Ausbildungsregelung
Rechtsvorschrift über die Berufsausbildung zum/zur „Elektrogerätezusammenbauer/-in“ zur „Elektrogerätefachkraft“ bzw. zur „Elektroanlagenfachkraft“ vom 14. Januar 1988
Die Rechtsvorschrift ist nur anzuwenden auf die Berufsausbildung Behinderter (§ 48 Berufsbildungsgesetz) in geeigneten Ausbildungsstätten gemäß den Rahmenvorschriften des Berufsbildungsausschusses.
Die Industrie- und Handelskammer zu Münster erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14. Januar 1988 als zuständige Stelle nach § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112) - zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1962) in Verbindung mit §§ 44 und 26 Abs. 1 BBiG für die Berufsausbildung Behinderter folgende besondere Ausbildungsregelung im Ausbildungsberuf „Elektrogerätezusammenbauer/-in" und in den darauf aufbauenden Ausbildungsberufen „Elektrogerätefachkraft" und ,,Elektroanlagenfachkraft".
§ 1 Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- Die Berufsausbildung zum/zur Elektrogerätezusammenbauer/-in darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen.
- Die Berufsausbildung zur Elektrogerätefachkraft und zur Elektroanlagenfachkraft darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen.
§ 2 Ausbildungsdauer
- Die Ausbildung zum/zur Elektrogerätezusammenbauer/-in dauert 2 Jahre.
- Die darauf aufbauende Ausbildung zur Elektrogerätefachkraft oder zur Elektroanlagenfachkraft dauert 1 Jahr.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum/zur Elektrogerätezusammenbauer/-in sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz
- Aufbau und Organisation: Arbeits- und Tarifrecht
- Lesen und Anfertigen einfacher technischer Zeichnungen
- Umgang mit Tabellen und Handbüchern
- Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse der Werkstoffbearbeitung
- Fertigkeiten und Kenntnisse der Verbindungstechniken Kleben und Weichlöten
- Kenntnisse der Elektrotechnik
- Elektrotechnische Fertigkeiten und Kenntnisse
- Fertigkeiten und Kenntnisse des Zusammenbauens, Verdrahtens und Verbindens
- Fertigkeiten und Kenntnisse des Messens und Prüfens elektrischer Größen, Stromwege und Funktionen
- Fertigkeiten und Kenntnisse des Instandsetzens einfacher mechanischer und elektrischer Geräte
- Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Vorrichtungen
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zur Elektrogerätefachkraft sind darüber hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung auf elektrischem Gebiet
- Anfertigen von mechanischen Teilen an Werkzeugmaschinen
- Anfertigen von elektromechanischen und elektrischen Bauteilen
- Anfertigen und Bestücken von Leiterplatten
- Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen und elektrischen Baugruppen und Geräten
- Inbetriebnahme von Baugruppen und Geräten und funktional abgegrenzter Anlagenteile
(3) Gegenstand der Berufsausbildung zur Elektroanlagenfachkraft sind darüber hinaus mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Kenntnisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung auf elektrischem Gebiet
- Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen und elektromechanischen und elektrischen Baugruppen und Geräten
- Montieren und Installieren funktional abgegrenzter Anlagenteile
- Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und Geräten
- Zusammenbauen und Verdrahten sowie Montieren und Installieren von Bauteilen und Baugruppen und Anlagenteilen der Energietechnik
- Inbetriebnahme von Baugruppen und Geräten funktional abgegrenzter Anlagenteile
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung von Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
- Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
- Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer in insgesamt höchsten 7 Stunden Grundfertigkeiten in der Metallbe- und -verarbeitung nachweisen.
- Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfungsteilnehmer praxisbezogene Aufgaben aus den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik und Technisches Zeichnen in insgesamt höchstens 120 Minuten schriftlich lösen.
§ 8 Abschlussprüfung
- Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung erforderlich ist.
