Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen

Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen

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Beantragen Sie Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen elektronisch und profitieren Sie von den zahlreichen Vorteilen für sich und Ihre Kunden.

1. Wozu dient ein Ursprungszeugnis?

Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
  •     zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
    •   Kontrolle der Warenbewegungen
    •   Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
    •   Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
  •     zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
    •   im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
    •   Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
    •   Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
    •   Kundenwunsch
    •   Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines UZ oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.

2. Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG) .
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten: die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union bereits verlassen, gilt das UZ als nachträglich ausgestellt. Das UZ sollte daher immer zeitnah erstellt werden. Blanko-UZ können nicht ausgestellt werden. Das UZ kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.

3. Ursprungsnachweise

Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Einzelheiten zur Ermittlung dieses Ursprungs finden Sie unter Informationen zur Feststellung des Warenursprungs.
UZ können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland “Deutschland” oder “Europäische Union”. Der Antragsteller muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des UZ angegebene Ursprungsland beifügen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie “Deutschland” oder “Italien” bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien „Europäische Union“ zu bescheinigen. Generell gilt:
  • Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
  • Falls mehrere Ursprungsländer in einem UZ aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann

Der Ursprungsnachweis für Waren, die nicht im eigenen Betrieb (Handelswaren) hergestellt werden, kann erbracht werden durch:

Bei Ware, die hinzugekauft wurde, ist diese Überprüfung vor Ort natürlich nicht möglich. Soll dennoch ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden, so muss der ausgewiesene Warenursprung durch entsprechende Nachweise belegt werden. Im Idealfall geschieht dies durch ein Ursprungszeugnis, das der Lieferant des Antragstellers von seiner Kammer erhalten hat. Hat auch der Vorlieferant die Ware nicht im eigenen Betrieb hergestellt, so muss auch er von seinem Lieferanten geeignete Nachweise anfordern. Mit jedem Zwischenhändler verlängert sich also die Nachweiskette bis schließlich der Betrieb erreicht wurde, der der Ware durch eine wesentliche Be- oder Verarbeitung den aktuellen Ursprung verliehen hat.

Geeignete Ursprungsnachweise

Um den Unternehmen die Beweisführung zu erleichtern, werden nachfolgende Belege als Ursprungsnachweise anerkannt:
  • (IHK-) Ursprungszeugnisse
    An erster Stelle ist hier das Ursprungszeugnis zu nennen, das von anderen zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stellen ausgestellt wurde. In Deutschland stellen grundsätzlich die Industrie- und Handelskammern Ursprungszeugnisse aus. Es gibt aber für jedes Land weltweit entsprechende Stellen, die berechtigt sind, Ursprungszeugnisse auszustellen. Es ist also jedem Vorlieferanten möglich, ein (nichtpräferenzielles) Ursprungszeugnis zu erlangen.
    Anmerkung: In manchen Ländern können die für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden den Warenursprung auch auf einer gewöhnlichen Handelsrechnung bestätigen. Die Bescheinigung der Behörde erfolgt mit Dienstsiegel und Unterschrift. Diese Ursprungsnachweise sind aber äußerst selten. Wir empfehlen ein (klassisches) Ursprungszeugnis anzufordern.
  • IHK-Erklärungen (Einzel- oder Langzeiterklärung)
    Seit einigen Jahren kann ferner die sog. „IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung" als Ursprungsnachweis verwendet werden. Diese Erklärung ist der präferenziellen Lieferantenerklärung nachempfunden, darf aber nicht mit dieser verwechselt werden, da sie eben „nur" den nichtpräferenziellen Ursprung bescheinigt. Da die Erklärung ohne Mitwirkung der IHK ausgestellt werden darf, sparen die Unternehmen Zeit und Geld. Ferner ist sie für Produzenten interessant, die die deutlich strengeren Präferenzregeln nicht erfüllen und deshalb die (präferenzielle) Lieferantenerklärung nicht ausstellen können.
    Achtung: Die IHK-Ursprungserklärung ist hauptsächlich für Waren mit EU-Ursprung geeignet. In der Erklärung kann zwar theoretisch auch ein Drittlandsursprung ausgewiesen werden, aber hierfür wäre dann die Mitwirkung der zuständigen IHK zwingend erforderlich. Das Prozedere ist mit dem klassischen Ursprungszeugnis vergleichbar.

