Energie

Fachinformationen

Plan B-Studie der DIHK

Die IHK Nord Westfalen hat die DIHK bei der Erstellung der Plan B-Studie zur Energiewende unterstützt. Hintergrund der Studie ist, dass die Energiewende zu immer höheren und immer weniger tragbaren Kosten führt. Volkswirtschaftlich entsteht so eine kostentreibende Kombination aus steigenden Energiepreisen, strukturellen Wettbewerbsnachteilen und rückläufiger Wertschöpfung. Das betrifft auch die Region Nord-Westfalen, in der branchenübergreifend Unternehmen negativ betroffen sind. Für die chemische Industrie oder die Lebensmittelindustrie können weiter steigende Kosten existenzbedrohend sein. In anderen Branchen wie im Maschinen- und Anlagenbau steigt die Verlagerungsgefahr und selbst für nicht energieintensive Unternehmen drohen ein Substanzabbau und steigende Inlandsrisiken für die Wertschöpfung. Deshalb muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Energiewende sichergestellt werden.

EU-Plattform zur Beschaffung von Energie und Rohstoffen

Die Europäische Kommission hat Anfang Juli 2025 eine neue digitale Plattform ins Leben gerufen, die europäischen Unternehmen den Zugang zu strategisch wichtigen Energieprodukten und Rohstoffen erleichtern soll. Die EU Energy and Raw Materials Platform verfolgt das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Dekarbonisierung voranzutreiben.

Neues Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom Bundesrat gebilligt

Am 20. Oktober 2023 hat der Bundesrat des neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gebilligt. Die DIHK hat die wichtigsten Informationen dazu zusammengestellt und ein Webinar aufgezeichnet.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantwortet in den folgenden Merkblättern einige grundlegende Fragen zu dem neuen Energieeffizienzgesetz:
Abwärme: Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind dazu verpflichtet, Informationen über ihre Abwärme zu veröffentlichen. Die Plattform für Abwärme ist seit dem 15. April 2024 online und wird von der Bundesstelle für Energieeffizienz im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle verwaltet. Betriebe können sich ab sofort registrieren und ihre Daten erfassen.
Die Informationen müssen jährlich bis 31. März übermittelt bzw. bestätigt werden und sind aktuell zu halten. Allerdings haben Unternehmen nun doch etwas mehr Zeit: Zum 1. Januar 2025 müssen Betriebe ihre Abwärmedaten erstmalig übermitteln - somit wurde die bisherige Frist vom 30.06.2024 um ein halbes Jahr verlängert. Zudem sind bis zum 1. Januar 2025 keine Bußgelder zu zahlen.
Grundlage für die Abwärmeplattform ist Paragraf 17 des neuen Energieeffizienzgesetzes, das am 18. November 2023 in Kraft getreten ist. Verantwortlich für die Umsetzung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Bagatellschwellen für Abwärme:
Für die Erfassung der Abwärmedaten im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) das Merkblatt für die Nutzung der Abwärmeplattform um sogenannte Bagatellschwellen ergänzt. Von der Meldepflicht ausgenommen sind Informationen über Anlagen, die keine wesentlichen Mengen an Abwärme erzeugen. Abwärmemengen von unter 200 MWh pro Jahr, bezogen auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate, gelten als nicht wesentlich. Zudem gelten Abwärmemengen aus Anlagen mit weniger als 1500 Betriebsstunden im Jahr und einer jährlichen, durchschnittlichen Abwärmetemperatur von unter 25°C als unwesentlich. Die Meldepflicht auf der Plattform für Abwärme erstreckt sich ausschließlich auf Abwärmepotentiale, nicht auf genutzte Abwärmequellen. Weitere Informationen zur Plattform für Abwärme finden Sie hier.

