Prüfungsordnung Zertifizierter Verwalter

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen hat am 9. Juni 2022 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 19 Absatz 2 Nr. 6, 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) und §§ 1 bis 6 der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-VerwalterPrüfungsverordnung - ZertVerwV) vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5182), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Prüfung nach § 26a WEG

Der Nachweis darüber, dass eine Person über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (§§ 19 Absatz 2 Nr. 6, 26a WEG), kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.

§ 2 Zuständigkeit

Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt werden, die sie anbietet.

§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

(1) Die IHK richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss einigt sich vor Beginn des mündlichen Prüfungsteils auf einen Vorsitzenden. Sollte keine Einigkeit erzielt werden, bestimmt die IHK den Vorsitzenden.
(5) Die §§ 83, 84, 86 VwVfG und § 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe und Umfang sich nach der Entschädigungsregelung der IHK Nord Westfalen in der jeweilig geltenden Fassung richtet.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt über das von der IHK vorgegebene digitale Anmeldeportal.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, die Prüfungszeit, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind der zu prüfende Person rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
  1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der IHK,
  2. Vertreter der IHKs,
  3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
  4. Personen, die von einer IHK dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen weder in die laufende Prüfung eingreifen noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu bewahren.

§ 6 Belehrung, Befangenheit

(1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der zu prüfende Person festgestellt. Die zu prüfende Personen sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.
(2) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger der zu prüfenden Person nach § 20 Absatz 5 VwVfG ist.
(3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechen § 20 Absatz 4 VwVfG.
(4) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so müssen die anderen Prüfer einstimmig entscheiden. Andernfalls entscheidet die IHK. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll die zu prüfende Person zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder die zu prüfende Person einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine zu prüfende Person eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Die zu prüfenden Person setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.
(4) Behindert die zu prüfende Person durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, kann er von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für die zu prüfende Person hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die zu prüfende Person zu hören.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach der Prüfung, mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.

§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert 90 Minuten. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf zu prüfenden Personen gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jede zu prüfende Person mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
(4) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.
(5) Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 ZertVerwV festgelegten Themengebiete. Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Anlage 1 Nr. 2.), kaufmännische Grundlagen (Anlage 1 Nr. 3.) und technische Grundlagen (Anlage 1 Nr. 4.) sind vertiefte Kenntnisse erforderlich. Hinsichtlich der Sachgebiete aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Anlage 1 Nr. 1.) sind lediglich Grundkenntnisse erforderlich. Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen.
(6) Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 der ZertVerwV aufgeführten Gebiete, zumindest bezieht er sich auf das Sachgebiet Nr. 2. 1 der Anlage 1 (Wohnungseigentumsgesetz).
(7) Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht, sondern stehen den zu prüfenden Personen nur während des Ablegens der schriftlichen Prüfung zur Verfügung. Überregional erstellte Prüfungsaufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(8) Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils voraus.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

§ 10 Ergebnisbewertung

(1) Die Leistung der zu prüfenden Person ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist mit Punkten zu bewerten.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn die zu prüfende Person in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn die zu prüfende Person mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(5) Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind.

§ 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis und stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist den zu prüfenden Personen als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Prüfungsaufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungsgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(3) Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den mündlichen Prüfungsteil mitzuteilen.
(4) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält die zu prüfende Person darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(5) Wenn die zu prüfende Person die Prüfung insgesamt bestanden hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der ZertVerwV ausgestellt.

§ 12 Prüfungswiederholung

(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2) Der schriftliche Teil wird während eines Zeitraums von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, angerechnet, sofern sich die zu prüfende Person innerhalb dieses Zeitraums zur Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils anmeldet und diesen ablegt.
(3) Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.

§ 13 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von dem protokollierenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 14 Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 13 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann in Papierform oder durch geeignete Datenträger (insbesondere elektronisch) erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.

§ 15 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer Bekanntgabe in Textform an die zu prüfende Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Münster, 9. Juni 2022
Der Präsident gez. Dr. Benedikt Hüffer
Der Hauptgeschäftsführer gez. Dr. Fritz Jaeckel
Veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022