- Ausbildungsberuf Elektrogerätezusammenbauer/-in
- Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer in insgesamt höchstens 7 Stunden ein Prüfungsstück und bis zu 3 Arbeitsproben nach detaillierten Anweisungen und Unterlagen durchführen.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- Anfertigen eines einfachen mechanischen Prüfstückes nach Zeichnung, wobei folgende Fertigkeiten wahlweise kombiniert vorkommen sollen: Messen und Prüfen von Längen und Winkeln, Anreißen und Körnen, Bohren, Senken, Gewindeschneiden von Hand
- Montage und Verdrahten einer kombinierten einfachen Grundschaltung mit mindestens 2 Verbrauchern auf einem Lochplattengestell nach Montage- und Stromlauf bzw. Installationsplan
- Montage und Verdrahtung einfacher elektrischer Geräte in entsprechender Losgröße
- Durchführen von Schalt-, Mess- und Prüfarbeiten an einer Übungseinrichtung anhand von Steckverbindungen
- Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern Fachkunde, Fachrechnen, Fach Zeichnen/Zeichnungslesen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2.1 Im Prüfungsfach Technologie:
- Werkstoffbearbeitung
- Arten, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten in der Elektrotechnik üblichen Werk-, Hilfs- und Isolierstoffe
- Arten und Anwendung von Werk- und Messzeugen
- Spangebende und spanlose Formgebung von Hand
- Spangebende Formung durch Bohren und Gewindeschneiden
- Elektrotechnik:
- Grundbegriffe der Elektrizitätslehre, insbesondere
- Spannung, Strom, Widerstand
- Spannungserzeuger, Spannungsteilung und Stromverzweigung
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung
2.2 Im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- Grundrechnungsarten
- Dreisatz- und Prozentrechnung
- Längen-, Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung
- Umrechnen von Maßeinheiten
- Ohmsches Gesetz, Spannungsteilung, Stromverzweigung
2.3 Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Lesen und Ergänzen von einfachen Gesamt- und Einzelteilzeichnungen, Wirkschalt- und Stromlaufplänen Anfertigen von einfachen Skizzen von Einzelteilen und Schaltplänen
2.4 Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Einfache, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(3) Ausbildungsberuf Elektrogerätefachkraft
- Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens 14 Stunden ein mechanisches Prüfungsstück nach Zeichnung anfertigen, eine elektrotechnische Arbeitsprobe durchführen und an einer Übungseinrichtung Schalt-, Mess- und Prüfarbeiten ausführen.
-
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere folgende Fertigkeiten in Betracht:Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Ebenheiten;Anreißen und Körnen;Feilen und Entgraten;Bohren, Senken, Reiben;Gewindeschneiden von Hand;Biegen und Richten;Zusammenbauen durch Schrauben, Nieten,Weichlöten.
-
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere folgende Fertigkeiten in Betracht:Bearbeiten und Zurichten von Leitungen, Herstellen von Formkabeln;Zusammenbauen von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu Bausteinen und Baugruppen durch Schrauben, Nieten, Stecken, Löten nach Zeichnung und Stückliste;Verdrahten von Bausteinen oder Baugruppen, die aus Grundschaltungen der Nachrichtentechnik bestehen, durch Löten und Klemmen nach Stromlauf- und Bauschaltplan mit in der Nachrichtentechnik üblichen Leitungen;lnbetriebsetzen und Durchführen von Messungen.
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Für die Schalt-, Mess- und Prüfarbeiten kommen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht:Durchführen von Schalt-, Mess- und Prüfarbeiten an einer Übungseinrichtung anhand von Steckverbindungen.
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(4) Ausbildungsberuf Elektroanlagenfachkraft
- Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens 14 Stunden ein mechanisches Prüfungsstück nach Zeichnung anfertigen, eine elektrotechnische Arbeitsprobe durchführen und an einer Übungseinrichtung Schalt-, Mess- und Prüfarbeiten ausführen.
a) Für das Prüfungsstück kommen insbesondere folgende Fertigkeiten in Betracht:
- Klemmbretter;
- Schutzkappen;
- Verbindungsstücke;
- Geräteträger.