Strom- und Energiesteuer

In Deutschland werden Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe mit der „Strom- bzw. Energiesteuer" belastet. Diese Steuern werden umgangssprachlich auch als „Ökosteuer" zusammengefasst, da sie ihren Ursprung in der „Ökologischen Steuerreform“ von 1999 haben. Seit 2007 wird auch Kohle besteuert. Für beide Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerentlastungen und -ermäßigungen.

Allgemeines

Vor allem für das produzierende Gewerbe gibt es Steuerermäßigungen für Heizöl, Gas und Flüssiggas, das zu Heizzwecken verwendet wird (§ 54 und bis Ende 2023 § 55 Energiesteuergesetz) sowie für Strom, der für betriebliche Zwecke verwendet wird (§ 9b und bis Ende 2023 § 10 Stromsteuergesetz) und Steuerbefreiungen für besondere Prozesse (§ 51 Energiesteuergesetz, § 9a Stromsteuergesetz).
Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Strom und Wärme in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verbraucht werden, sind ganz oder teilweise von der Energiesteuer befreit (§§ 53 und 53a). Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Stromsteuergesetz) ist ebenfalls steuerbefreit.
Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Strom und primäre Energieträger können erst nachträglich und nur auf Antrag beim Hauptzollamt erstattet werden.

Änderungen 2026

Am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat den Weg für die Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes freigemacht. Am 22. Dezember 2025 wurden die Änderungen im Bundesgesetzblatt verkündet, traten damit zum 1. Januar 2026 in Kraft. Wesentliche Aspekte sind die Entfristung der Stromsteuerbegünstigung für produzierende Unternehmen nach § 9b StromStG sowie zahlreiche Klarstellungen und Vereinfachungen in den Bereichen Elektromobilität, Stromspeicher und dezentrale Stromerzeugung.
Ein grundlegender Aspekt der Änderung ist die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft über das Jahr 2025 hinaus, die ansonsten ausgelaufen wäre. Gleichwohl bleibt damit vorerst auch die generelle Senkung der Stromsteuer für alle Verbrauchergruppen auf das europäische Mindestmaß aus, dieser Forderung hat der Bundesrat mit einer entsprechenden Entschließung nochmal Nachdruck verliehen. Weitere Änderungen des Stromsteuergesetzes betreffen den Bereich der Elektromobilität, unter anderem die steuerrechtliche Konzentration auf den Betreiber des Ladepunktes als künftig einzigen Steuerschuldner sowie neue steuerrechtliche Vorgaben zum sog. bidirektionalen Laden, mit denen eine Versorgereigenschaft oder Steuerschuldnerschaft der Nutzer von Elektrofahrzeugen verhindert werden soll. Mit den Änderungen im Bereich der Stromspeicher werden Doppelsteuerungen zukünftig wirksamer vermieden. Zudem wird die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben, indem zukünftig einheitlich auf den Standort der jeweiligen Anlage bei der Steuerbefreiung abgestellt wird.
Mit dem Änderungsgesetz tritt zum 31. Dezember 2025 auch die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung außer Kraft. Der sog. Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG bzw. § 10 StromStG ist bereits zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Frühere Änderungen

