Bescheinigungsservice

Legalisierung und Ländervorgaben

VAE: Elektronische eDAS-Beglaubigung und Angabe in Zollanmeldungen ab 01.03.2023 verpflichtend

Für Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen und sonstige Dokumente für Wareneinfuhren in die Vereinigten Arabischen Emirate wurden bisher regelmäßig IHK-Bescheinigungen mit anschließender konsularischer Legalisierung durch die emiratischen Botschaften/Konsulate unter Einbindung des Außenministeriums der VAE (MOFAIC) gefordert. Dies erfolgte i.d.R. optional auf Kundenwunsch oder auf Anforderung des Zolls.
Handelsrechnungen müssen im Zusammenhang mit Wareneinfuhren beim Außenministerium der Vereinigten Arabischen Emirate (MOFAIC) mittels des sogenannten Electronic Attestation Service (eDAS) elektronisch beglaubigt werden.
Die Pflicht, die hierbei erzeugte „electronic attestation reference number“ (eDAS-Referenznummer) anschließend in der Importzollanmeldung anzugeben, wurde verschoben und soll nach derzeitigem Stand statt vom 1. Februar 2023 nun ab 1. März 2023 gelten. Dies geht aus Informationen des MOFAIC sowie der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde Dubais vom 02.11.2022 hervor.
Wie bislang auch benötigen Unternehmen bzw. deren Dienstleister (z. B. Clearing Agents) für die elektronische Beglaubigung („attestation“) zunächst einen Account auf der MOFAIC-Website. Das bisherige Prozedere sah vor, dass die zu beglaubigenden Dokumente in einem ersten Schritt zunächst zentral über die MOFAIC-Website zur Beglaubigung angemeldet und bezahlt werden konnten. Nach Erhalt der Zahlungsbestätigung konnten die Dokumente anschließend in einem zweiten Schritt dezentral in den Vertretungen der VAE (Botschaft, Konsulate) vorgelegt und dort formal per Stempel beglaubigt (legalisiert) werden.

Informationslage – unverbindliche Empfehlung

Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK ergibt sich für Handelsrechnungen mit der ab 1. März 2023 geltenden Legalisierung über den eDAS-Service und der verpflichtenden Angabe der eDAS-Referenznummer in Zollanmeldungen nunmehr folgende Neuerung:
Zusätzlich zur Anmeldung und Bezahlung erfolgt jetzt auch die eigentliche Beglaubigung („attestation“) direkt in der eDAS-Anwendung des MOFAIC. Hierfür ist die Handelsrechnung ebenfalls direkt als Scan in der eDAS-Anwendung hochzuladen. Es erfolgt dann die elektronische Beglaubigung. Eine eDAS-Referenznummer wird erzeugt. Diese ist in der Zollanmeldung bei der Einfuhr anzugeben. Nach den bislang vorliegenden Informationen entfällt für Handelsrechnungen somit der Gang zur VAE-Botschaft in Deutschland zwecks Legalisierung.
Anders als bei Handelsrechnungen liegen der DIHK hinsichtlich Ursprungszeugnissen derzeit keine Informationen vor, dass eine solche elektronische Beglaubigung mittels eDAS beim MOFAIC ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist. Die Möglichkeit dazu besteht aber. Ob eine Legalisierung von Ursprungszeugnissen wirklich erforderlich ist, sollten Unternehmen bei ihren Kunden erfragen.

Hinweise für Unternehmen

eDAS-Anwendung
Der eDAS-Prozess sieht an einer Stelle vor (Pflichtfeld), dass Unternehmen diejenige IHK aus einem Drop-Down-Menü auswählen, die die Handelsrechnung ursprünglich bescheinigt hat. Hier werden bislang jedoch nur sehr wenige deutsche IHKs angezeigt.
Empfehlung: Unternehmen wird bis auf weiteres empfohlen, die Option „others“ auszuwählen, um den eDAS-Prozess abschließen zu können.

eDAS-Referenznummer in der Zollanmeldung
Die eDAS-Referenznummer wird erst mit Abschluss des Bezahlvorgangs erzeugt. Sollte die eDAS-Referenznummer zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht vorliegen, haben Unternehmen maximal 14 Tage Zeit, diese in der Zollanmeldung nachträglich einzutragen. Derzeit weichen die öffentlich verfügbaren Informationen zur Legalisierung auf der Website des emiratischen Außenministerium, des Zolls in Dubai und der emiratischen Botschaft in Berlin teilweise voneinander ab.