- Bei der Ausführung sollen insbesondere folgende Arbeiten vorkommen:
- Messen und Prüfen von Längen und Winkeln; Anreißen, Körnen;
- Sägen und Feilen von Hand;
- Bohren und Senken;
- Gewindeschneiden von Hand;
- Richten und Biegen;
- Zusammenbauen von Teilen unter Anwendungen von unlösbaren und lösbaren Verbindungen.
b) Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere folgende Fertigkeiten in Betracht:
- Erstellen von Beleuchtungsanlagen;
- Errichten von elektrischen Antrieben mit Schalt- und Steuereinrichtungen.
Bei der Ausführung sollen insbesondere folgende Arbeiten vorkommen:
Anwenden der verschiedenen Verlegungs- und Verdrahtungstechniken unter Verwendung der gebräuchlichen Leitungen und Kabel der Energietechnik bis 1 kV.
c) Für die Schalt-, Mess- und Prüfarbeiten kommen insbesondere folgende Aufgaben in Betracht: Durchführen von Schalt-, Mess- und Prüfarbeiten an einer Übungseinrichtung anhand von Steckverbindungen.
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
Die Aufgaben sollen sich auf praxisbezogene Fälle (z. B. anhand der Fertigkeitsprüfung) beziehen. Dies gilt gleichermaßen für die Aufgabenstellung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde, die anschaulich und praxisnah formuliert werden soll.
Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- Technologie
Werkstoffbearbeitung:
- Arten, wichtige Eigenschaften und Verwendung der in der Elektrotechnik üblichen Werk-, Hilfs- und Isolierstoffe;
- Arten und Anwendung von Werk- und Messwerkzeugen, spangebende und spanlose Formung von Hand, spangebende Formung durch Bohren und Drehen
Verbindungsarten:
- lösbare Verbindungen
- unlösbare Verbindungen
Fügetechnik:
- Schraubverbindungen
- Lötverbindungen
Elektrotechnik:
- Grundbegriffe der Elektrizitätslehre, insbesondere Spannung, Strom, Widerstand, Arbeit, Leistung; Spannungserzeuger, Spannungsfall, Spannungsteilung, Stromverzweigung;
- Kapazität, Frequenz;
- Technische Eigenschaften der in der Nachrichtentechnik verwendeten Bauteile;
- Grundschaltungen der Nachrichtentechnik; Arten und Anwendung von elektrotechnischen Messgeräten;
- Arbeitssicherheit und Umweltschutz
2. Technische Mathematik
- Fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;
- einfache Prozent-, Lohn- und Zeitberechnungen; Berechnen von Kräften und Geschwindigkeiten; Umrechnen von Maßeinheiten;
- Ohmsches Gesetz, Spannungsteilung, Stromverzweigung, Spannungsfall; elektrische Arbeit und Leistung
3. Technisches Zeichnen
- Lesen und Ergänzen von einfachen Gesamtzeichnungen und Einzelteilzeichnungen, Installations- und Stromlaufplänen;
- Anfertigen einfacher Skizzen von Einzelteilen und Schaltplänen •
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
- Einfache, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(6) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:
- Im Prüfungsfach Technologie 60 Minuten
- Im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten
- Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten
- Im Prüfungsfach Wirtschafts- u. Sozialkunde 30 Minuten
(7) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Absatz 6 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.
(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(9) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeitsprüfung und der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(11) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
(12) Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(13) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil oder dieses Fach auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist oder eine Befreiung von der Wiederholung des Prüfungsstücks ausgesprochen wurde.
§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Vorschrift.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung im „Wirtschaftsspiegel“ der Industrie- und Handelskammer zu Münster in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung vom 16. April 1980 außer Kraft.