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2023 die geplante Absenkung der Stromsteuer für produzierende Unternehmen beschlossen. Die Senkung der Stromsteuer auf den Mindestsatz war Teil des sogenannten Strompreispaketes, das jedoch im Zuge der notwendigen Haushaltsanpassungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neu bewertet wurde.
Zunächst befristet für zwei Jahre (2024 und 2025) wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Diese Steuerentlastung gilt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes (Abschnitte C, D, E und F der Wirtschaftszweigklassifikation des Statistischen Bundesamtes in der Fassung WZ 2003) und für die Land- und Forstwirtschaft. Mit der Erweiterung der Steuerentlastung, bei gleichzeitigem Beibehalt des bisherigen Sockelbetrags von 250 Euro, ergibt sich faktisch auch eine Erweiterung des Begünstigten-Kreises. Zukünftig sind versteuerte Stromentnahmen für betriebliche Zwecke bereits ab 12,5 MWh entlastungsfähig, bisher lag der Wert bei ca. 50 MWh.
Das Bundesfinanzministerium hat im Dezember 2023 noch folgende weitere Änderungen zur Energie- und Stromsteuer im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben:
  • Wegfall des sogenannten Spitzenausgleichs laut Stromsteuergesetz (§ 10) und Energiesteuergesetz (§ 55)
  • Keine weitere Gewährung der vollständigen Steuerentlastung der Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nach Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission (die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG ist davon nicht betroffen und wird weiterhin gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind)
  • Wegfall der Steuerbegünstigung für Strom aus bestimmter Biomasse sowie Klär- und Deponiegas (aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht fallen bestimmte Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts, so dass dafür ab 01.01.2024 keine Steuerbegünstigungen mehr nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gewährt werden können)
Betroffen ist bislang steuerbegünstigter Strom, soweit dieser aus
  1. Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen in Form von
    flüssigen Biomasse-Brennstoffen,
    festen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr,
    gasförmigen Biomasse-Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr
  2. Klär- oder Deponiegas
erzeugt und im räumlichen Zusammenhang entnommen wird.
In Folge des Wegfalls der Steuerbefreiung für diese Energieträger sind die entsprechenden Strommengen grundsätzlich ab dem 01. Januar 2024 zu versteuern, soweit keine andere Steuerbefreiung vorliegt. Wir empfehlen eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Hauptzollamt. Betroffene Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerbegünstigung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW nach § 9 Abs 1. Nr. 3 möglich ist. Hierfür sind jedoch ggf. weitere Nachweise und die Beantragung einer förmlichen Erlaubnis erforderlich. Die Beantragung einer solchen förmlichen Erlaubnis war unter folgenden Voraussetzungen bis zum 31. März 2024 mit rückwirkender Erteilung zum 01. Januar 2024 möglich:
  • Es bestand bis zum 31. Dezember 2023 bereits eine allgemeine oder förmliche Erlaubnis für eine Steuerbefreiung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (hier Biomasse, Klär- oder Deponiegas),
  • diese Steuerbefreiung entfiel zum 31. Dezember 2023 aufgrund der Änderung im europäischen Beihilferecht und
  • der Antrag auf förmliche Erlaubnis für hocheffizienten KWK-Strom konnte bis zum 31. März 2024 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden.

Wichtige Links:

Quellen: Zoll / DIHK / IHK Lippe zu Detmold

Versorgungssicherheit für NRW - IHK NRW startet mit Monitoring zur Energieversorgung

Wettbewerbsfähige Preise und eine sichere Energieversorgung gehören zu den derzeit größten Unsicherheitsfaktoren für die Unternehmen am Industrie- und Wirtschaftsstandort in Nordrhein-Westfalen. Die infolge von Knappheiten stark gestiegenen Preise für Energie haben die Wettbewerbssituation am Standort NRW deutlich verschlechtert. Viele Unternehmen stellen derzeit Investitionen zurück oder verlagern Tätigkeiten ins Ausland.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite von IHK-NRW – die Industrie- und Handelskammer in Nordrhein-Westfalen.
IHK NRW ist der Zusammenschluss der 16 Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen. IHK NRW vertritt die Gesamtheit der IHKs in NRW gegenüber der Landesregierung, dem Landtag sowie den für die Kammerarbeit wichtigen Behörden und Organisationen.