eDAS-Gebühren
Eine eDAS-Beglaubigung von Handelsrechnungen ist erst ab einem Warenwert von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) erforderlich. In der Mitteilung CN 11/2022 der Zollbehörde von Dubai wird erklärt, dass die eDAS-Gebühr pro Handelsrechnung 150 AED (ca. 38 Euro) beträgt, und zwar unabhängig vom Warenwert. Auf der MOFAIC-Website ist dagegen weiterhin eine Staffelung der Legalisierungsgebühren je nach Höhe des Warenwerts der zu legalisierenden Handelsrechnung angegeben.
Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) (ehemals zuständig: Bundesverwaltungsamt, BVA)
Auf der MOFAIC-Website entsteht der Eindruck, dass sämtliche Dokumente (auch UZs und Handelsrechnungen) vor der Beglaubigung durch die VAE zunächst noch durch das Außenministerium des Herkunftslandes endbeglaubigt werden müssen (in Deutschland das BfAA). Auf der Website der VAE-Botschaft in Berlin ist eine BfAA-Beglaubigung seit 2019 zwar ebenfalls für diverse Dokumente vorgesehen, jedoch ausdrücklich nicht für UZs und Handelsrechnungen.
Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen, UZs und Handelsrechnungen auch künftig nicht dem BfAA zur Endbeglaubigung vorzulegen.

Gemeinsame Beglaubigung
Laut Website der VAE-Botschaft werden Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen nur gemeinsam beglaubigt. Nach unverbindlicher erster Einschätzung der DIHK fällt die Zuständigkeit der eigentlichen Beglaubigung nun auseinander: MOFAIC (eDAS) = Handelsrechnungen, Botschaft = Ursprungszeugnisse.
Empfehlung: Sollte die VAE-Botschaft darauf bestehen, UZs und Rechnungen weiterhin ausschließlich gemeinsam zu legalisieren, sollten Unternehmen auf die Information des MOFAIC bzw. der Zollbehörde Dubais verweisen.
Bei Fragen können sich Unternehmen an die Auskunft des MOFAIC (Tel: +97180044444, Kontaktformular) oder an die emiratische Botschaft in Berlin wenden (Tel: + 49 (0) 30 516 51-6, E-Mail: BerlinEMB.CONS@mofaic.gov.ae).
Quelle: DIHK

BVA/BfAA: Änderung der Zuständigkeit für Endbeglaubigungen und Apostillen

Seit 1. Januar 2023 ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Endbeglaubigungen von Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland und zur Erteilung von Apostillen auf Bundesurkunden  für deren Verwendung in den Beitrittsländern des Haager Übereinkommens zuständig. Apostillen auf Verwaltungsurkunden bleiben von dieser Änderung unberührt und können wie bislang bei der zuständigen Apostillen-Behörde beantragt werden. Beispielsweise obliegt diese Aufgabe bezogen auf Verwaltungsurkunden in Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium.

Weiterführende Informationen zum genauen Verfahrensablauf finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten.

Die bisherige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts (BVA) wurde mit der Veröffentlichung einer Änderung der Verordnung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 47 vom 6.12.2022 (PDF-Datei · 38 KB) widerrufen.
Weitere Einzelheiten zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie zudem auf unserer Internetseite unter Legalisation und Apostillen.

Katar: Handelsdokumente bei Einfuhr wieder im Original vorzulegen

Für die Zollanmeldung erforderliche Dokumente wie Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen sind seit April 2022 wieder im Original vorzulegen. Werden stattdessen nur Kopien oder nicht bescheinigte Handelsdokumente vorgelegt, muss eine Sicherheitsleistung von 1 Prozent des Warenwertes, mindestens aber 150 US-Dollar, hinterlegt werden. Diese kann gegen Vorlage der Originaldokumente innerhalb von 90 Tagen ausgelöst werden.
Hinweis: Elektronische ausgestellte Ursprungszeugnisse und elektronisch bescheinigte Handelsrechnungen gelten als Originale.
Damit wurde die im März 2020 wegen der Corona-Pandemie und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit vieler Zollbehörden und Unternehmen eingeführte Erleichterung aufgehoben, Kopien beziehungsweise nicht bescheinigte Dokumente auch ohne Sicherheitsleistung zur Zollabfertigung vorlegen zu können.
Bei Rückfragen steht Frau Rabab El-Tanamly von der AHK Repräsentanz in Doha, Katar, zur Verfügung:
Phone: +974 44311153 | Mobile: +974 33444570 | Fax: +974 44311154 

Ägypten: Handelsrechnungen ohne IHK-Bescheinigung und konsularische Legalisierung möglich

Die AHK Ägypten informiert, dass gemäß Mitteilung Nr. 430 von 2021 des Finanzministers über die Ausführungsverordnung des Zollgesetzes Nr. 207 von 2020 Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen. Dafür müssen sie den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen, wonach folgende Dokumente der Zollanmeldung vom ägyptischen Importeur beizufügen sind:
  • Liefergenehmigung und Kopie des Frachtbriefs (außer bei vorheriger elektronischer oder manueller Freigabe)
  • Detaillierte Handelsrechnung als Ersatz für die Verpackungserklärung (inklusive detaillierter Verpackungsdaten für den Wareneingang)
  • Ursprungsnachweis bei Antrag auf Anwendung einer Zollbefreiung oder -präferenz und in allen anderen Fällen gemäß der Liste der Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen des Einfuhr- und Ausfuhrgesetzes
Im Zweifel ist durch Rücksprache mit dem Importeur zu klären ob eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Bei Fragen steht Frau Hussein von der AHK in Kairo zur Verfügung:
Tel.: +202 3333 8466 | Fax: +202 3336 8026 | Email: jasmin.hussein@ahk-mena.com

Jordanien: Handelsdokumente ohne Ghorfa-Beteiligung direkt bei der Botschaft legalisieren

Die Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien in Berlin hat gegenüber der Handelskammer Hamburg am 4. Januar 2021 bestätigt, dass die Einreichung zu legalisierender Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse etc.) nicht mehr über die GHORFA erfolgen muss. Handelsdokumente können stattdessen direkt bei der Konsularabteilung der Botschaft eingereicht werden. Gemäß der Website der jordanischen Konsularabteilung, steht der Legalisierungsweg über die GHORFA dennoch weiterhin als Alternative offen.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die Konsularabteilung der jordanischen Botschaft in Berlin.

Libyen: Legalisierung von Handelsdokumenten

Für die Ausfuhr nach Libyen sind in der Regel legalisierte Ursprungszeugnisse sowie Handelsrechnungen erforderlich. Die Dokumente müssen ausschließlich über die Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry an die Botschaft von Libyen eingereicht werden.
Die Dokumente können per Post oder Kurierdienst, Servicebüro oder durch einen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden. Bei Postsendungen muss ein frankierter Rückumschlag beigefügt sein. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.
Weitere Informationen zur Legalisierung, den erforderlichen Dokumenten, anfallenden Gebühren und zur Bezahlung finden Sie auf der Seite der Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry.

Vereinigte Arabische Emirate: Neue Regelungen für Beglaubigungen von Handelsdokumenten

Seit 1. November 2019 müssen alle Handelsdokumente vor der Einreichung bei der Arabisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer (Ghorfa) vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt werden. Davon ausgenommen sind Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen, Packlisten und Bills of Lading.
Je nach Art des Dokuments müssen diese zuvor von der jeweils zuständigen Stelle (Behörde/Notar) ausgestellt/beglaubigt/bescheinigt worden sein. Notariell beglaubigte Dokumente müssen anschließend durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten überbeglaubigt werden. Behördendokumente, die von der jeweils zuständigen Behörde ausgestellt/bescheinigt werden müssen, sind anschließend durch die obere Verwaltungsbehörde überzubeglaubigen.
Dokumente, die von der Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate legalisiert werden müssen, können auf deren Internetseite hochgeladen werden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig. Anschließend können die Dokumente unter dem Pfad “Services > Attest Offical Documents > Attestation Type > Certificates > Certificates Issued outside UAE > other Certificates” hochgeladen werden.

Die Vorlegalisierung von Handelsdokumenten

für die Länder:
  • Bahrain
  • Irak
  • Jemen
  • Jordanien
  • Katar
  • Kuwait
  • Oman
  • Saudi-Arabien
  • Syrien
  • Vereinigte Arabische Emirate
wird unterschiedlich gehandhabt.
Falls exportierende Unternehmen beabsichtigen, ihre zu legalisierenden Dokumente ohne Vorlegalisierung durch die GHORFA (Ghorfa Arab-German Chamber of Commerce and Industry) direkt bei der Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft einzureichen, sollte im Vorfeld mit der Konsularabteilung geklärt werden ob dies im Einzelfall möglich ist.
Die Legalisation ist eine Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente durch das Konsulat des Ziellandes der Exportwaren.
Generell sollte der Exporteur mit seinem Kunden im jeweiligen Drittland (auch bei den oben genannten Ländern) klären, welche Handelsdokumente im Land des Exporteurs legalisiert werden müssen oder sollen.

Quelle: IHK Stuttgart