Bildung A-Z
Nachstehend sind die für Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse wichtigsten Bestimmungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 15. April 1976, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, inhaltlich wiedergegeben. Das Gesetz ist auf alle Beschäftigungsverhältnisse von Personen anzuwenden, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Achtung: Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.
Jugendarbeitsschutzgesetz
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Erstuntersuchung
Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt ihrer Wahl untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
Hinweis: Bei der Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss der IHK eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorgelegt werden.
Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist.
Hier ist die Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz hinterlegt.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Arbeitszeit darf auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn
- sie dafür an einzelnen Werktagen derselben Woche auf weniger als acht Stunden verkürzt wird.
- in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird und die dadurch ausgefallene Arbeitszeit in einem Zeitraum von fünf Wochen nach beziehungsweise vorgearbeitet wird.
Berufsschulzeiten, Freistellungszeiten für Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen sowie der Freistellungstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Ruhepausen
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten.
Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt
Die Dauer der Ruhepausen muss insgesamt
- bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten
- bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten
betragen. Die Ruhepausen sind frühestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von sechs bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
- im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
beschäftigt werden.
Berufsschule
Die Beschäftigung vor einem vor neun Uhr beginnenden Berufsschulunterricht ist nicht zulässig. Das gilt auch für Auszubildende, die über 18 Jahre alt sind.
Für Auszubildende unter 18 Jahren ist nach
§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, dass die bisherige pauschale Anrechnung von Berufsschultagen mit 8 Stunden und von Blockbeschulung mit 40 Stunden seit 2020 nicht mehr erfolgt.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche darf der Jugendliche nicht beschäftigt werden. Dieser Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Ein zweiter Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Nach dem Schulunterricht ist in diesem Fall eine Ausbildung im Betrieb zulässig.
Bei Berufsschulwochen mit mindestens 25 Stunden Blockunterricht an mindestens fünf Tagen, wird die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
Hier sind
weitere Informationen zum Besuch des Berufskollegs zu finden.
Urlaub
Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist als Rechtsgrundlage für die Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Auszubildende unter 16 Jahren:
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mindestens 30 Werktage* Urlaub
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mindestens 25 Arbeitstage**
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Auszubildende unter 17 Jahren:
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mindestens 27 Werktage Urlaub
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Auszubildende unter 18 Jahren:
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mindestens 25 Werktage Urlaub
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mindestens 21 Arbeitstage
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Auszubildende ab 18 Jahren:
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mindestens 24 Werktage Urlaub
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mindestens 20 Arbeitstage
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*Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag
(Sechs-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)
(Sechs-Tage-Woche).
**Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (Fünf-Tage-Woche)
Achtung: Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden.
Azubi-Urlaubsrechner
Der Online-Azubi-Urlaubsrechner hilft, den richtigen Urlaubsanspruch zu ermitteln. Eine kurze Begründung zeigt an, wie sich der Anspruch berechnet.
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz erhalten Sie im
Merkblatt zum Jugendarbeitsschutzgesetz (PDF-Datei · 154 KB) oder bei der
IHK-Ausbildungsberatung.