EU-Batterieverordnung (2023/1542)

Im Einklang mit den Kreislaufzielen des Europäischen Grünen Deals ist die EU-Batterieverordnung 2023/1542 die erste europäische Rechtsvorschrift, die einen vollständigen Lebenszyklusansatz verfolgt, bei dem Beschaffung, Herstellung, Verwendung und Recycling in einem einzigen Gesetz geregelt sind. Batterien sind eine Schlüsseltechnologie, um den grünen Wandel voranzutreiben, nachhaltige Mobilität zu unterstützen und zur Klimaneutralität bis 2050 beizutragen. Die schrittweise eingeführten Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz sollen gewährleisten, dass wertvolle Materialien am Ende ihrer Nutzungsdauer zurückgewonnen und der Wirtschaft wieder zugeführt werden. Nach den Sorgfaltspflichten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen soziale und ökologische Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen wie Lithium, Kobalt, Nickel und Naturgrafit erkennen und angehen.
Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg haben hierzu einen Leitfaden erstellt.
HINWEIS: Der Leitfaden gibt ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtsverbindlichkeit einen Überblick sowie Tipps zur neuen EU-Batterieverordnung. Die Auswahl der dargestellten Sachverhalte basiert auf Erfahrungswerten aus der Beratungspraxis der IHK. Ziel war es, den Blickwinkel von Unternehmen einzunehmen. Die Auswahl stellt keine Gewichtung bezüglich Wichtigkeit oder Relevanz dar. Der Leitfaden enthält Interpretationen und Auslegungen der Verfasser, ebenfalls ohne Anspruch auf rechtsverbindliche Richtigkeit.
(Quelle: DIHK)

Novelle des deutschen Batteriegesetzes in Kraft

Das bisherige deutsche Batteriegesetz wurde am 7. Oktober 2025 durch das neues „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ abgelöst. Damit wird das nationale Batterierecht an die seit 2023 bestehende EU-Batterieverordnung angepasst.
Die wichtigste Änderung aus Sicht der Hersteller und Importeure von Batterien und Akkumulatoren ist die Pflicht zur Beteiligung an einem zugelassenen Rücknahmesystem, die nun nicht mehr auf Gerätebatterien beschränkt ist, sondern für alle Batteriekategorien gilt.
Die wie bisher für die Registrierung aller Inverkehrbringer von Batterien zuständige Stiftung EAR stellt den Handlungsbedarf hier auf ihrer Homepage dar. Die Frist für die Umstellung bestehender BattG-Registrierungen läuft bis 15. Januar 2026.
Pflichten und Rechte der Endnutzer (§ 6)
  • Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien (Light Vehicles Batteries, z. B. von E-Bikes) sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
  • Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
  • Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
Für die o.g. Sammelstellen für Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien gilt gemäß § 11:
  • Die Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Altbatterien von Händlern oder ihnen angeschlossenen freiwilligen Sammelstellen (z. B. in Gewerbebetrieben) unentgeltlich innerhalb von 15 Tagen zurücknehmen, sobald bestimmte Sammelmengen erreicht oder ein Kalenderjahr vergangen ist.
  • Dies gilt für Gerätebatterien, sobald 90 kg erreicht sind. („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.“)
  • Bei den neu geregelten LV-Altbatterien gilt dies, sobald 45 kg erreicht sind, wobei hier jedoch abweichende Vereinbarungen sowohl nach oben als auch nach unten zulässig sind („Zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine abweichende Abholmasse für die Rücknahme vereinbart werden.)
Zugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung werden im Verlauf der nächsten Monate hier veröffentlicht werden: Verzeichnisse | stiftung ear | stiftung elektro-altgeräte register

Quelle: IHK Südlicher Oberrhein

DIHK-Broschüre zum europäischen “Green Deal”

Der DIHK hat im Juni 2021 eine Informationsbroschüre mit dem Titel "Green Deal der Europäischen Union - Anspruchsvolle Agenda für Wirtschaft und Politik" veröffentlicht. In ihr werden die wichtigsten Projekte kurz und bündig dargestellt und erklärt. (Download, PDF (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1342 KB))

IHK Nord Westfalen-Kurzstudien - CO2-Intensität langlebiger Produkte und Simulationsrechnung Emissionshandel

In 2020 hat die IHK Nord Westfalen, im Rahmen der Diskussionen um das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), Klimaschutz und Energiewende, das Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI mit zwei Kurzstudien beauftragt. Folgende Themen wurden betrachtet: