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Teilzeitausbildung

Das Modell der Teilzeitausbildung ermöglicht Ausbildungsbetrieben flexibel auf veränderte Lebensbedingungen ihrer Auszubildenden reagieren zu können. So erhöhen sie ihre Attraktivität als Arbeitgeber bei der zukünftigen Fachkraft und können auch bereits investierte Ausbildungszeit sinnvoll zu Ende zu führen.
Außerdem erhöht Teilzeitausbildung die Rekrutierungsreichweite der Ausbildungsbetriebe. So können potentielle Auszubildende, welche aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation bisher keine Ausbildung angestrebt haben, nun direkt angesprochen werden.

Alle Auszubildende haben die Möglichkeit, ihre Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Ein besonderer Grund muss nicht nachgewiesen werden. Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden. Ein Anspruch auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.

Ausbildung in Teilzeit eignet sich insbesondere,
  • bei gleichzeitiger Wahrnehmung familiärer Verpflichtungen wie Pflege und Kindererziehung,
  • zum Spracherwerb,
  • bei gesundheitlichen Einschränkungen,
  • bei der Ausübung von Leistungssport, etc.

Vergütung

§ 17 Absatz 5 BBiG stellt in Satz 3 klar, dass die Vergütung in dem Zeitraum, der aufgrund der teilzeitbedingten Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) über die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsjahre hinausgeht, nicht weiter ansteigen muss.  
Beispiel:
Bei einer nach der Ausbildungsordnung dreijährigen Ausbildung und einer vereinbarten täglichen Ausbildungszeit in Höhe von 75 % verlängert sich die Ausbildungsdauer nach automatischer Verlängerung (§ 7a Abs. 2 S. 1 BBiG) auf vier Jahre.
Im vierten Jahre der Teilzeitberufsausbildung wird dann weiterhin die Vergütung für das dritte Ausbildungsjahr gezahlt, die Vergütung muss nicht weiter ansteigen. 

Welche Rahmenbedingungen gelten?

  • Die Auszubildenden müssen sich mit dem Ausbildungsbetrieb auf eine reduzierte wöchentliche Ausbildungszeit einigen und festlegen. Die Ausbildungszeit kann um bis zu 50 Prozent verkürzt werden.
  • Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das bedeutet: Bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen.
  • Bei einer Teilzeitausbildung verkürzt sich die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.
  • Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Der Berufsschulbesuch ist bindend und entsprechend der allgemeinen Regeln auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.
Die Richtlinien (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 82 KB) der IHK zur Teilzeitberufsausbildung enthalten Erläuterungen, Berechnungswege und Maßstäbe für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zur Teilzeitberufsausbildung.
Bei Fragen zur konkreten Ausgestaltung eines Ausbildungsverhältnisses in Teilzeit hilft die Ausbildungsberatung gerne weiter.
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