht zur Ausstellung von zwei LLE bei Ausfertigung im laufenden Jahr entfällt.
  • die Ausfertigung einer LLE am Ende eines Jahres für das folgende Kalenderjahr.
  • Es sind weiterhin drei Datumsangaben vorgesehen: Zeitpunkt der Ausfertigung (date of issue), Beginn des Gültigkeitszeitraums (start date), Ende des Gültigkeitszeitraums (end date).
Allerdings wurde die Wechselwirkung der Datumsangaben flexibilisiert. Insbesondere kann nunmehr ein „überlappender“ Gültigkeitszeitraum definiert werden, der einen Zeitraum sowohl vor als auch nach dem Zeitpunkt der Ausfertigung abdeckt. Die Kombination eines zurückliegenden Zeitraums mit einem zukünftigen Zeitraum in einer einzigen LLE wird wieder möglich.
Die neue Regelung sieht sogar vor, dass eine mitten im Kalenderjahr ausgestellte LLE für einen Zeitraum von 24 Monaten (statt wie bisher zwölf Monate) Geltung entfalten kann. Bei einer Ausstellung im November 2017 kann eine LLE zum Beispiel eine Laufzeit von Anfang Januar 2017 bis Ende Dezember 2018 aufweisen. Bei einer solchen Ausschöpfung des maximalen Gültigkeitszeitraumes von 24 Monaten ist jedoch zu beachten, dass hinsichtlich einer Rückwirkung maximal zwölf Monate vor dem Datum der Ausfertigung zulässig bleiben. Bei einer Ausfertigung für die Zukunft darf der Beginn des Gültigkeitszeitraumes maximal sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Damit ist es jetzt möglich, bis zu sechs Monate im Voraus eine Langzeit-Lieferantenerklärung mit voller zweijähriger Laufzeit auszustellen, zum Beispiel im Oktober 2017 eine LLE für die Zeit von Januar 2018 bis Dezember 2019. Bisher lief die Zweijahresfrist bereits ab Ausstellungsdatum und galt zudem nur für zukünftige Lieferungen. Einige Beispiele für mögliche LLE-Ausstellungsszenarien finden Sie am Ende dieses Artikels.
Allerdings: Die Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen für weiter als zwölf Monate in der Vergangenheit liegende Zeiträume bleibt weiterhin ausgeschlossen. Hier müssen Unternehmen gegebenenfalls weiterhin auf Einzel-Lieferantenerklärungen zurückgreifen.
Die Generalzolldirektion hat mitgeteilt, dass LLEn, die im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Juni 2017 im Widerspruch zur in dieser Zeit gültigen Fassung des Art. 62 UZK-IA falsch ausgestellt wurden, aber der neuen Formulierung entsprechen, von den Zollämtern als zulässig anerkannt werden. 
Weitere Informationen finden Sie auf Zoll.de

Aufbewahrungsfristen für Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen gehören zu den Dokumenten, die laut Gesetz zehn Jahre aufbewahrt werden müssen. Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass eine Aufbewahrungsfist von sechs Jahren gilt. Grund für die geänderte Einschätzung ist, dass Lieferantenerklärungen unter Artikel 15 I UZK gesehen werden.
Unsere Einschätzung hierzu: Jede Verlängerung einer Aufbewahrungsfrist verursacht Kosten. Eine Lieferantenerklärung hat keine steuerlichen Wirkungen im Inland. Eine Überprüfung durch den Zoll ist rückwirkend nur drei Jahre (regelmäßig zuzüglich dem laufenden Jahr) im Rahmen einer Betriebsprüfung oder eines ausländischen Nachprüfungsersuchens möglich. Maximal im Rahmen des INF4-Verfahrens könnten gegebenenfalls längere Fristen denkbar sein. Dies kommt aber sehr selten vor. 
Gemäß Paragraf 147 II AO können Lieferantenerklärungen elektronisch aufbewahrt werden, da Lieferantenerklärungen weder amtliche Urkunden noch „handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise“ sind. Unter Präferenznachweisen versteht man die grenzüberschreitenden Nachweise wie Warenverkehrsbescheinigungen oder Ursprungserklärungen.

Wortlaut für Lieferantenerklärungen:

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich an den Text wörtlich und nicht nur sinngemäß zu halten. Eine Übersicht über sämtliche Wortlaute von Lieferantenerklärungen (auch für Lieferantenerklärungen mit Ursprung Türkei) stellt die Homepage des Zolls zur Verfügung.