  • Ursprungserklärungen des Herstellers aus Deutschland oder der EU
    Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern aus Deutschland oder der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie zweifelsfrei erkennen lassen, dass die Waren im eigenen Betrieb hergestellt wurden und ihren nichtpräferenziellen Ursprung in Deutschland oder der EU haben. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine spezielle Herstellererklärung mit Bezug auf Art. 59 – 61 UZK enthalten.
  • Ursprungserklärungen des Herstellers aus einem Drittland
    Als Nachweis wird eine Erklärung direkt vom Hersteller im Drittland anerkannt, auch ohne Bescheinigung einer zuständigen Stelle/IHK. In der Erklärung muss die Ware eindeutig identifizierbar sein und es muss eindeutig daraus hervorgehen, dass die Ware im Betrieb im jeweiligen Land hergestellt wurde (Beispiel Hersteller in China: “Ware XY is produced by our company (“Firmenname”) in China (“Ort”). The origin of the product is Chinese” – Verantwortliche Person, Unterschrift (auch digital)).
  • Handelsware aus einem Drittland, die indirekt bezogen wird
    Wird Ware über einen Zwischenhändler und nicht direkt vom Hersteller bezogen, gilt auch eine Herstellererklärung des ursprünglichen Herstellers mit Drittlandsursprung als Nachweis, aber nur in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokumenten, z.B. einem Frachtdokument, das von dem Zwischenlieferanten ausgestellt wurde.
  • Handelswaren mit drittländischem Ursprung – weitere Alternative
    Als Nachweis kann der Einfuhrabgabenbescheid (“Verzollungsbeleg”) mit Ursprungsangabe anerkannt werden, zwingend in Verbindung mit einem weiteren Handelsdokument mit Ursprungsangabe.
  • REX-Ursprungserklärung
    Für Waren aus Entwicklungsländern, die am Allgemeinen Präferenzsystem teilnehmen sowie einigen Freihandelsabkommensländern (u.a. Kanada, Japan, Vereinigtes Königreich) wird die REX-Erklärung auf Handelsdokumenten verwendet. Diese REX-Erklärung wird als Ursprungsnachweis für den nichtpräferenziellen Ursprung akzeptiert.
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. entsprechende Ursprungserklärungen auf Handelsrechnungen (auch REX)
    Als Nachweis für den nichtpräferenziellen Warenursprung können auch präferenzielle Nachweise anerkannt werden, die nach den in der EU geltenden Vorschriften als Nachweis für Ursprungswaren der Union, eines ihrer Mitgliedsstaaten oder eines anderen Staates gelten. Obwohl eigentlich beide Ursprungsbegriffe streng zu unterscheiden sind, ist dies möglich, weil der präferenzielle Ursprung in der Regel deutlich strengere Anforderungen aufstellt und deshalb die Anforderungen an den nichtpräferenziellen Ursprung „erst recht" erfüllt werden.
    Wichtig: Durch die sukzessive Ausweitung der Pan-Euro-Med-Zone gilt dies allerdings nur noch für Waren, die ihren präferenziellen Ursprung autonom, d.h. ohne Anwendung der Kumulierungsregeln, erworben haben.
  • Lieferantenerklärungen (für Waren mit Präferenzursprung)
    Auch Lieferantenerklärungen, die ebenfalls als Nachweise für den präferenziellen Ursprung gedacht sind, werden als Nachweis akzeptiert. Hier ist allerdings zu beachten, dass dies nur für Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gilt. Die im Präferenzrecht gelegentlich benötigten Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft können von der IHK nicht als Nachweis anerkannt werden.
    Achtung: Für Lieferanten aus der Türkei ist eine spezielle Form der Lieferantenerklärung notwendig. Der Freiverkehrsnachweis A.TR wird nicht anerkannt.
  • Handelsware aus den USA
    Neben einem (klassischen) Ursprungszeugnis kann auch eine spezielle Ursprungserklärung des Lieferanten auf der Handelsrechnung abgegeben werden:
    Der Erklärung wird nachfolgender Text vorangestellt:  „The undersigned hereby confirms that he is authorized to make the following statement and further confirms that the following is true and correct."
    - danach die eigentliche Erklärung, zum Beispiel: „I hereby certify that the following goods/the goods as per attached invoice are of … origin."
    - Datum und Unterschrift

Waren wurden im eigenen Betrieb hergestellt

Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.

4. Antrag und Vordrucke

Den Antrag auf Ausstellung eines UZ können Sie in Papierform bei der IHK stellen. Alternativ können Sie den Antrag auch online stellen (eUZ). In diesem Fall erfolgt der Ausdruck des UZ nach Freigabe durch die IHK im Unternehmen.

4.1 Antrag in Papierform stellen

Die Vordrucke sind an den Standorten der IHK oder bei Formularverlagen erhältlich. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (roter Vordruck) und einem Original besteht. Wenn das UZ zwei- oder mehrfach verlangt wird, sind Originaldurchschriften (gelber Vordruck) zu verwenden. Es dürfen nur Vordrucke mit dem Eintrag „Europäische Union“ verwendet werden. Vordrucke mit dem Eintrag “Europäische Gemeinschaft” dürfen nicht verwendet werden.
Die Vordrucke müssen vom Antragsteller vollständig ausgefüllt sein (Ausfüllhilfe PDF). Dabei sind die Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags zu beachten. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

4.2 Antrag online stellen (eUZ)

Der Antrag auf Ausstellung eines UZ kann über das Verfahren elektronisches Ursprungszeugnis 2+ (eUZ 2+) auch online gestellt werden. Profitieren Sie von den zahlreichen Vorteilen.

5. Erforderliche Angaben

Hinweise zu einigen Feldern:
Feld 1:
Hier ist die genaue Firmierung anzugeben, wie im Handelsregister bzw. im Gewerberegister eingetragen. Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. Fantasienamen sind möglich, sofern davor die korrekte Firmierung angegeben wurde. Abweichungen in der Firma sind auch im Rahmen von Akkreditiven nur sehr eingeschränkt möglich. Die genaue Anschrift muss angegeben werden. Falls erforderlich kann ein ausländischer Auftraggeber zusätzlich und unter Angabe des Vertragsverhältnisses in diesem Feld genannt werden.
Feld 2:
Anschrift des Empfängers, Mindestangabe ist die Angabe des Ziellandes.
Feld 3:
Die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Eine Liste der offiziellen Staatennamen finden Sie unter den Downloads neben diesem Text, sowohl die dort vermerkte Kurzbezeichnung als auch die offizielle Bezeichnung kann verwendet werden.
Beispiele:
    Deutschland (Europäische Union) - nicht BRD
    Republik Korea - nicht Südkorea
    Volksrepublik China - nicht China
    Niederlande (Europäische Union) - nicht Holland
    Vereinigtes Königreich oder Großbritannien - nicht England
Die Bezeichnungen “Europa” oder “Amerika” sind nicht akzeptabel. Wird das UZ für mehrere Waren mit unterschiedlichen Ursprungsländern ausgestellt, muss eine eindeutige Zuordnung der Waren zu ihrem Ursprungsland gewährleistet sein. Dies kann erreicht werden, indem in Feld 3 die Ursprungsländer fortlaufend positioniert werden. Die Nummerierung der Länder muss dann mit den Warenpositionen in Feld 6 korrespondieren (zum Beispiel 1 - Japan 2 - France (European Union) etc.). Alternativ kann auf das Feld 6 verwiesen werden („siehe Feld 6“), wo dann die Ursprungsländer direkt den Waren zugeordnet werden.
Feld 4:
Freiwilliger Hinweis auf die Beförderungsart (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht).
Feld 5:
Im Regelfall für Vermerke der IHK. Kann freigelassen werden (L/C Nr. oder Rechnungs-Nr. darf ergänzt werden).
Feld 6:
Wichtig ist die Angabe der handelsüblichen Warenbezeichnung (Oberbegriff), die verständlich sein muss und die Identifikation der Ware ermöglicht. Weitere Angaben: Artikel-Nr., Typ oder Serien-Nr., Packstücke und deren Markierung.
Beispiele:
    Mercedes Passenger Car CLK 230 Ident-no. WDB 2083471F054696
    Rundstrickmaschine Modell 13P 154 Serien-Nr. 23522
Falls auf weitere Handelsdokumente, wie Rechnungen, Packlisten oder Bestellungen Bezug genommen wird, müssen diese bei der Antragstellung grundsätzlich vorgelegt werden. Dasselbe gilt für spezifische Akkreditivtexte oder Akkreditivbedingungen.
Die Angabe „Made in Germany“ gilt als Herstellererklärung und ist nur als Teil der Warenmarkierung zulässig. Für Erklärungen des Herstellers (Angabe zusätzlicher Eigenschaften des Geschäfts) gilt, dass diese nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich sind. Sie müssen vom Antragsteller unterschrieben und mit Firmenstempel versehen werden. Zusätzliche sind empfängerlandspezifische Erklärungstexte ebenfalls der Rückseite des UZ vorbehalten. Zusätzliche Angaben auf der Vorderseite zu Waren- oder Herstellereigenschaften sind nicht möglich und werden von der IHK gestrichen. Angaben zur Ausfuhrgenehmigung können nicht bestätigt werden. Angaben zu Zolltarifnummern/Statistischen Warennummern können auf dem Ursprungszeugnis nicht bescheinigt werden. Lediglich folgende Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich:
  • Ausländische Nummern, die als solche erkennbar sind (z.B. Iranian Customs Tarif Code oder ACID-Nummer für Ägypten) können auf der Vorder- bzw. Rückseite des Ursprungszeugnisses bestätigt werden, wenn dies entweder im Empfangsland ausdrücklich gefordert wird oder im Rahmen eines Akkreditivs notwendig ist.
  • Europäische bzw. deutsche Nummern können in den o. g. Einzelfällen nur auf der Rückseite bestätigt werden. Bei Angabe der Nummer auf der Vorderseite kann das Ursprungszeugnis durch die IHK nicht ausgestellt werden.
In beiden Ausnahmefällen muss die Notwendigkeit zur Angabe einer Zolltarifnummer/Statistischen Warennummer durch den Exporteur nachgewiesen werden.
Leere Felder müssen durch Streichung unbrauchbar gemacht werden. Falls der Platz für die Warenbeschreibung nicht ausreicht, kann diese auf einen neutralen Blatt fortgesetzt werden. Die IHK fügt die Papiere zu einer Urkunde zusammen.
Achtung: Boykott-Erklärungen wie zum Beispiel Israelklauseln oder Black-List-Clauses sind nach § 7 AWV verboten.
Feld 7:
Maßangaben je nach Art der Ware, zum Beispiel Brutto- und Nettogewicht, Stückzahl, Liter oder Meter.
Zusätzliche Felder auf dem Antrag:
Feld 8:
Der Antragsteller muss in Feld 8 des Antrages erklären, ob die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland oder in einem anderen Betrieb hergestellt wurde. Bei mehreren Waren muss die Zuordnung eindeutig sein. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers.
Feld 9:
Dieses Feld wird nur genutzt, wenn der Antragsteller und der Absender nicht identisch sind. Der Antragsteller muss seinen Sitz im IHK-Bezirk haben, der Absender muss wenigstens in der Europäischen Union ansässig sein. Der Antragsteller muss eine Vollmacht des Absenders vorweisen.
Rückseite des Ursprungszeugnisses
Die Rückseite stellt ein separates Dokument dar. Die hier gemachten Aussagen sind Aussagen des Unternehmens. Diese Aussagen werden vom Unternehmen unterschrieben und in bestimmten Fällen von der IHK bekräftigt. Dies geschieht durch normierte Stempeltexte. Eine Bekräftigung der Aussagen erfolgt dann, wenn dies in einschlägigen Fallsammlungen vorgesehen ist (u. a. Konsulats- und Mustervorschriften), der Wortlaut den Vorgaben im Wesentlichen entspricht und diese nicht im Widerspruch zu den Aussagen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses stehen. Weiterhin kann eine Bekräftigung dann erfolgen, wenn dies nachweislich wegen Anforderungen aus dem Empfangsland oder wegen des Akkreditivs notwendig ist. Nicht erforderlich ist eine separate Bestätigung des Ursprungs unabhängig von länderspezifischen Erklärungstexten. Die akkreditivkonforme Bestätigung ist bereits durch die Ursprungsangabe auf der Vorderseite erfolgt.

