Umschulung
Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Als Grundlagen für Umschulungsmaßnahmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes. Maßnahmen in der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Absatz 1 BBiG).
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert.
Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert.
Es gibt zwei Formen der Umschulung:
- Die betriebliche Einzelumschulung wird individuell in einem ausbildungsberechtigten Unternehmen durchlaufen. In der Regel wird dabei auch das Berufskolleg besucht.
- Die Gruppenumschulung findet bei einem Bildungsanbieter statt, der dafür Gruppen zusammenstellt. Die Teilnehmenden haben hierbei einen geringeren betrieblichen Bezug und besuchen auch nicht das Berufskolleg: Der Bildungsanbieter vermittelt Theorie und Praxis. Eine Gruppenumschulung beinhaltet betriebliche Praktika.
Potenzielle Umschüler werden durch Arbeitsagenturen oder Jobcenter betreut und beraten. Diese entscheiden, ob eine Umschulung aus ihrer Sicht sinnvoll und zielführend ist und ob sie gefördert wird. Die IHK ist an der individuellen Eignungsfeststellung nicht beteiligt und berät in diesem Zusammenhang nicht.
Wenn feststeht, dass eine Umschulung finanziert wird, müssen die zukünftigen Umschüler sich Gedanken machen, ob eine betriebliche Einzelumschulung oder eine Gruppenumschulung für sie das Richtige ist.
Betriebliche Einzelumschulungen
Diese findet, wie bei einer klassischen Berufsausbildung, in einem für den Beruf ausbildungsberechtigten Unternehmen statt. Für die Umschulung verantwortlich ist ein IHK-anerkannter Ausbilder im Unternehmen. Den für den Beruf erforderlichen Theorieunterricht erhalten Umschüler in der Berufsschule oder in einer anderen Bildungseinrichtung.
Der Umzuschulende schließt mit dem Umschulungsbetrieb einen Umschulungsvertrag und erhält während der Umschulungszeit vom Ausbildungsbetrieb eine monatliche Vergütung.
Betriebliche Einzelumschulungen können aber auch von folgenden öffentlichen Stellen gefördert werden:
Der Umzuschulende schließt mit dem Umschulungsbetrieb einen Umschulungsvertrag und erhält während der Umschulungszeit vom Ausbildungsbetrieb eine monatliche Vergütung.
Betriebliche Einzelumschulungen können aber auch von folgenden öffentlichen Stellen gefördert werden:
Gruppenumschulung (Trägergestützt)
Diese Umschulungsform wird von zertifizierten Bildungsanbietern/Bildungsträgern in Form einer Gruppenumschulung als Präsenzunterricht und/oder auf digitalen Lernplattformen angeboten. Jede Umschulung muss vor Beginn vom umschuldenden Bildungsträger gegenüber der IHK Nord Westfalen (Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1810 KB)) angezeigt werden. Der Antrag ist gebührenpflichtig.
Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung (§§ 76, 60 S. 2, 27 ff. BBiG). Umschulungsträger müssen bestimmte Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind.
Die Anforderungen, die an die Umschulungsstätte, das dort beschäftigte Ausbildungspersonal sowie an die inhaltliche Gestaltung der Maßnahme gestellt werden, werden durch eine Richtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB) der Industrie- und Handelskammern konkretisiert. Ziel die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben ist.
Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer nicht. Die schulischen Inhalte werden dafür durch Dozenten und Ausbilder des Bildungsanbieters vermittelt.
In anerkannten Ausbildungsberufen, die mit einer IHK-Prüfung abschließen, ist während der Umschulungsmaßnahme eine betriebliche Praxisphase (Betriebspraktikum) in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb verpflichtend.
Das Praktikum sollte überwiegend am Ende der Umschulung stattfinden, da in einigen Berufen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bestimmte praktische Vorarbeiten im Praktikumsbetrieb erforderlich sind.
Die Organisation und Auswahl des Praktikumsbetriebs liegt beim Bildungsträger. Dieser stellt sicher, dass der Praktikumsbetrieb die fachlichen Anforderungen erfüllt und die Teilnehmenden während des Praktikums angemessen betreut werden.
Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung (§§ 76, 60 S. 2, 27 ff. BBiG). Umschulungsträger müssen bestimmte Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind.
Die Anforderungen, die an die Umschulungsstätte, das dort beschäftigte Ausbildungspersonal sowie an die inhaltliche Gestaltung der Maßnahme gestellt werden, werden durch eine Richtlinie (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 93 KB) der Industrie- und Handelskammern konkretisiert. Ziel die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben ist.
Eine Berufsschulpflicht besteht für die ausschließlich erwachsenen Teilnehmer nicht. Die schulischen Inhalte werden dafür durch Dozenten und Ausbilder des Bildungsanbieters vermittelt.
In anerkannten Ausbildungsberufen, die mit einer IHK-Prüfung abschließen, ist während der Umschulungsmaßnahme eine betriebliche Praxisphase (Betriebspraktikum) in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb verpflichtend.
Das Praktikum sollte überwiegend am Ende der Umschulung stattfinden, da in einigen Berufen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung bestimmte praktische Vorarbeiten im Praktikumsbetrieb erforderlich sind.
Die Organisation und Auswahl des Praktikumsbetriebs liegt beim Bildungsträger. Dieser stellt sicher, dass der Praktikumsbetrieb die fachlichen Anforderungen erfüllt und die Teilnehmenden während des Praktikums angemessen betreut werden.
Home-Office: Eine Umschulung erfolgt grundsätzlich in Präsenz und in der Umschulungsstätte. Mobiles Lernen kann eine sinnvolle Ergänzung sein, sofern der Kostenträger zustimmt. Ein durchgehendes Absolvieren der Umschulung im Home-Office ist aus mehreren Gründen nicht empfehlenswert: Zum einen kann die fachliche Vermittlung der Inhalte eingeschränkt sein. Zum anderen erschweren fehlende Lernbegleitung vor Ort und die Gefahr sozialer Isolation den erfolgreichen Verlauf der Umschulung. Daher muss der überwiegende Teil der Umschulung – mindestens 51 Prozent – in der Umschulungsstätte stattfinden. Wenn einzelne Teilnehmende die Anforderungen im Home-Office nicht erfüllen, ist eine vollständige Rückkehr in den Präsenzunterricht erforderlich.
Hinweis: Seit 2025 erhebt die IHK Nord Westfalen Gebühren für den Erstantrag sowie Folgeantrag.
Trägergestützte Gruppenumschulungsmaßnahmen | Gebühr |
---|---|
- Erstantrag | 381 Euro |
- je Folgeantrag | 50 Euro |
Förderung
Die Agentur für Arbeit oder das regionale Jobcenter sind die ersten Ansprechpartner für eine betriebliche oder trägergestützte Umschulungsmaßnahme. Diese entscheiden, ob eine Umschulung sinnvoll und zielführend ist und finanziell gefördert wird.
Sprechen eher gesundheitliche Gründe für eine Umschulung (z.B. bei einer Berufsunfähigkeit), geben Ihnen die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung darüber Auskunft.
Wurde eine Umschulungsmaßnahme bewilligt, so erhält man in der Regel einen zeitlich befristeten Bildungsgutschein, der bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder zugelassenen Bildungsanbieter eingelöst werden kann.
Sprechen eher gesundheitliche Gründe für eine Umschulung (z.B. bei einer Berufsunfähigkeit), geben Ihnen die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung darüber Auskunft.
Wurde eine Umschulungsmaßnahme bewilligt, so erhält man in der Regel einen zeitlich befristeten Bildungsgutschein, der bei einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder zugelassenen Bildungsanbieter eingelöst werden kann.
Umschulungsvertrag
Ausbildungsbetriebe und Umschulungsstätten können über das IHK-Online-Portal Ausbildungs- und Umschulungsverträge online erfassen. Die Daten des Betriebes, Ausbilder, Ausbildungsberufe und weitere bekannte Daten sind bereits hinterlegt. Das System unterstützt die vollständige und korrekte Vertragseintragung durch Erklärungen sowie Plausibilitätsprüfungen.
Der unterschriebene Vertrag kann über einen QR-Code mit dem Smartphone fotografiert oder als Scan (Dateiupload) hochgeladen werden und über das Ausbildungsportal direkt an die IHK gesendet werden. Dies erspart den kompletten Postversand und beschleunigt die Vertragseintragung.
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