Sachkundeprüfung

Zertifizierter Verwalter

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Zertifizierte Verwalter weisen durch eine IHK-Prüfung nach, dass sie über die für die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen. Seit dem 1. Dezember 2023 können Wohnungseigentümer grundsätzlich die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen. Eine Ausnahme sieht das WEG vor, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 19 Absatz 2 WEG) die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Unter „Verwalter“ versteht man Personen, die direkt mit der Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften betraut sind. Dazu gehören die Leitung von Eigentümerversammlungen und Entscheidungen außerhalb der Versammlungen. Hausmeister oder Führungskräfte, die keine direkten Verwaltertätigkeiten ausführen, sind nicht betroffen.

Als zertifizierter Verwalter (§ 26a WEG) darf sich bezeichnen, wer nachweist, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendige Kenntnisse verfügt. Grundsätzlich ist dafür – soweit nicht eine gleichgestellte Qualifikation (siehe Befreiung von der Prüfungspflicht) nachgewiesen werden kann – eine Prüfung als Zertifizierte/-r Verwalter/-in bei der IHK erfolgreich zu absolvieren.

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Die Tätigkeit als Verwalter ist auch dann gewerberechtlich erlaubt, wenn kein Zertifikat vorliegt. Wenn in einer WEG ein nicht-zertifizierter Verwalter bestellt wird, so entspricht der Beschluss einer nicht ordnungsmäßigen Verwaltung. Durch eine Anfechtung kann der Bestellungsbeschluss gerichtlich für ungültig erklärt werden. Wird der Beschluss nicht angefochten, erwächst Bestandskraft und der Verwalter ist für die beschlossene Bestelldauer im Amt.

Die Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in der Gewerbeordnung festgeschriebene Weiterbildungspflicht: Auch zertifizierte Verwalter müssen sich im Umfang von 20 Stunden binnen drei Kalenderjahren weiterbilden.

Befreiung von der Prüfungspflicht

Grundsätzlich gilt nach § 48 Absatz 4 Satz 2 WEMoG jeder Verwalter, welcher am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Wohnungseigentümer haben ab 1. Dezember 2023 grundsätzlich einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.
Ausnahmen für Kleingesellschaften: Ausnahmen gibt es im § 19 Absatz 2 WEG, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 ZertVerwV gleichgestellt, wer
  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung als Immobilienkaufmann/-frau oder zum Immobilienkaufmann/-frau, Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/-in oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHKs nicht ausgestellt werden. Eine Anerkennung erfolgt letztlich durch die Wohnungseigentumsgesellschaft.

Informationen zur Prüfung

Die Prüfung „Zertifizierter Verwalter“ besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Zur mündlichen Prüfung werden nur Teilnehmende zugelassen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben.

Der Rahmenplan Zertifizierter Verwalter beschreibt, welche Kenntnisse die Teilnehmenden über die Immobilienwirtschaft sowie über rechtliche, kaufmännische und technische Grundlagen benötigen. Damit bildet er die Basis für die Erstellung von lernzielorientierten Prüfungsaufgaben und die Gestaltung von Vorbereitungslehrgängen:

Bei Interesse an einer ehrenamtlichen Prüfertätigkeit im Prüfungsausschuss “Zertifizierte/-r Verwalter/-in” nutzen Sie bitte die Online-Bewerbung.

Schriftliche Prüfung

Der schriftliche Prüfungsteil dauert 90 Minuten und wird als PC-Prüfung durchgeführt. Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
  • Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
  • Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
  • Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2. Rechtliche Grundlagen
  • Wohnungseigentumsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Grundbuchrecht
  • Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
  • Berufsrecht der Verwalter
  • Sonstige Rechtsgrundlagen
3. Kaufmännische Grundlagen
  • Allgemeine kaufmännische Grundlagen
  • Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
4. Technische Grundlagen
  • Baustoffe und Baustofftechnologie
  • Haustechnik
  • Erkennen von Mängeln
  • Verkehrssicherungspflichten
  • Erhaltungsplanung
  • Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
  • Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
  • Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
  • Dokumentation

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert 15 Minuten. Im Mittelpunkt steht die praktische Anwendung der Kenntnisse aus der Wohnungseigentumsverwaltung.

Gegenstand der mündlichen Prüfung muss in jedem Fall das Wohnungseigentumsrecht sein. Zusätzlich können die Kenntnisse zu weiteren Prüfungsgegenständen der Anlage 1 geprüft werden.

Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der mündliche Prüfungsteil ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens des schriftlichen Prüfungsteils durchzuführen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsteil mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden. Im schriftlichen Prüfungsteil müssen zudem in jedem Themenbereich mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht werden. Ein Ausgleich zwischen den Themenbereichen ist nicht möglich.

Prüfungstermine

Die aufgeführten Termine für die mündliche Prüfung sind vorläufig. Der endgültige Prüfungstermin wird mit der Einladung – circa drei Wochen vor der schriftlichen Prüfung – bekannt gegeben.
Schriftliche Prüfung Anmeldeschluss Mündliche Prüfung
(voraussichtlich)
Prüfungsort
6. Juli 2026 6. Juni 2026 29./30. KW Münster
9. November 2026 9. Oktober 2026 47./48. KW Münster
Die schriftliche Prüfung wird in Münster als PC-Prüfung durchgeführt (Raum 2.500 | Hauptgebäude | 5. Obergeschoss). In der Tiefgarage der IHK in Münster stehen ausreichend kostenlose Parkplätze zur Verfügung.

Anmeldung zur Prüfung

Anmeldeschluss: jeweils 4 Wochen vor dem schriftlichen Prüfungstermin. Die Kapazität pro Prüfungstermin ist begrenzt. Eine nicht bestandene schriftliche oder mündliche Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
Jetzt zur Prüfung anmelden
Wichtig: Die Anmeldung erfolgt ausschließlich persönlich über das Online-Portal. Anmeldungen durch Bildungsträger oder Arbeitgeber sind nicht möglich.

Im Online-Portal können Sie über den Punkt „Prüfungen“ von der Prüfung zurücktreten.

Prüfungsgebühren

Prüfungsvorbereitung | Lehrgangsanbieter

Die Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung ist unter anderem bei den nachstehenden Lehrgangsanbietern möglich. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.

Bei den Branchenverbänden, zum Beispiel Immobilienverband IVD e.V., oder Bundesverband der Immobilienverwalter e.V. finden Sie ein vielfältiges Angebot an branchenspezifischen Weiterbildungen.

Diese Liste enthält nur die uns bekannten Lehrgangsträger und ist daher nicht vollständig. Empfehlungen werden hiermit nicht ausgesprochen. Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.