6. Neuausfertigung

Falls die Dokumente auf dem Weg zum Konsulat oder ins Ausland verloren gegangen sind, ist der Grund schriftlich zu erklären. In diesem Fall werden die neuen Dokumente nach Absprache mit der IHK mit dem Vermerk Neuausfertigung versehen. Nachträgliche Änderungen auf bereits ausgestellten UZ muss die IHK bestätigen. Änderungen ohne Bestätigung der IHK erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung. Zudem ist in Feld 5 der Vermerk „Neuausfertigung für Ursprungszeugnis Nr. xy vom xx“ einzutragen.

7. Handelsrechnungen

Handelsrechnungen bescheinigt die IHK, wenn dies von ausländischen Behörden vorgeschrieben ist (siehe u. a. Konsulats- und Mustervorschriften). Ebenso kann eine Bescheinigung erfolgen, wenn der IHK Unterlagen (zum Beispiel L/C) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit zur Bescheinigung tatsächlich ergibt.
Bei der Bescheinigung von Handelsrechnungen durch die IHK sind folgende Punkte zu beachten:
  • eine Rechnungskopie verbleibt bei der IHK
  • für die Überprüfung des auf der Handelsrechnung erklärten Ursprungs gelten dieselben Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen
  • Vor- und Rückdatierungen sind unzulässig
  • Rechnungen auf Firmenbogen nach Vorschriften des Empfängerlandes
  • Ursprungserklärungen zum präferenziellen Ursprung können nicht bestätigt werden.

8. Gebühren

Die Gebühren für die Beglaubigung eines IHK-Ursprungszeugnisses belaufen sich auf 10,00 €, gelbe Durchschriften inklusive.
Für die Ausstellung einer für den Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigung werden ebenfalls 10,00 € berechnet, einschließlich weiterer Kopien.
Exemplare, die die IHK einbehält, werden nicht berechnet.

9. Legalisation

Manche Empfangsländer schreiben vor, dass die von der IHK ausgestellten oder bescheinigten Dokumente im Anschluss von einem Konsulat dieses Landes legalisiert werden müssen. In diesem Fall senden Sie die Dokumente an die entsprechenden Konsulate und beachten Sie die Vorgaben zur Bezahlung der Gebühren. Über Einzelheiten geben wir gerne Auskunft. Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Kunde Sie anweist, auf eine Legalisation zu verzichten, weil diese gegebenenfalls bei seinen Einfuhren nicht erforderlich ist, dann verstoßen Sie damit nicht gegen Vorschriften. Ihr Kunde übernimmt dann die Verantwortung.