IHK-Bescheinigungen

IHK-Bescheinigungen

Die Behörden vieler Staaten verlangen bei der Einfuhr von Waren, amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund sein.
Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich zum Beispiel neben Ursprungszeugnissen um Handelsdokumente wie z. B. Rechnungen, Pro-Forma-Rechnungen, Preislisten, Angebote, Vollmachten, Vertreterbestätigungen, Bescheinigungen wegen nicht fristgerechter Lieferung, Bescheinigungen wegen Nachlass auf Listenpreise. Vollmachten für Carnets A.T.A., Bestätigungen, dass der Verkauf bestimmter Waren in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist. u.v.m.
Für IHK-Bescheinigungen gilt grundsätzlich:
  • Die Industrie- und Handelskammer muss zuständig sein.
  • Die gesetzlichen Vorschriften Deutschlands bzw. der Europäischen Gemeinschaft/ Union sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen.
  • Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein.
  • Die Angaben in den Dokumenten müssen nachgewiesen werden.
  • Vordatierungen sind unzulässig.
  • Kopien der Unterlagen verbleiben bei der IHK.
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Im Außenwirtschaftsverkehr ist zunächst Ihre örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer Ihr Ansprechpartner. Sie stellt aus:
  • Ursprungszeugnisse
  • Bescheinigungen über die Kammerzugehörigkeit
  • EU-Bescheinigungen über ausgeübte Tätigkeiten
Sie bescheinigt:
  • Exportrechnungen
  • sonstige Geschäftspapiere für das Auslandsgeschäft (s.o.)
Nicht bescheinigt werden können:
  • Unterlagen die in die Zuständigkeit anderer Behörden, Institutionen und sonstiger Dritter fallen (Gesundheitszeugnisse, Stellungnahmen, Gutachten, Prüfzertifikate oder amtliche Erklärungen anderer Behörden (Amtsveterinär, etc. )
  • Für die Beglaubigung von eidesstattlicher Versicherungen sind die IHKs nicht zuständig, sondern Gerichte oder Notare.
  • Präferenzerklärungen auf Handelsrechnungen.
    Begründung:
    1.    Die Industrie- und Handelskammern in Deutschland sind allein für die Bescheinigung des nichtpräferenziellen Ursprungs zuständig.
    2.    Die Verifizierung des präferenziellen Ursprungs liegt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Zollbehörden.
    3.    Allein die Zollbehörden haben die Möglichkeit, die Gültigkeit einer Präferenzerklärung auf Handelsdokumenten zu überprüfen (z.B. hinsichtlich der Existenz/Richtigkeit der bei der Abgabe einer präferenziellen Ursprungserklärung auf der Rechnung anzugebenden Bewilligungsnummer eines „Ermächtigen Ausführers“, falls der Warenwert größer ist als 6.000 Euro).
    Lösung:
    Die IHK setzt den Bescheinigungsstempel über die Präferenzerklärung auf dem Handelsdokument. Hierzu muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen.
    Hierbei muss auch die Unterschrift des Unternehmens beachtet werden. Zum einen wird das Dokument an sich unterzeichnet, dann folgt die Bescheinigung durch die IHK. Anschließend erfolgt die Erklärung zum präferenziellen Ursprung. Diese Erklärung erfordert eine weitere Unterschrift durch das Unternehmen.

Die IHK berät Sie gern, in welchen Fällen zusätzliche Legalisierungen erforderlich sind.
Möchten Sie Ihre Dokumente vorab von der IHK prüfen lassen?  Schicken Sie die Dokumente einfach an folgende Adresse: ursprungszeugnis@pforzheim.ihk.de